Verhinderungspflege als Ersatzpflege in der Pflegeversicherung
Der Begriff „Verhinderungspflege“ bezeichnet eine Leistung der Pflegeversicherung. Die offizielle Bezeichnung hierfür lautet „Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson“.
Der Ausgestaltung der Verhinderungspflege sind kaum Grenzen gesetzt: Sowohl ein ambulanter Pflegedienst als auch Privatpersonen können in der Zeit engagiert werden. Die Verhinderungspflege ist durch § 39 Sozialgesetzbuch XI geregelt. Darin heißt es, dass eine Person, die sich seit mindestens sechs Monaten in der häuslichen Pflege befindet, durch einen Angehörigen gepflegt wird und dafür Pflegegeld aus der Pflegeversicherung erhält, Anspruch auf einen Pflegeersatz hat, wenn es zur Verhinderung der Pflegeperson kommt. Dies kann aufgrund von Krankheit, aber auch zum Zweck der Erholung (beispielsweise Urlaub, Freizeitgestaltung) geschehen.
Stundenweise Abrechnung der Verhinderungspflege
Ein Anspruch auf Leistungen bestehen für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr. Dabei kann es auch zu einer stundenweisen Abrechnung kommen, im Gegensatz zu dem Verfahren der Kurzzeitpflege. So wird zum Beispiel für einen zweistündigen Kinobesuch der Pflegeperson kein gesamter Tag angerechnet. Für die Ersatzleistungen können insgesamt 1.612 Euro jährlich in Anspruch genommen werden. Werden die finanziellen Mittel für die Kurzzeitpflege in einem Jahr nicht vollständig genutzt, so kann der Rest, maximal allerdings 806 Euro, ebenso für die Verhinderungspflege genutzt werden.
Ist der jährliche Maximalbetrag allerdings verbraucht, ohne dass die zustehenden 42 Tage vollständig ausgeschöpft wurden, besteht kein Anspruch auf weitere Zahlungen. Es ist nicht entscheidend, ob die Ersatzpflege durch einen Pflegedienst oder eine private Pflegeperson erfolgt. Ebenso spielt die Pflegestufe dabei keine Rolle.
Gesetzliche Richtlinie – § 39 SGB XI
In § 39 des Elften Sozialgesetzbuches heißt es unter der Überschrift „Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson“:
„Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr; § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, daß die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.“
Ambulanter Pflegedienst und Privatpersonen
Häufig wird in der Zeit der Verhinderung ein professioneller Pflegedienst engagiert, aber auch private Pflegepersonen sind dabei zulässig. Eine Ausnahme bilden Personen, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder einen Haushalt mit dem Pflegebedürftigen teilen. In dem Fall beschränken sich die Zahlungen auf das maximal 1,5-fache des üblichen Pflegegeldes. Darüber hinaus können aber belegte Kosten, wie Fahrtgeld oder Verdienstausfälle bis zu einem Wert von 1.470,00 Euro jährlich beansprucht werden. Im Gegensatz zur Kurzzeitpflege können für die Ersatzpflege auch Einrichtungen genutzt werden, die nicht als offizieller Pflegedienst behandelt werden – so zum Beispiel wohltätige Organisationen.
Unterschiedliche Gestaltung der Ersatzpflege
Im Grunde stellen die Leistungen der Verhinderungspflege die Absicherung einer pflegebedürftigen Person im Verhinderungsfall der Pflegeperson dar. In diesem Zusammenhang gibt es vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. So kann ein Urlaub der Pflegeperson und die daraus entstehenden Leistungen aus der Verhinderungspflege auch als Urlaub der pflegebedürftigen Person genutzt werden. Hierfür gibt es spezielle Einrichtungen, die sich auf die Pflege und gleichzeitigen Erholung spezialisiert haben. Einen Streitpunkt bildet die Frage, ob die Freizeit der pflegebedürftigen Person ebenfalls durch Leistungen der Verhinderungspflege bezuschusst wird. Im Einzelfall können die jeweiligen Pflegekassen Auskünfte erteilen.