Zahnzusatzversicherung Kostenerstattung
So funktioniert die Abrechnung

Gesetzlich Versicherte haben einen großen Vorteil: Sie bekommen so gut wie nie Rechnungen von ihren Ärzten – die Vorlage der Krankenkassenkarte reicht, die Abrechnung erfolgt zwischen Arzt und Kasse. Ausnahmen sind natürlich Mehrleistungen, die nicht von den Kassen getragen werden.
Wird eine Zahnzusatzversicherung abgeschlossen, um diese Mehrleistungen nicht voll selbst tragen zu müssen, greift das Prinzip der Kostenerstattung: Sie verpflichten sich gegenüber dem Zahnarzt, diese Mehrkosten zu zahlen, sind also Vertragspartner. Die Rechnung reichen Sie dann bei Ihrer Zahnzusatzversicherung zur Erstattung ein.
Und keine Sorge: Die meisten Zahnärzte geben Ihnen Zahlungsziele von 30 Tagen und mehr – Sie müssen also nicht in Vorleistung gehen und den Rechnungsbetrag vorschießen, sondern können die Rechnung einreichen und dann nach der Erstattung durch die Zahnzusatzversicherung die Rechnung begleichen.
Themen auf dieser Seite
Heil- und Kostenplan zur Erstattung bei Zahnersatz
Gesetzlich Versicherte müssen ihrer Krankenkasse vor Beginn einer Zahnersatzbehandlung einen Heil- und Kostenplan vorlegen. Der zeigt der Kasse, welche Maßnahmen der Zahnarzt plant, welche Kosten entstehen, und er ist damit die Grundlage für die Entscheidung, welche Zuschüsse die Kasse leistet. Der Heil- und Kostenplan ist standardisiert:

Abschnitt I (Befund/Behandlungsplan)
In diesem Bereich des Heil- und Kostenplans (kurz auch als HKP bezeichnet) dient ein Zahnschema als Grundlage für den zahnmedizinischen Befund, die mögliche Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung.
Abschnitt II (Befunde für Festzuschüsse)
Hier werden die Befunde notiert, auf deren Basis später die Festzuschüsse durch die Krankenkasse berechnet werden.
Abschnitt III (Kostenplanung)
In diesem Bereich des HKP erhält der Kunde einen Überblick über die voraussichtlichen Behandlungskosten auf Basis des zahnärztlichen Honorars und der Material- und Laborkosten. Wenn Privatleistungen geplant sind, bekommt der Kunde in Teil 2 des Heil- und Kostenplans eine zusätzliche Kostenaufstellung.
Abschnitt IV (Zuschussfestsetzung)
Hier wird die Krankenkasse aktiv und trägt die Festzuschussbeträge ein – außerdem wird vermerkt, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Bonusanspruch zusteht. Nach diesem Schritt kann die Behandlung beim Zahnarzt beginnen.
Abschnitt V (Rechnungsbeträge)
Hier werden später die tatsächlichen Rechnungsbeträge vom Zahnarzt eingetragen, auf deren Basis der Zahnarzt mit der Kasse abrechnet. Sie bekommen als Patient zusätzlich von Ihrem Zahnarzt eine Rechnung über Ihren Eigenanteil.
Teil 2 des Heil- und Kostenplans (Anlage zum HKP)
In dieser Anlage sieht der Patient, welche Kosten ihm dafür entstehen, wenn er eine Behandlung wünscht, die von der Kassenleistung abweicht und durch die ihm eigene Kosten entstehen.
Einige Zahnzusatzversicherungen sehen in ihren Bedingungen vor, dass der HKP vor Beginn der Behandlungen bei der Zusatzversicherung vorgelegt werden muss – zumindest dann, wenn die Behandlung voraussichtlich mehr als 1.000 Euro kostet. Ist das bei Ihrem Vertrag der Fall, versäumen Sie das auf keinen Fall, weil sonst die Erstattungen gekürzt werden.
Zahnversicherung: Erstattung für Zahnbehandlung auf Rechnung
Je nach vertraglicher Vereinbarung decken die Zahnzusatzversicherungen auch Zahnbehandlungen oder Prophylaxe-Behandlungen ab. Um die einreichen zu können und erstattet zu bekommen, braucht es keinen Heil- und Kostenplan. Die Kosten werden auf Vorlage der entsprechenden Rechnungen mit dem vereinbarten Prozentsatz erstattet.

Schneller ans Geld: Einreichen der Rechnung mit der Rechnungs-App
Immer mehr Zahnzusatzversicherungen setzen bei der Kostenerstattung auf eine Rechnungs-App. Mit dieser App scannen Sie einen Code auf Ihrer Zahnarzt-Rechnung und übertragen den direkt an Ihre Versicherungsgesellschaft. Sie müssen keine Rechnungen mehr im Original einreichen und sparen sich Zeit und Kosten für den postalischen Versand. Außerdem werden solche Rechnungen maschinell geprüft und dadurch deutlich schneller erstattet.
Die erste Rechnung ist immer die schwerste …
Wenn Sie eine Zahnzusatzversicherung abgeschlossen haben, werden Sie sie irgendwann zum ersten Mal in Anspruch nehmen. Beim „ersten Mal“ kann es sein, dass die Erstattung ein wenig länger dauert, weil die erste Rechnung immer umfangreich geprüft wird. In der Regel wird der Zahnarzt angeschrieben, der einen Fragebogen beantworten muss. Der Hintergrund: Bei Vertragsabschluss mussten Sie Gesundheitsfragen zu Ihrem Zahnstatus beantworten – und bei der ersten Erstattung ist der Moment gekommen, an dem die Zahnzusatzversicherung diese Angaben überprüft.
Tipps der Redaktion
Tipp: Sie können bei Vertragsabschluss mit den meisten Zahnzusatzversicherungen vereinbaren, dass der zahnärztliche Status bereits frühzeitig erfasst wird. Sie ersparen sich dann die Wartezeit bei der ersten Rechnungseinreichung, und der Versicherer verzichtet dafür meist auch auf die Vereinbarung einer Wartezeit.
Erstattung für Zahnersatz und Zahnbehandlung
denken Sie an Wartezeit und Zahnstaffel!
Wenn Sie zahnärztliche Maßnahmen planen und auch eine mögliche Erstattung
der Zahnzusatzversicherung einplanen, dann denken Sie an zwei Punkte:
1.) Die Wartezeit
Viele Zahnzusatzversicherungen sehen Leistungen erst nach Ablauf der Wartezeit vor, die in der Regel bei Zahnersatz acht Monate beträgt, bei Zahnbehandlungen drei Monate. Erst danach können Kosten zur Erstattung eingereicht werden.
2.) Zahnstaffel
Selbst ohne Wartezeit erstatten die Zahnzusatzversicherungen in den ersten zwei bis fünf Jahren die Kosten nicht unbegrenzt. Die sogenannte Zahnstaffel definiert die Obergrenzen in den ersten Vertragsjahren und unterscheiden sich zum Teil erheblich: Während manche Versicherer lediglich einige hundert Euro erstatten, sind es bei guten Zahnzusatzversicherungen einige tausend Euro.