Stationäre Pflege: Spezielle Versorgung in einer Pflegeeinrichtung

alte Damen im Heim

Jeder kann durch einen Unfall, eine schwere Krankheit oder einfach nur aufgrund seines hohen Alters unverhofft zum Pflegefall werden. Doch so vielfältig wie die Gründe, so individuell sind auch die Maßnahmen, die die Betroffenen benötigen.

Die stationäre Pflege wird erforderlich, wenn die Betreuung durch Angehörige in den eigenen vier Wänden nicht möglich ist, sofern barrierefreies Wohnen gewährleistet ist. Grundsätzlich wird hierbei zwischen der teilstationären Pflege, der vollstationären Pflege und der sogenannten Kurzzeitpflege unterschieden. Alle drei Arten sind in ihrer Konzeption auf die besondere Situation der Betroffenen vorbereitet und bieten spezielle Versorgungsleistungen an.

Änderungen seit 2017

Seit Januar 2017 hat sich in der Pflegeversicherung sehr viel verändert. So wurden beispielsweise die drei Pflegestufen in fünf Pflegegrade umgewandelt. Außerdem wurde die Pflegebedürftigkeit neu definiert. So werden auch geistige Einschränkungen nun mit berücksichtigt. Damit veränderten sich auch die Leistungen der Pflegeversicherung. Es ergaben sich folgenden Sätze:

Pflegegrad 2
Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Leistungen für teilstationäre Pflege 689,00 € monatl. 1.298,00 € monatl. 1.612,00 € monatl. 1.995,00 € monatl.
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Leistungen für Tages- und Nachtpflege
689,00 € monatl. 1.298,00 € monatl. 1.612,00 € monatl. 1.995,00 € monatl.
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Leistungen für Pflege im Heim
770,00 € monatl. 1.262,00 € monatl. 1.775,00 € monatl. 2.005,00 € monatl.

Teilweise stationäre Pflege – Konzept und Bedingungen

InformationDie teilstationäre Betreuung bietet Betroffenen die Möglichkeit trotz eines erhöhten Pflegebedarfs weiterhin zu Hause zu wohnen und sich im Rahmen der Nacht- oder Tagespflege in Pflegeeinrichtungen vom professionellen Personal betreuen zu lassen. Auch für berufstätige Angehörige stellt diese Art der Betreuung eine große Entlastung dar.

Teilstationäre Pflege kombiniert also häusliche und stationäre Pflege. Die Pflegekasse übernimmt in der Regel die Pflegekosten, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Kosten für den Transport der Pflegebedürftigen. Die Kosten für Verpflegung und Unterkunft müssen dagegen privat getragen werden. Eine Höchstgrenze der erstattungsfähigen Leistungen ist abhängig von der Pflegestufe.

Am 1.1.2015 tritt das erste Pflegstärkungsgesetz in Kraft. Dieses beinhaltet auch eine Erhöhung der Leistungen für die teilstationäre Pflege.

Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III
Leistungen für teilstationäre Pflege 468,00 € monatl. 1.144,00 € monatl. 1.612,00 € monatl.

Wird eine teilstationäre Pflege mit den Leistungen eines Pflegedienstes kombiniert, so kann der Betrag der Pflegeleistungen auf 150 Prozent aufgestockt werden. Dazu ein Beispiel:

Eine Frau mit der Pflegestufe II geht jede Woche für drei Tage in die Tagespflege. Diese kostet 686,40 Euro monatlich. Das sind 60 Prozent der 1.144 Euro die es maximal als Sachleistungen in der Pflegestufe II gibt. Zusätzlich kommt jeden Morgen ein Pflegedienst nach Hause, um die Frau zu waschen. Dieser veranschlagt 400,40 Euro, also 35 Prozent der Maximalleistung monatlich. Zu den 150 Prozent bleibt nun noch ein Anteil von 55 Prozent. In der Pflegestufe II stehen den Pflegebedürftigen monatlich bis zu 458 Euro zu. Davon erhält die Frau nun noch 55 Prozent, also 251,90 Euro jeden Monat. Insgesamt erhält sie also Pflegeleistungen in Höhe von 1.338,70 Euro monatlich.

Kombination der teilstationären Pflege

Die Leistungen für die Tages- bzw. Nachtpflege sind allerdings auch mit den anderen Leistungen der Pflegeversicherung kombinierbar. Je nachdem inwieweit die Höchstleistungen für die Tages- bzw. Nachtpflege ausgeschöpft werden, bleibt ein anteiliger Anspruch auf Pflegegeld und Sachleistungen erhalten. Bei einem Verbrauch von unter 51 Prozent handelt es sich sogar um den gesamten Anspruch.

Verbrauchter Anteil Tages- und Nachtpflege Anteil Pflegesachleistung bzw. Pflegegeld
100 % 50 %
90 % 60 %
80 % 70 %
70 % 80 %
60 % 90 %
< 51 % 100 %

Vollstationäre Pflege in schweren Fällen

Ab Pflegestufe III wird von der Notwendigkeit der vollstationären Betreuung ausgegangen, doch auch Angehörige der unteren Pflegestufen können selbst über die Unterbringung in geeigneten Einrichtungen entscheiden, müssen dann jedoch einen Großteil der Kosten selbst finanzieren. Folgende Kriterien können für eine stationäre Unterbringung sprechen:

  • Fehlen einer Pflegeperson
  • fehlende Pflegebereitschaft möglicher Pflegepersonen
  • drohende oder bereits eingetretene Überforderung der Pflegepersonen
  • drohende oder bereits eingetretene Verwahrlosung des Pflegebedürftigen
  • Eigen- oder Fremdgefährdungstendenzen des Pflegebedürftigen
  • räumliche Gegebenheiten im häuslichen Bereich, die keine häusliche Pflege ermöglichen und durch Maßnahmen im individuellen Wohnumfeld nicht verbessert werden können
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Finanzierung von Pflegeheimen

Die Pflegekasse zahlt einen Pauschalbetrag (max. 75 Prozent des Heimentgeltes) für Pflegeaufwand, medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung im Heim direkt an die Pflegeeinrichtung. Dabei sind jedoch Obergrenzen zu beachten, die abhängig von der Pflegestufe sind. Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen jedoch meist selbst beglichen werden. Folgende Leistungen für die vollstationäre Pflege werden monatlich in Abhängigkeit zur Pflegestufe maximal gewährt:

  • PflegestufeI: 1.064,00 €
  • Pflegestufe II: 1.330,00 €
  • Pflegestufe III: 1.612,00 €
  • Pflegestufe III + Härtefall: 1.995,00 €

Kurzzeitpflege als zusätzliche Variante

KrankenzusatzDie Kurzzeitpflege gehört nicht zu den klassischen Pflegevarianten, sondern stellt vielmehr eine Ausnahmesituation dar, wenn die Pflege zu Hause vorübergehend nicht gewährleistet werden kann. Diese Art der Pflege bezieht sich auf zeitlich begrenzte Betreuung (bis zu vier Wochen pro Jahr) in vollstationären Einrichtungen, beispielsweise in Pflegeheimen oder Krankenhäusern.

In Ausnahmefällen, wenn ein Verlassen der Wohnung vom Pflegebedürftigen strikt verweigert wird oder aufgrund gesundheitlicher Risiken nicht möglich ist, besteht die Möglichkeit, dass ein ambulanter Pflegedienst die Angehörigen zu Hause vertritt. Seit 2013 wird auch bei Kurzzeitpflege das Pflegegeld zur Hälfte weiter gezahlt.

Die finanziellen Leistungen der Pflegekassen unterscheiden sich in diesem Fall nicht nach den Pflegestufen, sondern stehen allen Pflegebedürftigen gleichermaßen zu:

Leistungen zur Kurzzeitpflege ab 2015: 1.612,00 Euro pro Jahr

Checkliste: Nutzen Sie professionelle Unterstützung bei der Pflegeheimsuche

  • Pflegestützpunkte beraten Sie: In vielen Regionen gibt es einen Pflegestützpunkt, bei dem Sie sich unabhängig über verschiedene Pflegemaßnahmen beraten lassen können.
  • Gewünschte Leistungen: Schon bevor Sie sich auf die Suche nach einer Pflegeeinrichtung machen, sollten Sie sich im Klaren sein, auf welche Leistungen Sie großen Wert legen.
  • Online-Portale nutzen: Die Bundesverbände der Krankenkassen bieten im Internet häufig Suchfunktionen zu Pflegeeinrichtungen in Ihrer Nähe an.
  • Angebote vergleichen: Stürzen Sie sich nicht auf das erstbeste Angebot, sondern vergleichen Sie die Leistungen und Kosten verschiedener Pflegedienste und Pflegeheime. Die teuerste Einrichtung ist nicht immer die beste.
  • Pflegenoten helfen bei der Auswahl: Die Pflegenoten können Ihnen einen ersten Überblick über die Qualität einer Pflegeeinrichtung unter verschiedenen Aspekten liefern. Vertrauen Sie diesen jedoch nicht blind, sondern schauen Sie sich die Einrichtung unbedingt persönlich an.
  • Ehrenamtliche Mitarbeiter: In vielen Pflegeeinrichtungen gibt es ehrenamtliche Mitarbeiter, die die Bewohner besuchen und Ihnen ein wenig Abwechslung bieten.
  • Die “Chemie” muss stimmen: Auch die besten Pflegenoten nützen nichts, wenn die Chemie zwischen Pflegeperson und Bewohner nicht stimmt. Ein Pflegebedürftiger muss sich aufgehoben fühlen – nur dann ist die Pflege wirklich gut.
  • Verträge genau prüfen: Bevor Sie einen Vertrag unterzeichnen, sollten Sie diesen genau prüfen. Die Gesamtkosten und die Eigenbeteiligung sollten klar formuliert sein. Auch über die Zahlungs- und Kündigungsfristen sollten Sie sich bewusst sein.

Ablauf des Verfahrens

1. Der Heimbewohner kann selbst entscheiden, ob etwa in der Nacht seine Bettseitenteile nach oben gestellt werden sollen. Kann er nicht mehr selbst zustimmen, so übernimmt der gesetzliche Vertreter diese Aufgabe. Das Heim selbst darf diese Entscheidung nicht treffen.

2. Der gesetzliche Vertreter muss dann beim Betreuungsgericht diese Maßnahme beantragen. Der Richter fordert dazu in der Regel ein ärztliches Attest.

3. Vom Richter wird ein Verfahrenspfleger beauftragt, der die Interessen des Heimbewohners vertritt.

4. Der Richter erlaubt oder verbietet entsprechende Maßnahmen in seinem Gerichtsbeschluss.

Einschränkung der individuellen Freiheit

Manchmal kommt es vor, dass Heimbewohner in ihrer Freiheit beraubt werden. Dies geschieht beispielsweise über das Hochstellen von Bettseitenteilen, das Verschließen von Türen oder das Angurten an Stühlen. All diese Maßnahmen sind ohne eine richterliche Genehmigung nicht erlaubt. Erst mit einem Urteil vom Amtsgericht kann so etwas erlaubt werden. Zudem sind sie nur dann erlaubt, wenn der Betroffene droht, sich selbst zu schädigen oder sogar zu töten.