Patientenrechte in der gesetzlichen Krankenversicherung
Patientenrechte wurden erstmalig im Patientenrechtegesetz festgesetzt, das am 26. Februar 2013 beschlossen und im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert wurde. Das Gesetz soll des Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten fördern. Ein Anspruch auf Heilungserfolg lässt sich aus dem Patientenrecht nicht ableiten.
Was regeln die Patientenrechte?
Neben einer umfassenden Aufklärung über alle Chancen und Risiken einer Behandlung und über ärztliche Entscheidungen haben Patienten das Recht, sich über Interessenvertretungen beraten zu lassen und bei Behandlungsfehlern Beschwerde einzureichen. Die Regeln der Patientenrechte gelten für Ärzte, Krankenhäuser, Zahnärzte, Hebammen, Psychotherapeuten, Heilpraktiker und für alle weiteren Vertreter der Gesundheitsberufe.
Wichtige Patientenrechte
- alle durchgeführten Maßnahmen müssen
dokumentiert werden - Patienten oder beauftragte Personen dürfen
Kopien aller Unterlagen machen - Informationen an Dritte dürfen nur mit Einwilligung
des Patienten weitergegeben werden - bei falscher Behandlung kann der Patient Beschwerde einlegen und Schadenersatz oder Schmerzensgeld
verlangen - auf Wunsch können die gesetzlichen Krankenkassen ihre
Versicherten bei der Durchsetzung der Ansprüche über eine
Beschwerdestelle unterstützen
- Patienten haben eine freie Auswahl bei Ärzten
und Krankenhäusern - eingesetzte Arzneimittel müssen staatlich
zugelassen sein - Patienten können selbst über den Umfang ihrer
Behandlung bestimmen - Patienten können lebensverlängernde
Maßnahmen ablehnen - Ärzte müssen Patienten über gesundheitliche Risiken der
Behandlung und Chancen für die Heilung sowie zur Verfügung stehende Behandlungsmethoden und alle entstehenden Kosteninformieren
Wo können Patienten Beschwerde einreichen?
Ein wichtiger Ansprechpartner sind die gesetzlichen Krankenkassen und die Pflegekassen. Kostenlose Beratungsmöglichkeiten bieten Verbraucherzentralen, Patientenberatungsstellen oder Selbsthilfegruppen. Unter der Telefonnummer 0800-0117722 ist eine kostenlose bundesweite Beschwerdestelle eingerichtet.
Wann verjähren die Ansprüche?
Die Verjährungsfrist für eine Beschwerde liegt in der Regel bei drei Jahren. Spätestens 30 Jahre nach einem Eingriff erlischt der Anspruch vollends. Die Verjährungsfrist wird durch die Klageerhebung unterbrochen.
Was ist im Schadensfall zu tun?
Geschädigte sollten ihren Arzt oder die Krankenhausleitung um ein Gespräch bitten, damit sie Einsicht in die Krankenakten bekommen. Im Todesfall steht die Einsicht den Erben und den nächsten Verwandten zu. Behandlungsfehler müssen durch geeignete Dokumente nachgewiesen werden. Gesetzliche Krankenkassen bieten die Inanspruchnahme des Medizinischen Dienstes für ein Gutachten und eine kostenlose Rechtsberatung an. Eventuelle Ansprüche werden mit Gutachtern der Ärztekammern geklärt. Schlichtungsstellen vermitteln bei einer Schlichtung eine außergerichtliche Einigung. Kommt es zum Arzthaftungsprozess, muss der Patient den Behandlungsfehler vor Gericht darlegen und beweisen. Der Arzt muss den Gegenbeweis antreten.
Was kostet das?
Die Inanspruchnahme einer Beratungs- und Beschwerdestelle ist kostenlos. Rechtsanwälte erheben schon Kosten, die durch die Inanspruchnahme einer Beratungshilfe zum Teil abgedeckt werden können. Kommt es zum Prozess, dann ist die Prozesskostenhilfe hilfreich.