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Versicherungspflichtgrenze 2021 – Die PKV Grenze!

Grundsätzlich können sich alle Personen privat versichern, die die notwendigen Voraussetzungen für die private Krankenversicherung (PKV) erfüllen. Denn anders als bei gesetzlichen Krankenkassen ist ihr Vertragsabschluss von verschiedenen Faktoren abhängig. Die PKV-Einkommens­grenze regelt die Versicherungspflicht und damit den Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Die Grenze beziffert ausschließlich für Angestellte die Einkommenshöchstgrenze, nach deren Überschreiten Wahlfreiheit bei der Krankenversicherung besteht (§ 6 I Nr.1 SGB V). Für die anderen Berufsgruppen gilt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht. Sie genießen Versicherungsfreiheit und können eigenständig wählen, ob sie sich gesetzlich oder privat krankenversichern.

Berechnung der Versicherungspflichtgrenze

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Für Selbständige, Freiberufler und Beamte ist die PKV freiwillig und einkommensunabhängig. Angestellte, selbständig tätige Gärtner, Landwirte sowie Künstler und Publizisten unterliegen zunächst der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und können nur in die PKV wechseln, wenn sie die aktuelle Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze oder JAEG genannt) überschreiten. Diese gilt als maßgebliche PKV-Einkommensgrenze und wird häufig mit der Beitrags­bemessungs­grenze verwechselt. Aber wieviel muss man verdienen, um in die private Krankenversicherung wechseln zu können?

Aktuelle Höhe der Versicherungspflichtgrenze

Jahr Jahresgrenze Monatsgrenze
2021 64.350,00 € 5.362,50 €
2020 62.550,00 € 5.212,50 €
2019 60.750,00 € 5.062,50 €
2018 59.400,00 € 4.950,00 €
2017 57.600,00 € 4.800,00 €
2016 56.250,00 € 4.687,50 €
2015 54.900,00 € 4.575,00 €
2014 53.550,00 € 4.462,50 €
2013 52.200,00 € 4.350,00 €
2012 50.850,00 € 4.237,50 €

Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) – Voraussetzungen für Eintritt in PKV

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Anlässlich der Gesundheitsreform galten Angestellte bzw. Arbeitnehmer ab 2. Februar 2007 lediglich dann als versicherungsfrei, wenn das regelmäßige Einkommen die Pflichtgrenze drei Jahre in Folge überschritten hatte. Wer als Berufsanfänger über der Grenze lag, konnte sich nicht sofort in der PKV krankenversichern. Zum 1. Januar 2011 wurde diese Regelung aber schließlich wieder aufgehoben. Heute kann in die PKV wechseln, wer die Einkommensgrenze ein Jahr überschreitet (Ein-Jahres-Wechselfrist).

Die Versicherungspflichtgrenze zur privaten Krankenversicherung wird häufig mit der Beitragsbemessungsgrenze in Verbindung gebracht. Beide Grenzen waren lange identisch, wurden dann allerdings getrennt:

Beitragsbemessungsgrenze: deckelt die Beiträge zur Sozialversicherung; Berechnung erfolgt vom beitragspflichtigen Arbeitseinkommen der Versicherten in der GKV, Einkünfte darüber hinaus bedingen keine höheren Beiträge

Versicherungspflichtgrenze: PKV-Einkommensgrenze, nach deren Überschreiten der Eintritt in die PKV für Angestellte prinzipiell auch möglich ist

Wie für Beamte, Selbständige und Freiberufler gilt für Studenten keine Grenze in der privaten Krankenversicherung. Studierende, aber auch Praktikanten und Personen auf dem zweiten Bildungsweg, können sich von der Versicherungspflichtgrenze befreien lassen und, ohne ein bestimmtes Einkommen vorweisen zu müssen, in die PKV eintreten.

Checkliste – Bedingungen für den PKV-Wechsel

1.
Einkommensgrenze

Angestellte, die planen in eine  private Krankenversicherungen zu wechseln, müssen zunächst folgende Punkte erfüllen:

  • das jeweilige Bruttogehalt muss über der aktuellen Versicherungspflichtgrenze 2021 für die private Krankenversicherung liegen
  • diese Einkommensgrenze muss für mindestens ein Jahr überschritten worden sein

2.
Berechnung des Bruttojahresentgeltes

Zur Berechnung des Bruttojahresentgeltes werden folgende Einkünfte herangezogen:

  • monatliche Lohn- und Gehaltszahlungen
  • wiederkehrende Einmalzahlungen (wie Weihnachts- und Urlaubsgeld)
  • Sachbezüge
  • vermögenswirksame Leistungen
  • pauschale Überstundenvergütungen
  • Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtigen Zweitbeschäftigungen

3.
Jeweilige Lebenslage

Inwieweit die Bedingungen für eine PKV wirklich erfüllt wird, ist auch abhängig von der Lebenslage des Interessierten. Als Single, Doppelverdiener oder Familie mit ein bis zwei Kindern kann man zum Teil erheblich profitieren, wobei es hingegen bei vielen Kindern oder einem arbeitslosen Partner zu einer höheren Gesamtbelastung kommen kann, da die private Familien­versicherung anders geregelt ist. Besonders lohnenswert ist die PKV hingegen für Beamte, da ihr Dienstherr für sie Beihilfe zahlt.

Auch Studenten erfüllen die notwendigen Anforderungen: Sie können sich zu Beginn ihres Studiums von der Versicherungs­pflicht befreien lassen. Sobald diese Voraussetzung erfüllt ist, ist eine private Krankenversicherung mit speziellen privaten Studententarifen möglich.

4.
Gesundheitscheck durch die private Krankenversicherung

Um festzustellen, wie es um die Gesundheit der zu versichernden Person bestellt ist, behält sich die PKV im Normalfall vor, eine Gesundheitsprüfung als weitere Bedingung für die private Krankenversicherung durchzuführen.

Anhand dieser Risikoprüfung wird ermittelt, ob die Versicherung der Aufnahme zustimmt und zu welchen Bedingungen. Liegen Vorerkrankungen vor, kann das zu Risikozuschlägen und damit zu höheren Beiträgen führen. Bei schwerwiegenden chronischen Krankheiten droht im schlimmsten Fall eine Verweigerung der Aufnahme.

5.
Formale Bedingungen

Der Wechsel in eine PKV als Vollversicherung ist in der Regel ein unkompliziertes und schnelles Verfahren. Formale Ansprüche der privaten Krankenversicherung sind lediglich das Einhalten der Fristen bei Wechsel und Kündigung. Folgende Schritte sollten Sie dabei berücksichtigen:

  • Finden der gewünschten privaten Krankenkasse
  • Durchführung der Gesundheitsprüfung
  • Wahrheitsgemäßes Ausfüllen der Formulare und Zurücksendung an die Versicherung
  • Erhalt der Bestätigung zur Aufnahme
  • Kündigung bei der gesetzlichen Krankenkasse innerhalb der GKV Kündigungsfrist

FAQ – Die häufigsten Fragen zur PKV-Einkommensgrenze

Wie die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung, wird auch die Versicherungspflichtgrenze jedes Jahr von der Bundesregierung an die durchschnittliche Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst. Ausschlaggebend hierfür ist das Verhältnis der Bruttolohnsumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer des vorvergangenen gegenüber dem vergangenen Kalenderjahr.

Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze ist von der besonderen Versicherungspflichtgrenze zu unterscheiden. Diese ist wiederum nicht zu verwechseln mit der Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Die besondere Versicherungspflichtgrenze gilt für Arbeitnehmer, die zum 31. Dezember 2002 privat versichert waren und zum 1. Januar 2003 aufgrund der Unterschreitung der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig geworden wären. Ebenso wie die allgemeine PKV-Grenze ist sie abhängig vom Bruttogehaltsniveau und wird daher jedes Jahr neu angeglichen.

Der Wechsel in das private System ist prinzipiell bis zum 55. Lebensjahr möglich. Über dieser Altersgrenze sind Personen versicherungsfrei, d.h. ein Wechsel in die PKV ist formalrechtlich möglich. Allerdings wird der Versicherer die Aufnahme an eine Gesundheitsprüfung knüpfen. Die Grundregel dabei lautet: Je höher das Eintrittsalter, desto höher die laufenden Beitragszahlungen, weil der Zeitraum für den Aufbau von Altersrückstellungen proportional kürzer wird. Rein wirtschaftlich betrachtet ist die PKV daher besonders für junge und gesunde Versicherte empfehlenswert.

Wer zur PKV wechseln möchte, nachdem er als Arbeitnehmer versicherungsfrei geworden ist, kann innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse auf die Möglichkeit zum Austritt seine Mitgliedschaft mit Wirkung zum Ende der Versicherungspflicht beenden. Anschließend ist jeweils eine Kündigung zum Ablauf des übernächsten Monats möglich.

Die PKV-Grenze wird jedes Jahr zum Jahresbeginn festgesetzt. Die jährliche Anhebung kann dazu führen, dass die Gehaltsgrenze über das individuelle Einkommen steigt. In diesem Fall entsteht grundsätzlich eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, von der Sie sich unter Umständen aber befreien lassen können.
Wer bei einem privaten Unternehmen versichert ist, arbeitslos wird und deshalb Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld bezieht, wird grundsätzlich in der GKV versicherungspflichtig (Ausnahmen gibt es bei Bezug von Hartz IV). Versicherungsfrei bleiben Privatversicherte allerdings, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Damit einher geht jedoch die Bedingung, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser fünf Jahre versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder aufgrund hauptberuflicher Selbständigkeit nicht versicherungspflichtig waren.
Ist der Versicherungsvertrag bereits abgeschlossen, wenn die Erkrankung erstmals diagnostiziert wird, darf der Versicherer die Beiträge nicht erhöhen. Dieses Risiko trägt das Unternehmen und ist bereits mit dem zu zahlenden Monatsbeitrag abgegolten. Nachträgliche Risikozuschläge sowie im schlimmsten Fall eine Kündigung des Vertrags drohen Versicherten allerdings, wenn sie die Gesundheitsfragen vor Vertragsabschluss wissentlich unwahrheitsgemäß beantwortet haben.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) hat der Versicherer seinem Versicherungsnehmer bei Vertragsunterzeichnung Informationen zur Höhe der in die Prämie eingeschlossenen Kosten sowie zu möglichen sonstigen Kosten, insbesondere zu Kosten, die einmalig oder aus besonderem Anlass entstehen können, darzulegen. Die einkalkulierten Abschlusskosten sind dabei als einheitlicher Gesamtbetrag mitzuteilen.

Folgende Faktoren können dazu führen, dass Sie wieder in der GKV versicherungspflichtig werden: das Einkommen sinkt unter die Versicherungspflichtgrenze, Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung (Einkommen unterhalb der JAEG), Arbeitslosigkeit oder Versicherungspflicht für Studenten, Praktikanten und Auszubildende des zweiten Bildungsweges. Meist können sich Betroffene aber von der Versicherungspflicht befreien lassen. Achtung: Die Befreiung ist unwiderruflich, und zwar solange die Versicherungspflicht hervorrufende Ursache andauert.