Private Krankenversicherung – Kinder und Familie

Wenn der Schwangerschaftstest endlich das richtige Ergebnis anzeigt, beginnt für die werdenden Eltern eine überaus spannende Zeit mit vielen Fragen. Dabei sollten sie sich auch unbedingt Gedanken über sämtliche Themen machen, die in Verbindung mit Ihrer privaten Krankenversicherung (PKV) stehen. Was ändert sich für Schwangere in der PKV und macht ein Wechsel in die PKV zu diesem Zeitpunkt Sinn?

Kinder können zwar privat mitversichert werden, doch es gelten besondere Regelungen für eine private Familien­versicherung. Frisch gebackene Eltern haben Vorteile, wenn sie das Neu­gebo­rene sofort oder kurz nach der Geburt beim Vater oder bei der Mutter mitversichern. Informationen und Tipps für Familien.

Lohnt sich eine private Krankenversicherung mit Kind?

Fragen zur privaten Krankenversicherung Kind

Gerade bei gut verdienenden Personen kann sich eine private Versicherung für die ganze Familie lohnen, denn unter bestimmten Bedingungen kann der Beitrag zur gesetzlichen Familienversicherung höher ausfallen als der Familientarif der privaten Krankenversicherung.

PKV mit Kindern – Beiträge und Tarife

Da die Versicherungsunternehmen regelmäßig Bedarfsanalysen durchführen, ist in den vergan­genen Jahren ein Tarifmodell in der PKV entstanden, das der gesetzlichen Familien­versicherung sehr ähnlich ist. Zwar müssen in der privaten Krankenversicherung für jedes Kind Beiträge gezahlt werden, allerdings fallen die Kosten im Familientarif mittlerweile gering aus. Zudem beinhalten die Tarife oftmals besondere Optionen für einen Selbstbehalt sowie umfangreiche Leistungen. Einige Versicherungs­unternehmen bieten außerdem einen Rabatt auf Beiträge für Kinder an.

Kindertarif: Was die PKV für Kinder kosten kann

Der Beitrag für die Kinder in der privaten Krankenversicherung hängt zum einen von der gewählten Versicherungsgesellschaft ab. Allerdings dürfen die Eltern sich für ihr Kind kein neues Versicherungsunternehmen aussuchen: Das Kind muss in derselben Gesellschaft versichert werden, in der auch die Eltern versichert sind.

Kinder versichert

Weitere Faktoren für die gesamten Beitragskosten im Kindertarif der Wahl, sind das Alter und der gesundheitliche Zustand des Kindes. Da Kinder aber in der Regel kaum oder gar keine Vorerkrankungen und ein geringeres Ein­tritts­alter haben, kosten Kindertarife im Vergleich zu Tarifen für Er­wachsene oft deutlich weniger.

Grundsätzlich sind die Leistungen für Kin­der durch den elterlichen Tarif begrenzt. Zusätzliche Leistungen lassen sich durch private Zusatzversicherungen absichern. Ein Beitrag zur Pflegeversicherung wird nicht fällig.

Kinder können in der gesetzlichen Versicherung unter bestimmten Umständen kostenlos mitversichert werden. Allerdings sollten Sie bedenken: Entgegen einer weit verbreiteten Annahme müssen durchaus auch Mütter und/oder Väter in Elternzeit Beiträge an ihre gesetzliche Kasse zahlen.

Das betrifft zumindest alle freiwillig gesetzlich Versicherten. Nur Pflicht­mitglieder sind in dieser Zeit beitragsfrei versichert. Viele der privaten Kranken­versicherungen bieten dagegen spezielle Tarife mit frauen­spezifi­schen Leistungen an. Dazu gehört beispiels­weise eine sechs bis zwölf Monate dauernde Beitragsfreiheit nach der Entbindung.

Beamte haben in der privaten Kranken­versicherung Anspruch auf Beihilfe des Dienstherren. Dieser Anspruch gilt auch für mitversicherte Kinder von Beamten und Ehepartner ohne Einkommen.

Mehr über PKV Beamtentarife

Gesundheitsprüfung für Neugeborene nicht nötig

Wenn das Kind geboren ist, müssen sich die Eltern entscheiden, wie es versichert werden soll. Grundsätzlich gilt: Sind beide Elternteile in der privaten Krankenversicherung, muss auch das Baby privat versichert werden. Dabei ist es die freie Entscheidung der Eltern, bei wem der Nachwuchs mitversichert werden soll. Komplizierter ist es, wenn ein Elternteil gesetzlich und das andere privat versichert ist. Dann wird das Kind bei dem Elternteil mit dem höheren Einkommen versichert.

Eine Ausnahme besteht, sofern das privat versicherte Elternteil mit dem Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze (2019: 5.062,50 Euro monatlich) liegt. Sollte das Einkommen eines Partners über der Versicherungspflichtgrenze liegen, so ist die Mitgliedschaft des Kindes nicht nur in der privaten, sondern auch in der gesetzlichen Krankenversicherung kostenpflichtig. Sind die beiden Partner nicht verheiratet, darf frei darüber entschieden werden, bei wem das Kind versichert wird. Die sonst notwendige Gesundheitsprüfung in der PKV entfällt, wenn das Kind bis spätestens zwei Monate nach der Entbindung in einem PKV-Kindertarif untergebracht wird.

Schüler müssen bei dem besser verdie­nenden Elternteil versichert werden. Ist ein Elternteil Kunde der privaten Kran­ken­­versicherung und verfügt über das höhere Einkommen, wird ein eigener Beitrag für den Versicherungs­schutz des Schülers erhoben.

Sind beide Elternteile in der PKV, kann der Schüler über sie bei demselben Unternehmen Mitglied werden.

Checkliste: Kann mein Kind privat versichert werden?

Sie sind unsicher, ob Ihr Nachwuchs privat versichert werden kann? Folgende Checkliste kann eine Hilfestellung sein:

  • Sind Mutter und Vater verheiratet?
  • Ist das Einkommen des privat versicherten Elternteils größer als das des gesetzlich versicherten Elternteils?
  • Hat das in der PKV versicherte Elternteil ein Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze (2019: 5.062,50 € im Monat)?

Wenn alle drei Fragen mit Ja beantwortet werden können, ist eine kostenlose Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung für den Nachwuchs nicht möglich. Das Kind kann in der privaten Krankenversicherung versichert werden.

Die Beiträge für Kinder sind im Rahmen des sog. Bürger­entlastungs­gesetzes als Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzbar. Dafür gibt es allerdings einige Voraussetzungen:

1. Sie geben eine Steuererklärung ab
2. Es besteht Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag
3. Sie kommen Ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nach

Es können jedoch nur Kosten im Rahmen der Basisabsicherung gel­tend gemacht werden. Wie hoch diese im jeweiligen Tarif sind, ist in einer von der Versicherung auszustellenden Bescheinigung ersichtlich.

Notlagentarif für Kinder

Allgemein wurde vereinbart, dass die privaten Versicherungen Behandlungen von Kindern und Jugendlichen großzügig genehmigen sollen. Vieles liegt somit im Ermessen der Krankenversicherung.

Notlagentarif Leistungen für Kinder

Der Notlagentarif für Kinder und Jugendliche gewährt unter anderem Anspruch auf folgende Leistungsbereiche:

  • schmerzstillende Zahnbehandlungen und damit zusammenhängende notwendige Zahnfüllungen sowie Nachbehandlungen
  • unaufschiebbare kieferorthopädische Behandlungen (z.B. Fehlstellungen, die das Kauen erschweren)
  • ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die in gesetzlichen Programmen vorgesehen sind
  • Impfungen, die von der Ständigen Impfkomission des Robert-Koch-Instituts empfohlen werden
  • medizinisch notwendige Heilbehandlungen bzw. Heilmittel, sofern sich bei Nicht-Gewährung der Gesundheitszustand weiter verschlechtern würde
  • ambulante und stationäre Behandlung bei Schmerz­zuständen und akuten Erkrankungen sowie die Gewährung der dazu benötigten Arzneimittel und Hilfsmittel

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Das zahlt die PKV für Schwangere

Wer sich rechtzeitig vor der Schwangerschaft privat krankenversichert hat, muss seine Beiträge grundsätzlich auch während der Schwangerschaft entrichten. Dafür können Schwangere aber auf einen umfangreichen Leistungskatalog zurückgreifen:

  • in der Regel Erstattung von allen Leistungen, die auch von den gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen übernommen werden
  • meist erweiterter Leistungskatalog, der beispielsweise mehr Ultraschall­untersuchungen als die üblichen drei der gesetzlichen Kassen gewährt

  • Möglichkeit auf einen Tarif umzusteigen, der mit der Entbindungspauschale aus dem Krankentagegeld insgesamt circa neun Monate beitragsfrei ist (Wechsel nur unter Einhaltung einer bestimmten Frist zulässig)
  • Außerdem besteht für Schwangere in der PKV noch die Möglichkeit, durch sparsame Beiträge Rücklagen in Form von Altersrückstellungen für die Zeit nach der Entbindung zu bilden.

Statistik zu Schwangerschaftskosten

Ausgaben für Schwangerschaft und Geburt müssen Frauen seit Anfang 2008 nicht mehr allein tragen. Die privaten Krankenversicherer haben diese Kosten auf Männer und Frauen gleichermaßen verteilt. Dazu zählen Leistungen für eine Frau in dem Zeitraum von acht Monaten vor bis einen Monat nach der Geburt des Kindes. Laut eigenen Angaben geben die Unternehmen 300 bis 350 Millionen Euro jährlich dafür aus.

Wechsel vor der Schwangerschaft durchziehen

Nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz dürfen Kosten im Zusammen­hang mit Schwangerschaft und Mutterschaft nicht zu unter­schiedlichen Leistungen führen. Dennoch berichten Verbraucher­schützer immer wieder davon, dass wechselwillige Schwangere von privaten Kranken­versicherern abgewiesen oder nur gegen Risikozuschlag angenommen werden. Wer PKV-versichert sein will, sollte demnach vor einer Schwangerschaft wechseln.

Tipp Mutterschaft Geld beantragen

Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt beantragen

Werdende Mütter, die sich im Angestelltenverhältnis befinden, haben Anspruch auf den Mutterschutz und Mutterschaftsgeld. Bei der privaten Krankenversicherung wird dieses Geld in der Regel einmalig gezahlt. Diese Leistung erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern muss bei der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamts (BVA) in Bonn beantragt werden. Dafür benötigen Schwangere eine Bescheinigung des Frauenarztes über den berechneten Geburtstermin.

Checkliste: Wann lohnt sich die PKV für Frauen mit Kinderwunsch?

Bevor Frauen mit Kinderwunsch in die private Krankenversicherung wechseln, sollten sie überlegen, ob das wirklich Sinn macht. Ein Wechsel kann sinnvoll sein:

1.
wenn bis zur Schwangerschaft noch etwas Zeit ist und aus der Beitragsersparnis der PKV Rücklagen für die Zeit der Elternzeit aufgebaut werden können

2.
wenn ein Tarif gewählt wird, bei dem während der Elternzeit Beitragsfreiheit gewährt wird

3.
wenn die Mutter nicht die vollen drei Jahre Erziehungsurlaub neh­men möchte, sondern nach etwa einen Jahr wieder voll ein­steigen will (bei Halbtagsarbeit besteht aufgrund des nie­drigen Einkommens Gefahr auf Pflichtmitgliedschaft in der GKV)

4.
wenn die Familienplanung bereits abgeschlossen ist

Mutterschutz ist der Zeitraum, vor und nach der Entbindung, in dem eine (werdende) Mutter aus Arbeits­schutz­gründen nicht arbeiten darf. In der Regel sind das sechs Wochen vor dem geplanten Geburts­termin bis acht Wochen nach der Entbindung. In Berufen mit erhöhtem Risiko, z.B. Laborarbeit, kann der Zeit­raum ausgedehnt werden.

Elternzeit ist die Zeit nach der Geburt, in der Mutter und/oder Vater nicht arbeiten, um das Neugeborene zu versorgen. Der Anspruch zur Betreuung und Erziehung des Kindes besteht bis zum vollendeten dritten Lebensjahr. Bei Kindern, die vor dem 30.06.2015 geboren sind, können beide Elternteile gleichzeitig bis zu 3 Jahre in Elternzeit gehen und die Zeit in zwei Abschnitte aufteilen – 12 Monate können dann zwischen dem dritten und achten Geburtstag genommen werden. Für Geburten ab dem 01.07.2015 gilt eine abweichende Regelung: Hier können 24 Monate der Elternzeit verlegt werden und es ist eine Teilung in drei Zeitabschnitte möglich.

Je nach Einkommen werden rund 65 bis 100 Prozent des Nettoeinkommens in der Eltern­zeit als Elterngeld weiter gezahlt (vom Staat), minimal 300 Euro (Sockel­beitrag), maximal 1.800 Euro.

Sie sind bereits privat versichert, aber Ihr Tarif bietet nicht genügend Leistungen?

Es gibt auch Möglichkeiten zum Tarifwechsel innerhalb des Anbieters.

Private Krankenversicherung während und nach der Elternzeit

Auch für die Elternzeit, die sich für die meisten Mütter, aber auch immer mehr Väter an die Geburt anschließt, gelten einige Besonderheiten.

Elternzeit Private Krankenversicherung
  • Sowohl während des Mutterschutzes, als auch in der Elternzeit, muss der Beitrag zur privaten Krankenversicherung gezahlt werden (je nach Tarif)
  • Der Arbeitgeberzuschuss für die Beiträge der privaten Krankenversicherung fällt in dieser Zeit weg.
  • Ist der Ehe- oder Lebenspartner ebenfalls privat krankenversichert, sollte geprüft werden, ob der Arbeitgeberzuschuss zur PKV schon voll ausgeschöpft ist – falls nicht, besteht unter Umständen ein Anspruch auf einen Zuschuss zum Beitrag
  • Einige Versicherer bieten für bestimmte Tarife eine Beitragsbefreiung oder Reduzierung des Beitrages innerhalb eines gewissen Zeitraumes (meist 6 oder 12 Monate) an.
  • Sinkt während der Elternzeit das Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze, gilt wieder die reguläre Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse. Da es sich dabei oft um einen vorübergehenden Zustand handelt, kann eine PKV-Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden.
  • Selbiges gilt für Teilzeitarbeit während der Elternzeit.
  • Ein Wechsel in eine gesetzliche Krankenkasse, um dort beitragsfrei versichertes Mitglied durch den Ehepartner oder Mitglied der freiwilligen Versicherung zu werden, ist nicht möglich.
  • Sinkt das Einkommen des entsprechenden Elternteils nach der Elternzeit unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), wird dieser wieder versicherungspflichtig in der GKV. Hiervon können sich Mütter bzw. Väter aber befreien lassen, wenn ihr Einkommen entweder in den letzten fünf Jahren oberhalb der JAEG lag (Elternzeit einberechnet), sie maximal halbtags arbeiten oder sie in Teilzeit arbeiten und bei gleicher Vollbeschäftigung über der JAEG lägen.

Private Krankenversicherung von Kindern nach einer Scheidung

Nach einer Scheidung gibt es verschiedene Fälle,
die jeweils unterschiedliche Versicherungsformen zur Folge haben.

Variante 1

Waren beide Eltern vor der Schei­dung gesetz­lich versi­chert und sind es weiterhin, kann das Kind in der Familien­versicherung beitragsfrei bleiben.

Variante 2

Waren beide Eltern vor der Scheidung privat versichert und bleiben es, und das Kind hatte eine eigene private oder gesetzliche Versicherung, bleibt auch dieser Status bestehen.

Variante 3

Waren beide Eltern privat versichert, ein Elternteil ist nun aber gesetzlich pflicht­versichert, kann das Kind über diesen Elternteil familienversichert werden. Aller­dings gilt hier nach einem Urteil des OLG Koblenz: Der unterhaltspflichtige Elternteil kann verpflichtet werden, die private Krankenversicherung des Kindes aufrecht zu erhalten, auch wenn nun die Möglichkeit einer Familienversicherung in der GKV über den anderen Elternteil bestünde. Das Gericht entschied hier, dass das Kind weiterhin einen Anspruch auf die PKV hat.

Auswirkungen bei Renteneintritt

Die Verwendung der Altersrückstellungen ist kalkulatorisch nicht an den etwaigen Eintritt der Rente geknüpft. Gleichwohl gibt es einige Mechanismen, die im Umfeld des Rentenalters zum Tragen kommen und die die PKV-Beiträge entlasten:

  • Der Beitragsanteil für das Krankentagegeld fällt weg
  • Schon mit Vollendung des 60. Lebensjahres fällt der gesetzliche 10-%-Zuschlag weg. Seit dem 1. Januar 2000 müssen Neuversicherte diesen zusätzlichen Zuschlag von 10 Prozent auf ihren Beitrag zahlen. Der Zuschlag wird in der Regel ab dem 22. Lebens­jahr und bis zum 61. Lebensjahr berechnet. Die daraus resultierenden Mittel werden verzinslich angelegt und – ohne Abzug etwaiger Kosten – dafür verwendet, Beitragserhöhungen nach Vollendung des 65. Lebensjahres aufzufangen.

  • Die Alterungsrückstellungen werden mit fortschreitendem Alter der Ver­sicherten gemäß der Tarif­kalku­lation immer stärker zur Dämpfung künftiger Beitrags­anpassungen und später dann zur Senkung des Versi­chertenbeitrags eingesetzt. Wann genau und in welchem Umfang das der Fall ist, hängt aber vom jeweiligen Tarif ab.

Tipps für Versicherte: Günstige Beiträge im Alter

Günstige Beiträge PKV im Alter

Im Vergleich zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung können junge, ledige und gutverdienende Kunden in der PKV Beiträge sparen. Für Versicherte, die sich eine Familie und Kinder wünschen und langfristig von keinem gesicherten Einkommen ausgehen können, ist meist jedoch die gesetzliche Alternative vorteilhafter.

Studie: Ältere privat Krankenversicherte finanziell nur selten überfordert

Wie die Zeitschrift Versicherungswesen in ihrer 3. Ausgabe 2014 berichtet, kam der Arbeitskreis „Finanzierbarkeit“ des „Zukunftskreises Gesundheit“ zu dem Schluss, dass ältere Versicherungsnehmer nur selten Beiträge über 500 Euro monatlich entrichten müssen.

Abgefragt wurden die Bestandsdaten älterer Versicherter über 50 Jahre bei 6 großen Versicherern (HUK, Hallesche, SDK, Barmenia, Central, Debeka), was mehr als ein Viertel des derzeitigen Marktes aus­macht. Im Ergebnis steht fest, dass 83 Prozent der älteren Versicherten weniger als 500 Euro monatlich für ihren Ver­siche­rungs­schutz bezahlen. 7,8 Prozent zahlen über 600 Euro, über 800 Euro nur noch 0,9 Prozent der älteren Versicher­ten. Damit sieht die Zeitschrift es als erwiesen an, dass ältere Versicherte in der Regel zu moderaten Beitragssätzen versichert sind und keine finanzielle Überforderung vorliegt.

  • Selbstbehalt erhöhen: Verminderungen der laufenden Beiträge durch Erhöhung des Eigenanteils in der PKV
  • Tarifwechsel nach § 204 VVG: Wechsel in einen kostengünstigeren Tarif der gleichen Versicherungsgesellschaft
  • Wechsel in den Basistarif: Dieser  gewährleistet die gesetzliche Regelversorgung

Elterngeld-Antrag: Spezielle Bedingungen für PKV-Versicherte

2007 wurde das bisherige Erziehungsgeld vom Elterngeld abgelöst.
Das Elterngeld wird bis zu 14 Monate während der Babypause geleistet.

Elterngeld Antrag Bedingungen PKV

Erwerbstätige Eltern, die ihr Berufsleben unterbrechen oder ihre Erwerbstätigkeit auf höchstens 30 Stunden wöchentlich reduzieren, erhalten zwölf Monate lang einen Einkom­mens­ersatz in Höhe von mindestens zwei Dritteln des vorherigen Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1.800 Euro. Zwei Partnermonate werden zusätzlich als Bonus gewährt, wenn auch der Partner wegen der Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit einschränkt oder unterbricht. Der Mutter­schutz und das damit einhergehende Beschäfti­gungs­verbot bis acht Wochen nach der Geburt bleiben davon unberührt.

Das Elterngeld erkennt die eigene Betreuungsleistung und Erziehung durch die Eltern an. Deshalb ist Eltern, die nicht voll erwerbstätig sind, ein Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro garantiert, auch wenn vor der Geburt keine Erwerbstätigkeit bestanden hat. Eltern mit kleinen Einkommen und Eltern von Geschwisterkindern werden besonders berücksichtigt. Ist das Einkommen kleiner als 1.000 Euro netto monatlich, kann ein Einkommensersatz von bis zu 100 Prozent bezogen werden; der Prozentsatz wird gleitend erhöht. Für je zwei Euro unter der maßgeblichen Grenze steigt die Ersatzrate um 0,1 Prozentpunkte. Das Elterngeld sollte bei der zuständigen Elterngeldstelle bis spätestens drei Monate nach der Geburt beantragt werden, da es nur maximal drei Monate rückwirkend gezahlt wird.

Besonderheiten im Zusammenhang mit der privaten Krankenversicherung

wichtige Tipps PKV

Seit 2013 wird nicht mehr das Nettoeinkommen vor der Geburt für die Berechnung des Elterngeldes zugrunde gelegt. Es wird nun anhand des Bruttoeinkommens berechnet, von dem pauschal 21 Prozent für die Sozialversicherungsabgaben abgezogen werden. Dieser Wert liegt allerdings um einen dreiviertel Prozentpunkt über den tatsächlichen Sätzen. Dadurch verringert sich die für die Berechnung maßgebliche Summe und demnach auch das Elterngeld. Diese Einbuße beträgt jedoch im Durchschnitt nur sieben bis zehn Euro im Monat.

Außerdem wird die Lohnsteuer vom Bruttoeinkommen abgezogen. Somit können Eltern das Elterngeld mit einem rechtzeitigen Wechsel der Steuerklassen erhöhen. Hierbei kann das Nettoeinkommen des elterngeldbeziehenden Elternteils erhöht werden und somit auch das Elterngeld. Dieser Wechsel muss allerdings spätestens sieben Monate vor der Geburt vollzogen werden, da die Steuerklasse zugrunde gelegt wird, die in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt länger eingetragen war.

Gesetzlich Versicherte sind als Bezieher von Elterngeld beitragsfrei versichert, wenn sie vor der Geburt des Kindes pflichtversichert waren. Versicherte der PKV müssen dagegen weiterhin ihre Beiträge zahlen. Einige private Versicherer bieten ihren Kunden allerdings eine Verringerung des Beitragssatzes zugunsten einer höheren Selbstbeteiligung an. Da bei Krankheit kein Verdienstausfall entsteht, kann das Krankentagegeld in Anwartschaft gestellt werden. Beide Maßnahmen können dann bei anschließender Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder rückgängig gemacht werden.

VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ERFOLGREICHEN ANTRAG AUF ELTERNGELD

  • Deutsche Staatsangehörigkeit, mit Wohnsitz in Deutschland,
  • Sie sind ein Elternteil, oder das Kind wird von Ihnen betreut und erzogen,
  • Erwerbstätigkeit maximal 30 Stunden pro Woche,
  • Es gibt natürlich noch viele andere Konstellationen, bei denen das Elterngeld gezahlt wird. Dazu wenden Sie sich bitte an die zuständige Elterngeldstelle.