Studium finanzieren durch Studentenjobs

EuroFür viele Studenten ist es schwer, ohne einen Nebenjob ihr Studium finanzieren zu können. Was viele allerdings nicht wissen: Auch wer nur nebenbei jobbt, muss Einkommensgrenzen und besondere Regelungen zur Krankenversicherung beachten.

Als Arbeitnehmer einer geringfügigen Beschäftigung haben Studenten die gleichen Rechte und Pflichten wie normalbeschäftigte Arbeitnehmer. Studierende genießen demnach den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung und sind für den Notfall abgesichert.

Als Arbeitnehmer besteht aber auch die Pflicht, die Krankenversicherung über alle geringfügigen Beschäftigungen und Einkünfte zu informieren. Wird dieser Pflicht nicht nachgegangen, kann dies besonders für Studierende in der gesetzlichen Familienversicherung erhebliche Konsequenzen haben. Schlimmstenfalls muss sich der Student selbstständig versichern und Beiträge rückwirkend zurückzahlen.

Geringfügige Beschäftigung und kurzfristige Beschäftigung

Prinzipiell unterscheidet man zwischen zwei Arten der geringfügigen Beschäftigung: Die geringfügig entlohnte Beschäftigung und die kurzfristige Beschäftigung.

geringfügig entlohnte Beschäftigung kurzfristige Beschäftigung
monatliches Arbeitsentgelt übersteigt die Einkommensgrenze von 450 Euro nicht Tätigkeit ist auf 3 Monate im Kalenderjahr oder insgesamt 70 Arbeitstage begrenzt
das durchschnittliche Jahreseinkommen beträgt auf 12 Monate hochgerechnet maximal 450 Euro im Monat (zuzüglich Weihnachts- oder Urlaubsgeld) Beschäftigung wird nicht berufsmäßig ausgeübt

Begrenzung der Arbeitszeit

Entscheidend ist, dass stets das Studium im Vordergrund stehen muss. Daher gibt es eine Begrenzung der Arbeitsstunden während der Vorlesungszeit. Grundsätzlich gilt: Studenten dürfen wöchentlich höchstens 20 Stunden arbeiten.

Ausnahmen bestehen für:

Merkblatt Krankenversicherung Studenten

Merkblatt für Studenten
Überblick auf Deutsch PDF 109 kB 

Merkblatt Krankenversicherung Studenten englisch

fact sheet for students
information in English PDF 141 kB 

Einkommensgrenze für Studenten

Die Einkommensgrenze für Studenten liegt bei 450 Euro im Monat (Einkommensgrenze für Mini-Jobs). Hat man mehrere Minijobs, werden alle Monatseinkommen zusammengerechnet. Auch zusätzliche Zahlungen wie Weihnachtsgeld werden in diese Summe einbezogen.

Ausnahmen hinsichtlich der monatlichen 450 Euro Grenze gelten für:

  • Arbeitsverhältnisse in den Semesterferien
  • kurzfristige Beschäftigungen (nicht mehr als 3 Monate am Stück oder 70 Tage im Jahr)
  • für BAföG-Empfänger: Auch hier gilt die 450,00 Euro Grenze (brutto)

In diesen Fällen müssen Studenten jedoch darauf achten, dass sie die Jahreseinkommensgrenze von 5.400 Euro in zwölf Monaten (bei Bezug von BAföG) nicht überschreiten. In die jährliche Einkommensgrenze werden alle Einkommen aus Nebentätigkeiten einberechnet, die im Laufe eines Kalenderjahres erzielt werden. Besondere Vorsicht ist daher für die Studierende geboten, welche neben einer Beschäftigung in der vorlesungsfreien Zeit auch im Semester einem Minijob nachgehen.

Einkommensgrenze für Studenten in der Familienversicherung

Die Einkommensgrenze von 450 Euro monatlich sowie die Begrenzung der Arbeitszeit haben vor allem für Studenten in der Familienversicherung eine große Bedeutung. Werden diese Grenze überschritten, werden die Betroffenen versicherungspflichtig und müssen dementsprechend Beiträge zur Studentenkrankenversicherung zahlen.

Grundsätzlich beitragspflichtig in der Krankenversicherung sind:

  • Arbeitsverhältnisse mit mehr als 20 Std./Woche außerhalb der Semesterferien
  • Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von mehr als 26 Wochen innerhalb eines Jahres
  • abhängige Beschäftigungen in Urlaubssemestern, wenn das Arbeitsentgeld die Einkommensgrenze für Mini-Jobs übersteigt

Im Folgenden sind einige Beispiele bezüglich der Einkommensgrenze für Studenten in der Familienversicherung aufgelistet:

Art der Nebentätigkeit Familienversicherung Begründung
ganzjähriger 450-Euro-Job (wöchentliche Arbeitszeit 18 Stunden) und ein angemeldetes Gewerbe (durchschnittlicher Monatsgewinn: 180 Euro) Nein Das Gesamteinkommen darf die Einkommensgrenze von 450 Euro nicht überschreiten, unabhängig davon wie viele und welche Beschäftigungen ausgeführt werden.
ganzjähriger 450-Euro-Job (wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden), Urlaubs- und Weihnachtsgeld von je 100 Euro im Jahr Nein Sonderzahlungen werden an das Gesamteinkommen angerechnet, sodass die 450 Euro-Grenze überschritten wird.
kurzfristige Beschäftigung von 3 Monaten in der vorlesungsfreien Zeit (wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden) mit einem Gesamtverdienst von 4200 Euro Ja Solange die Jahreseinkommensgrenze von 5400 Euro nicht überschritten wird, besteht Anspruch auf Familienversicherung. Die Arbeitszeit spielt in der vorlesungsfreien Zeit keine Rolle.
ganzjährige Nebentätigkeit (wöchentliche Arbeitszeit 25 Stunden) mit einem Verdienst von 360 Euro monatlich Nein Die wöchentliche Arbeitszeit darf maximal 20 Stunden betragen. Wird die Grenze überschritten, gilt der Student als hauptberuflich berufstätig und muss sich selbst versichern.

Was beim Bezug von BAföG zu beachten ist

studentinDas beim Studium das Lernen und nicht das Arbeiten für den eigenen Unterhalt im Vordergrund steht, gilt auch für die Bezieher von Bafög. Beim Bundesausbildungsförderungsgesetz – kurz Bafög – handelt es sich eigentlich um ein Gesetz. Es hat Eingang gefunden in die Umgangssprache und steht für das staatlich finanzierte Darlehen, dass Schüler, Studenten und Auszubildende unterstützen soll. Studenten müssen die Hälfte dieses Kredits wieder zurückzahlen. Wie bei den Neuregelungen für Studenten mit Nebenjob, z.B. bei der Versicherungspflicht der Krankenversicherung, gibt es einiges zu beachten.

Jegliches Vermögen und Einkommen wird auf das Bafög angerechnet. Allerdings nur, wenn mehr als 5400 € jährlich oder 450 € im Monat, z.B. bei einem Minijob, verdient werden. Wer bereits als Student eine selbständige Tätigkeit ausübt, darf seit dem Wintersemester 2016 / 2017 höchstens 4.410 Euro jährlich Gewinn vor Steuern im Bezugszeitraum des Bafög erzielen. Alles darüber hinaus wird auf das Bafög angerechnet. Ist abzusehen, dass der jährliche Gewinn weit darüber liegen wird, sollte umgehend sein zuständiges Bafög-Amt informieren. So kann unmittelbar eine Neuberechnung erfolgen, denn zuviel gezahlte Leistungen werden von der staatlichen Institution wieder eingefordert.

Auch wer nach dem Studium Bafög zurückzahlen muss, hat einiges zu beachten. Dabei gibt es Optionen zu sparen, z.B. wenn der Betrag auf einmal bezahlt wird. Auch wer kurz nach dem Studium ein Kind bekommt, profitiert von möglichen Vergünstigungen.

Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Das gilt auch für Studenten. Ausnahmen sind:

  • Dauerbeschäftigungen mit Einkommen unter der Einkommensgrenze für Minijobs
  • Praktika gemäß Prüfungs- oder Studienordnung
  • Praktika mit monatlicher Vergütung unter 450 Euro

Weitere Informationen zur gesetzlichen Rentenversicherung