Wer die Entscheidung über medizinische Be­handlungen im Ernstfall nicht anderen über­lassen möchte, sollte rechtzeitig seinen Willen schriftlich in einer Patienten­verfügung festhalten. Auch wenn es nicht leicht ist, sich mit Fragen zu Krankheit und dem eigenen Tod auseinander­zusetzen: eine Patien­ten­verfügung bietet eine sehr gute Möglich­keit, um für den Notfall vorzu­sorgen. So erhalten Ärzte und Pfleger einen Leitfaden an die Hand, der Ihr Recht auf Selbst­bestimmung auch dann sicherstellt, wenn Ihre Einwilligungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist.

  • Behandlungswünsche bindend für Ärzte und Pfleger

  • Selbstbestimmung auch bei Entscheidungsunfähigkeit

  • Rechtliche Vorsorge für den Krankheitsfall treffen

  • Kostenloses Formular zum Ausdrucken

  • Behandlungswünsche bindend für Ärzte und Pfleger

  • Selbstbestimmung auch bei Entscheidungsunfähigkeit

  • Rechtliche Vorsorge für den Krankheitsfall treffen

  • Kostenloses Formular zum Ausdrucken

Was ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung gibt im Falle einer zukünftigen Entscheidungsunfähigkeit des Patienten darüber Auskunft, welche medizini­schen Maßnahmen durchgeführt werden sollen und welche zu unterlassen sind. Sie ist für Ärzte, Pflege­personal und Gerichte bindend und sollte deshalb so präzise wie möglich konkrete Behand­lungs­situationen beschreiben. So können Sie beispielsweise festlegen, ob Sie in künstliche Beatmung, Organspende oder auch wieder­bele­bende Maßnahmen einwilligen. Auch Wünsche bezüglich des Aufenthaltsortes und kirchlichen Beistand können formuliert werden. Außerdem kann die Patienten­verfügung um eigene Wert­vor­stellungen und die religiöse Welt­an­schauung ergänzt werden, um Ärzten und Betreuern eine Auslegungs­hilfe an die Hand zu geben. So können sie Entscheidungen nach dem Willen des Patienten treffen, auch wenn die konkrete Situation nicht in der Verfügung geregelt ist und der Gesundheits­zustand eine eigene Einwilligung nicht mehr zulässt.

Was ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung gibt im Falle einer zukünftigen Entscheidungsunfähigkeit des Patienten darüber Auskunft, welche medizini­schen Maßnahmen durchgeführt werden sollen und welche zu unterlassen sind. Sie ist für Ärzte, Pflege­personal und Gerichte bindend und sollte deshalb so präzise wie möglich konkrete Behand­lungs­situationen beschreiben. So können Sie beispielsweise festlegen, ob Sie in künst­liche Beatmung, Organspende oder auch wieder­bele­bende Maßnahmen einwilligen. Auch Wünsche bezüglich des Aufenthaltsortes und für kirchlichen Beistand können formuliert werden. Außerdem kann die Patienten­verfügung um eigene Wert­vor­stellungen und die religiöse Welt­an­schauung ergänzt werden, um Ärzten und Betreuern eine Auslegungs­hilfe an die Hand zu geben. So können sie Entscheidungen nach dem Willen des Patienten treffen, auch wenn die konkrete Situation nicht in der Verfügung geregelt ist und der Gesundheits­zustand eine eigene Einwilligung nicht mehr zulässt.

Der Patientenwillen ist maßgeblich, wenn 

  • die Patientenverfügung nicht durch einen Fehler oder äußeren Druck verfasst wurde.

  • der erklärte Wille aktuell ist und sich nicht kurzfristig geändert hat.

  • der erklärte Wille genau die Situation beschreibt und betrifft, in der sich der Patient gerade befindet.

Keine Patientenverfügung: Wer entscheidet?
Liegt keine Patientenverfügung vor oder lässt sie sich nicht auf die konkrete Situation beziehen, müssen Bevollmächtigte oder Betreuer im Sinne des Patienten ent­schei­den. Wichtig: Ehepartner oder Kinder dürfen nicht automatisch als gesetzliche Vertreter agieren! Legen Sie am besten durch eine Vorsorge­vollmacht oder eine Betreuungs­verfügung fest, wer für Sie im Notfall entscheiden darf.

Unterschied von Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht? Am besten beides! Denn beide Dokumente sichern verschiedene Bereiche der Vorsorge ab. Während in einer Patientenverfügung geregelt ist, welche medizinischen Behandlungen gewünscht oder ausgeschlossen werden, wird in der Vorsorge­vollmacht festgelgt, wer im Ernstfall die recht­liche Vertretung sein soll.

Patientenverfügung Vorsorgevollmacht
Bestimmt darüber, welche medizinischen und pflegerischen Behandlungen vorgenommen oder unterlassen werden sollen Bestimmt eine Vertrauensperson, die Sie, ohne weitere gerichtliche Genehmigungen, in wichtigen Angelegenheiten vertritt, wenn Sie es selber nicht mehr können
Beinhaltet Anweisungen für Ärzte und Pflegende zu konkreten medizinischen Situationen Beinhaltet Bereiche, in denen der Bevollmächtigte Sie vertreten darf (z.B. Vermögenssorge, Vertretung vor Gericht)

Patientenverfügung schreiben – Darauf sollten Sie achten

Um das Thema Patientenverfügung ranken sich viele Mythen, die für Verunsicherung sorgen: Wie muss der Patientenwille formuliert werden? Muss ein Notar den Patientenwillen beglaubigen? Welche Behandlungswünsche gehören in die Verfügung? Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zusammengetragen und bieten Ihnen außerdem ein rechtlich geprüftes Formular zum Erstellen einer Patientenverfügung an.

Tipps zum Erstellen einer Patientenverfügung

Patientenverfügung – Vorlage zum Ausdrucken

Auch wenn Sie beim Schreiben einer Patienten­verfügung an keine Formulare gebunden sind, kann eine Vorlage doch helfen, um alle Behand­lungswünsche abzudecken. Wer seinen Patien­ten­willen lieber frei formulieren möchte, für den bietet das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz auf seiner Internetseite als Hilfestellung Textbausteine zum Verfassen an. Lassen Sie sich am besten zusätzlich vom Ihrem Hausarzt beim Erstellen der Patientenverfügung beraten.

Muster Patientenverfügung (PDF Vorlage)

Unser kostenloses Patientenverfügung Muster der Monuta Versicherung können Sie einfach herunter­laden, ausdrucken und anschließend ausfüllen. Es ist völlig unabhängig von der Monuta Versicherung gültig und geht mit keinerlei Verpflich­tungen einher. Das Formular ist juristisch geprüft und eignet sich somit hervorragend für das Dokumentieren Ihres Patientenwillens.

Es ist außerdem zu empfehlen, vor dem Unterzeichnen der Patienten­verfügung ärztliche Beratung in Anspruch zu nehmen. So kann verhindert werden, dass beispielsweise Wieder­belebung prinzipiell ausgeschlossen wird, obwohl diese im Falle eines Schlaganfalls sehr gute Aussichten auf eine völlige Genesung versprechen könnte.

Diese 7 Situationen sollten bei einer Patientenverfügung bestimmt sein

  • Schmerz- und Symptombehandlung: Sollen bewusstseinsdämpfende Mittel verabreicht werden oder nicht?
  • Künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr: Soll eine künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr begonnen, weitergeführt oder gar nicht durchgeführt werden?
  • Wiederbelebung: Sollen Wiederbelebungsmaßnahmen grundsätzlich durchgeführt werden oder nur in bestimmten Situationen?
  • Künstliche Beatmung: Soll eine künstliche Beatmung durchgeführt werden, wenn diese das Leben verlängert?
  • Dialyse: Soll eine Dialyse durchgeführt werden?
  • Antibiotika: Ist die Verabreichung von Antibiotika gewünscht?
  • Blut / Blutbestandteile und Organe: Sollen Blut oder fremde Organe gegeben oder implantiert werden, wenn diese das Leben verlängern oder die Beschwerden lindern?

Gültigkeit der Verfügung

Die Verfügung gilt entweder so lange, bis sie formlos oder mündlich widerrufen wird oder es wird direkt ein Datum festgehalten, an dem sie ungültig wird. Um die fortlaufende Gültigkeit zu bestätigen, wird empfohlen, die Unterschrift auf der Patientenverfügung alle zwei Jahre zu erneuern.

Coronavirus: Was muss ich bei meiner Patientenverfügung beachten?

Durch die Verbreitung des Coronavirus sind viele Menschen verunsichert, ob Anpassungen bei ihrer Patientenverfügung nötig sind. Schließlich lehnen einige die künstliche Beatmung am Lebensende ab. Schwere Verläufe von Covid-19 können eine Beatmung im künstlichen Koma jedoch notwendig machen, um die Überlebenschancen des Patienten zu erhöhen.

In diesem Falle ist jedoch keine Aktualisierung der Patientenverfügung nötig. Denn als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verfügung gilt die dauerhafte Entscheidungsunfähigkeit, die im Falle des künstlichen Komas jedoch nicht vorherrscht. In der Regel willigt der Patient nach der Aufklärung selbst in den Eingriff ein. Außerdem zielt die Behandlung darauf ab, dass der Patient danach wieder aufwacht und wieder selbstständig agieren kann.

Sollte sich der Zustand im Koma jedoch so verschlechtern, dass eine Therapie nicht mehr angebracht wäre, würde die Patientenverfügung regulär zum Tragen kommen.

Wir beantworten die häufigsten Fragen zum Thema (FAQ):

Eine Patientenverfügung ist ein Dokument, in dem mdizinische und pflegerische Behandlungswünsche festgehalten werden. Ist er Patient im Zuge einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr entscheidungsfähig, erhalten die behandelnden Ärzte und Betreuer so eine bindende Anweisung darüber, welche Maßnahmen vom Patienten gewollt oder abgelehnt werden.

Neben einer Patientenverfügung ist eine Vorsorgevollmacht absolut zu empfehlen. Darin legen Sie fest, wer Sie im Ernstfall in rechtlichen Fragen vertreten darf. Den „letzten Willen“ können Sie in Form eines Testamentes festhalten. Wer minderjährige Kinder hat, sollte zudem in einer Sorgerechtsvollmacht bestimmen, wer im Todesfalle der Vormund des Kindes werden soll. Um Angehörige finanziell nicht zu belasten, kann es außerdem sinnvoll sein, frühzeitig eine Sterbegeldversicherung oder eine Lebensversicherung abzuschließen.

Nein, eine notarielle Beglaubigung ist kein Muss. Die Verfügung muss lediglich handschriftlich vom Verfasser unterschrieben werden. Ist dieser dazu nicht mehr in der Lage, kann ein notarielles Handzeichen unter der Verfügung als Alternative verwendet werden.

Das Erstellen einer Patientenverfügung ist im Grunde kostenlos: Es braucht nur ein Blatt Papier und einen Stift. Wer sich beim Verfassen von einem Notar beraten lassen möchte, muss mit zusätzlichen Kosten rechnen. Außerdem gibt es die Möglichkeit, die Patientenverfügung im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegen zu lassen. Je nach Art der Registrierung kostet dies 13€ – 18,50€.

Damit eine Patientenverfügung rechtlich bindend ist, muss sie auf die jeweilige Situation angewendet werden können. Das bedeutet, dass Sie in der Verfügung so präzise wie möglich auf die konkreten Szenarien und Maßnahmen eingehen sollten. Vermeiden Sie schwammige Formulierungen und Verallgemeinerungen. Einen Leitfaden zur Erstellung mithilfe von Textbausteinen bietet das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz. Oder Sie nutzen unser pdf.-Formular.

Während eine Patientenverfügung konkrete medizinische und pflegerische Maßnahmen enthält, wird in einer Vorsorgevollmacht ein gesetzlicher Vertreter (Vorsorgebevollmächtigter) bestimmt. Diese Person ist nicht nur berechtigt, ihren Willen gegenüber Ärzten und Pflegern durchzusetzen, sondern kann Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten vertreten.

Ja, Ärzte sind gesetzlich an eine Patientenverfügung gebunden, wenn sie auf die konkrete Situation anwendbar ist und wenn keine Anzeichen dafür bestehen, dass sich der Wille geändert hat. Es empfiehlt sich, in einer zusätzlichen Vollmacht eine Person zu bestimmen, die dann als Vorsorge­bevollmächtigter Ihre Wünsche gegenüber den Ärzten und Pflegern durchsetzen kann.