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Kündigung und Fristen für PKV-Versicherte

Eine private Krankenversicherung ist zum Ablauf des Kalenderjahres oder des Versicherungsjahres (abhängig vom Versicherungsbeginn) mit einer Frist von drei Monaten kündbar (§ 178h, 1 VVG). Hier spricht man von einer ordentlichen Kündigung. Es gilt jedoch zu beachten, dass oft Mindestversicherungslaufzeiten – meist von ein bis drei Jahren – einzuhalten sind.

Info zur Kündigung

Aufgrund der allgemeinen Versicherungspflicht in Deutschland muss der Versicherte für einen lückenlosen Versicherungsschutz sorgen. Die Auswahl des neuen Tarifes sollte daher frühzeitig erfolgen. Um die Entscheidung zu erleichtern, können Versicherte die Testergebnisse unabhängiger Ratingagenturen wie Finanztest nutzen. Hier werden die Tarife der privaten Krankenversicherungen regelmäßig getestet und die Ergebnisse anschließend publiziert.

Kündigungsfrist für außerordentliche Kündigung (Sonderkündigung)

Für das Sonderkündigungsrecht (§205 VVG) müssen Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Versicherte unterschreitet die aktuelle Versicherungspflichtgrenze und wird versicherungspflichtig (gilt für Angestellte). Die Kündigung muss rückwirkend innerhalb von max. drei Monaten nach Eintritt der gesetzlichen Pflichtversicherung erfolgen. Bei Versäumnis dieser Frist besteht eine einmonatige Kündigungsfrist (zum Ende des laufenden Monats). In diesem Fall muss die Versicherungspflicht bei der privaten Krankenversicherung innerhalb von zwei Monaten nachgewiesen werden. Beiträge werden dann unter Umständen doppelt fällig (für GKV und PKV).

  • Bei Eintritt in die gesetzliche Familienversicherung ist ebenfalls eine außerordentliche Sonderkündigung möglich. Es gelten dieselben Regelungen wie beim Eintritt in die gesetzliche Pflichtversicherung. Gesetziche Krankenkasse Kündigungsfristen (Tabelle).
  • Der Versicherte hat Anspruch auf Heilfürsorge. Tritt während des Versicherungsverhältnis der Anspruch auf Heilfürsorge ein, darf der Versicherte außerordentlich kündigen.

  • Die Versicherung nimmt eine Beitragsanpassung oder eine Leistungsänderung vor. In diesem Fall kann der Versicherte innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntwerden der Anpassung die Sonderkündigung aussprechen. Entscheidend ist hier der Zustellungszeitpunkt der Mitteilung über die Beitrags- bzw. Leistungsänderung. Die Kündigung wird zeitgleich mit der Anpassung wirksam. Zudem muss der Versicherte gleichzeitig bei einem neuen Versicherer einen neuen Vertrag abschließen. Innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung muss eine neue Versicherung nachgewiesen werden, damit die Kündigung wirksam wird.

Die Kündigung seitens des Versicherers ist allenfalls bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Versicherten möglich. Dazu gehört das Verschweigen von Vorerkrankungen bei der Gesundheitsprüfung vor Vertrags­abschluss. Ab Bekanntwerden eines solchen Verstoßes kann der Versicherer innerhalb eines Monats den Vertrag fristlos kündigen. Seit der Einführung der allgemeinen Versicherungs­pflicht 2009 ist eine Kündigung bei Nichtzahlung der Beiträge nicht mehr möglich. Betroffene werden häufig in den Basistarif „verschoben“. Derzeit diskutiert man über die Einführung von Nichtzahlertarifen, in denen nur noch Notfallmaßnahmen übernommen werden.

Tipp: Kündigung wegen Beitragserhöhung

Die Kündigung muss vor Inkrafttreten des neuen Beitrags bei der privaten Krankenversicherung eingegangen sein. Für das Krankentagegeld und das Krankenhaustagegeld gelten gesonderte Kündigungsbestimmungen.

Weitere Informationen zum Wechsel der privaten Krankenversicherung
Alternative zur Kündigung: Tarifoptimierung der bestehenden PKV

Versicherte haben grundsätzlich folgende Möglichkeiten zur Kündigung ihrer privaten Krankenversicherung:

  • ordentlich bei Einhaltung von Mindest­versicherungs­laufzeit und Kündi­gungs­frist
  • außerordentlich bei Eintritt in die gesetzliche Pflichtversicherung
  • außerordentlich bei Eintritt in die gesetzliche Familienversicherung
  • außerordentlich bei Anspruch auf Heilfürsorge
  • außerordentlich bei Beitragserhöhung oder Änderung der Leistungen

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Mindestversicherungszeit bei ordentlicher Kündigung

Kunden haben darüber hinaus ein ordentliches Kündigungsrecht für ihre private Krankenversicherung. Dabei gilt nach Vorgaben des Gesetzgebers eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Versicherungsjahres. Der Begriff Versicherungsjahr muss dabei etwas genauer betrachtet werden: Bei den meisten Versicherungsunternehmen ist das Versicherungsjahr gleichzusetzen ist mit dem Kalenderjahr. D.h. Verträge enden jeweils am 31.12. und der Stichtag für eine Kündigung ist der 30.09. Es gibt jedoch auch Versicherer, deren Versicherungsjahr unterjährig endet. Das Vertragsende wäre dann jährlich einen Tag vor Aufnahme des Vertrages im Vorjahr.

Zu den Unternehmen mit unterjährig endeden Verträgen gehören:

  • Alte Oldenburger, Barmenia, Bayrische Beamten-KK, Central (Verträge vor 01/98), Continentale/Europa, Debeka, Hallesche, Inter, Janitos, Signal, uniVersa.
  • Ausnahmefall SDK: Versicherungsjahr endet am 30.06.

Auch zu beachten ist die Mindestversicherungszeit. D.h. die Verträge müssen eine bestimmte Zeit laufen, bevor sie das erste mal gekündigt werden können. Diese Mindestversicherungszeit beträgt in der Regel ein bis zwei Jahre.

Die Einzelheiten sind jedoch grundsätzlich individuell dem Vertragswerk zu entnehmen!

Kündigungsrecht wenn die private Krankenversicherung kündigt

Ein ordentliches Kündigungsrecht besteht für die Versicherungen in der Regel nicht. So wird verhindert, dass sich Versicherungsgesellschaften von älteren oder kranken Versicherten trennen. Hier unterliegen die privaten Gesellschaften den gesetzlichen Regelungen, die eine rein privat­wirtschaftliche Orientierung der Versicherungen verhindern (PKV-Leitfaden). Grundlage dafür ist der gesamtgesellschaftliche soziale Zweck, den auch private Krankenversicherungen erfüllen (müssen). Das gilt insbesondere für diejenigen Versicherungen, die die Krankenversicherungspflicht erfüllen (sogenannte substituierende Krankenversicherung).

Vertragstrennung in der PKV

Der Schritt der Vertragstrennung darf nicht als Synonym für eine Vertragskündigung verstanden werden. Er bezeichnet lediglich die Überführung eines Gemeinschaftvertrages (z.B. ein Partnertarif) in separate Tarifverträge, nicht aber die Kündigung des Versicherungsverhältnisses.

Über den Versicherungsnehmer können Familienangehörige oder Kinder in der PKV bei Erreichen der Volljährigkeit entscheiden, ob sie entweder im Vertrag der Eltern weiterhin versichert bleiben oder sich selbstständig in der gesetzlichen oder unter Umständen auch in der privaten Krankenversicherung versichern lassen möchten. Wird der Tarif in der privaten Krankenversicherung für das volljährige Kind beibehalten, muss bei der Übernahme durch das Kind eine Vertragstrennung vereinbart werden. Die Vertrags­trennung bedeutet für die betreffende Person lediglich, dass der Tarif in dem jeweiligen Versicherungsunternehmen übernommen wird und die Beiträge selbst bezahlt werden. Wird nach einer Scheidung eine getrennte Fortführung der Versicherung gewünscht, haben beide Versicherte das Recht, ihre Vertragsteile als eigenständigen Vertrag fortzuführen.

Tipp: Tarifwechsel als Alternative zur Kündigung

Statt einer Kündigung stehen Versicherten aber auch Möglich­keiten offen, den Tarif innerhalb der eigenen Gesell­schaft zu wechseln. Somit kann nicht nur ein unkomplizierter Wechsel in einen neuen oder markt­ge­rech­teren Tarif vollzogen, sondern auch die Beiträge unter Umständen deutlich gesenkt werden. Der Vorteil: Eine erneute Gesundheits­prüfung wird nicht fällig und bisher angesparte Rück­stellungen bleiben erhalten. Grundlage dieses vom Gesetz­geber eingeräumten Rechts ist der Paragraph 204 des Versiche­rungs­vertragsgesetzes (VVG).