Nichtversicherte: Wege zurück in die Krankenversicherung

Mindestens 80.000 Menschen in Deutschland haben keine Krankenversicherung. Viele Betroffene haben große Beitragsschulden angehäuft oder können sich die monatlichen Beiträge nicht leisten. Das Beitragsschuldengesetz soll Nichtversicherten den Weg in den Versicherungsschutz erleichtern.

im Regen

Ein Teil des Beitragsschuldengesetz sah die Entschuldung für Nichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung vor. Wer sich bis zum 31.12.2013 bei einer gesetzlichen Krankenversicherung meldete, bekam alle Beiträge rückwirkend ab Eintritt der Versicherungspflicht erlassen.

Weiterhin wurde der Zins für Beitragsschulden gesenkt. In der privaten Krankenversicherung gilt nun ein Notlagentarif, der säumige privat Versicherte zu einem geringen Beitrag versichert. Jedoch werden in diesem Tarif nur dringend notwendige medizinische Behandlungen übernommen.

In der Vergangenheit konnte es unter Umständen passieren, dass eine Person aus dem Versicherungsschutz fiel. Zum Beispiel, wenn eine Person Krankengeld bezog und nach dem Ende der Krankengeld-Zahlungen keine Pflichtversicherung mehr bestand. Vielen Versicherten wurde gar nicht bewusst, dass sie nicht mehr versichert waren.

Dies kann nun nicht mehr passieren. Besteht für eine Person keine Pflichtversicherung mehr und wird keine anschließende Krankenvollversicherung nachgewiesen, so besteht für den Betroffenen eine freiwillige Versicherung in der Ursprungskasse fort. Wichtig: Auch hier muss darauf geachtet werden, dass die Beiträge ordnungsgemäß abgeführt werden und keine Beitragsschulden entstehen.

Das „Beitragsschuldengesetz“ von 2013

Das Beitragsschuldengesetz ist zum 01. August 2013 in Kraft getreten. Der offizielle Titel lautet „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“.

Beitragsschuldengesetz auf einen Blick – § 24 Abs. 1 SGB IV

Recht

  1. Abschaffung des Säumniszuschlages von 5 % in der GKV
  2. Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen in der GKV bis zum 31.12.2013
  3. Einführung eines Notlagentarifs in der PKV und Verzicht auf Prämienzuschläge
  4. Automatische Fortsetzung einer Pflicht- oder Familienversicherung als freiwillige Versicherung

PKVNormalerweise muss die private Krankenversicherung jeden Versicherten in den privaten Basistarif aufnehmen. Es sei denn folgender Fall tritt ein: Der Antragsteller war bereits bei diesem Unternehmen versichert und der Vertrag wurde wegen Drohung oder arglistiger Täuschung beziehungsweise wegen einer vorsätzlichen Verletzung der Anzeigepflicht vor Vertragsschluss angefochten oder der Versicherte selbst tritt wegen diesen Gründen zurück.

Ohne Krankenversicherung: Bis zum Stichtag 31.12.2013 Schuldenerlass

Menschen, die bisher noch keine Krankenversicherung besaßen, konnten sich bis zum 31.12.2013 bei einer Krankenversicherung melden und alle rückwirkenden Beiträge ab der Versicherungspflicht erlassen bekommen. Eine Verlängerung dieser Frist wurde nicht durchgesetzt. (siehe Infografik) Personen die den Stichtag verpasst haben, müssen wie vor dem Beitrags­schulden-Gesetz üblich rückwirkende Beiträge bei Eintritt in die Krankenversicherung zurückzahlen (§ 193 Abs. 6 VVG neu). Die rückwirkenden Beitrags­zahlungen wurden ursprünglich mit Einführung der umfassenden Versicherungspflicht festgelegt. Sie sollten eigentlich als Druckmittel für Nichtversicherte dienen, sich zeitnah um einen Versicherungsschutz zu bemühen.

Nur wenige Nichtversicherte nutzten das Angebot

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sind bis zum Stichtag eingetreten
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Menschen weiterhin ohne Versicherung

Eine kleine Anfrage von Harald Weinberg (Die Linke) an das Bundesministerium hat ergeben, dass nicht einmal 10.000 Menschen dem Aufruf der Regierung gefolgt sind, bis zum 31.12.2013 in eine Krankenversicherung einzutreten. Rund 5000 Menschen sollen in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen worden sein. Im Herbst 2016 veröffentlichte das Statistische Bundesamt die neuesten Zahlen, die auf Werten von 2015 basieren (die Erhebung zur Krankenkasse erfolgt nur alle 4 Jahre). Nach den aktuellsten Angaben sind weiterhin etwa 80.000 Menschen ohne Krankenversicherungsschutz.

In der privaten Krankenversicherung meldeten sich nur etwa 2700 Personen. Bereits vor Ablauf des Stichtages hatte sich die zögerliche Annahme des neuen Gesetzes abgezeichnet. Nach Verstreichen von etwa der Hälfte der Frist, meldeten die großen Kassen Barmer und die Techniker Krankenkasse lediglich 253 Neuanmeldungen. Das ergab eine Umfrage der „Neuen Osnabrücker Zeitung“.

Seit 1. August 2013: Entlastung für Beitragsschuldner

Säumniszuschlag gesunken:

BeitraegeGesetzlich Versicherte müssen bei Beitragsschulden seit dem 01. August 2013 nur noch 1 % Zinsen monatlich auf die versäumten Beiträge, also maximal 12 % im Jahr zahlen. Das gilt für rückwirkende und künftige Schulden für freiwillig Versicherte und für Pflichtversicherte.

Notlagentarif geschaffen:

Privat Versicherte werden bei Zahlungsunfähigkeit nach erfolglosem Mahnverfahren in den Notlagentarif überführt (§ 12h VAG). Dieser ist rückwirkend ab dem Beginn der Zahlungsunfähigkeit wirksam. Der Beitrag beträgt rund 100 Euro monatlich. Erstattet werden nur Akutbehandlungen. Kinder im Notlagentarif erhalten zudem Zuwendungen, wie Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen. Aus dem Notlagentarif in einen herkömmlichen Tarif kann gewechselt werden, wenn alle Schulden beglichen wurden. Weiterhin haben Versicherte in Zukunft das Recht Beiträge zu stunden, sofern die sofortige Rückzahlung der geschuldeten Beiträge eine Überforderung bedeuten würde.

Checkliste: Schritt für Schritt (zurück) in die Krankenversicherung

DAS SOLLTEN NICHTVERSICHERTE BEACHTEN

Gesetzlich oder Privat? Finden Sie heraus, ob Sie sich gesetzlich oder privat versichern müssen. Es gelten folgende Grundregeln:

  • Wer bereits eine Krankenversicherung hatte – Die Zuordnung erfolgt anhand der letzten Zugehörigkeit in einem der Systeme. Wer zuletzt gesetzlich versichert war, geht zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. Wer privat versichert war, geht in die die private Krankenversicherung.
  • Wer noch nie eine Krankenversicherung hatte – Die Zuordnung erfolgt anhand des Berufes. Beamte, Selbständige und Freiberufler sind der privaten Krankenversicherung zugehörig. Angestellte und Rentner müssen sich in der Regel eine gesetzliche Krankenkasse suchen.

Suchen Sie sich eine Krankenversicherung

  • Vergleichen Sie die Angebote.
  • Lassen Sie sich von einem unabhängigen Experten helfen.

Wenn Sie eine Versicherung ausgewählt haben

  • Melden Sie sich bei der Versicherung und lassen Sie sich den Antrag zusenden oder füllen Sie den Antrag online aus.
  • Schicken Sie den ausgefüllten Antrag an die Krankenversicherung.
  • Die Krankenversicherung leitet die folgenden Schritte ein.

Krankenversicherung darf nicht ablehnen

  • Weder die private Krankenversicherung noch eine gesetzliche Krankenkasse darf Sie ablehnen.
  • In der privaten Krankenversicherung gilt die Aufnahmepflicht jedoch nur für den Basistarif.

Besonderheiten für künftige privat Versicherte

  • Künftige privat Versicherte brauchen eine Vollversicherung: Sie können entweder in den Basistarif gehen oder schließen eine Krankenvollversicherung mit maximaler Selbstbeteiligung von 5.000 Euro ab.
  • PKV-VersicherungEs gilt wie üblich: Das Eintrittsalter, der Eintritts-Gesundheitszustand und die Leistungen bestimmen die Kosten. Vor Vertragsabschluss wird eine Gesundheitsprüfung durchgeführt.
  • Ausnahme Basistarif: Eine Gesundheitsprüfung ist nicht notwendig. Der Beitrag orientiert sich am Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung (2015: 639,38 Euro monatlich). Die Leistungen entsprechen dem gesetzlichen Leistungskatalog. Unter Umständen sind Beitragszuschüsse vom Grundsicherungsträger möglich.

Schulden bei der Krankenversicherung – Hilfe und Tipps

Schulden bei der Krankenversicherung sind für Betroffene eine große Belastung. Den Schuldenberg abzuarbeiten, ist vor allem für Geringverdiener nicht einfach. Das Beitragsschuldengesetz soll dabei helfen, die Schulden schneller abzuzahlen. Einige Hinweise unserer Redaktion:

Tipp Vorgehen
Unterstützung durch das Jobcenter Selbständige und Beschäftigte mit geringem Einkommen können einen Zuschuss vom Grundsicherungsträger (in der Regel Jobcenter) erhalten. Dies ist der Fall, wenn die Beiträge eine unzumutbare Belastung darstellen würden. Möglich sind einige hundert Euro, je nach Bedarf. Wer Bezüge erhält, ist nicht gleichtzeitig Hartz-IV-Empfänger und gerät nicht automatisch in die Job- oder Maßnahmenvermittlungen.
Kontakt zur Krankenversicherung nicht verlieren Warten Sie bei einer Zahlungsunfähigkeit nicht bis sich die Krankenversicherung bei Ihnen meldet, sondern werden Sie selbst aktiv. Das zeigt Ihr Bemühen und stärkt Ihre Verhandlungsbasis. Klären Sie, welche Rückzahlungsmodelle die Krankenversicherung mit Ihnen vereinbaren kann und besprechen Sie detailliert die Konditionen. Reden Sie auch über Härtefälle, etwa weitere eventuelle finanzielle Engpässe. Suchen Sie sich Hilfe von einem Profi, sofern Sie unsicher sind oder sich die Krankenversicherung unkooperativ zeigt. Viele Sozialvereine bieten kostenlose Sprechstunden an oder haben Anwälte, die ohne Honorar helfen. Auch die Verbraucherzentralen sind ein Ansprechpartner.
Tipps für gesetzlich Versicherte Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach, in weit sich die Schulden durch das neue Gesetz reduziert haben. Besprechen Sie, ob die aktuelle Vereinbarung zur Rückzahlung darauf angepasst werden sollte.
Tipps für privat Versicherte Informieren Sie sich genau über den Notlagentarif (Infos des PKV-Verbandes). Welche Leistungen stehen Ihnen zu und welche Ihren Kindern? Reden Sie auch über Härte­fälle, wie etwa eine Erkrankung an Krebs. Sie können gegen die Einstufung in den Notlagentarif Widerspruch einlegen. Die Krankenversicherung muss Sie schriftlich darüber aufklären. Klären Sie ganz genau, wie sich Ihre Schuldenlage durch den Notlagentarif verändert hat und ob die bisherige Vereinbarung zur Schuldentilgung dementsprechend verändert werden sollte.

Vor dem neuen Schuldenbeitragsgesetz wurden Menschen ohne Kranken­versicherungs­schutz und Versicherte mit Beitragsschulden finanziell oft überfordert.

„Imaginäre Schulden“ für Menschen ohne Krankenversicherung

Viele Menschen, die in Deutschland leben und trotz der gesetzlichen Versicherungspflicht keinen Krankenversicherungsschutz besitzen, zögern, sich bei einer Krankenversicherung zu melden. Der Grund: Krankenversicherungen verlangen von den Betroffenen die Beiträge rückwirkend bis zum Beginn der Versicherungs­pflicht nachzuzahlen. Somit sind bereits vor dem Eintritt „imaginäre Schulden“ entstanden, deren Rückzahlung sich viele Betroffene nicht leisten können.

Schuldenfallen für Versicherte mit Beitragsschulden

Versicherte, die aufgrund finanzieller Probleme ihre Krankenversicherungsbeiträge nicht mehr zahlen konnten, wurden in der Vergangenheit sowohl in der PKV als auch der GKV benachteiligt. Zwar können Versicherungen aufgrund der Versicherungspflicht die Mitgliedschaft der Versicherten nicht aufkündigen, jedoch mussten Beitrags­schuldner in der gesetzlichen Kasse pro Monat 5 Prozent Zinsen monatlich auf ihre versäumten Beiträge zahlen. In der privaten Krankenversicherung erlebten Betroffene oft, dass die Erstattung ihrer Leistungen mit den Schulden verrechnet wurden, sodass die finanzielle Not teilweise verschlimmert wurde.

Nach der Flucht: Krankenversicherung für Asylsuchende

Flüchtlinge haben im Regelfall keinen Kranken­versicherungs­schutz, wenn sie nach Deutschland kommen. Selbst mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung haben Flüchtlinge nicht sofort uneingeschränkt Zugang zum herkömmlichen Versicherungssystem.

In einigen Bundesländern, wie z.B. Bremen, Hamburg und Nordrhein-Westfalen, gibt es Beispiele guter Praxis. Hier bestehen bereits Verträge mit Krankenkassen bezüglich des Krankenversicherungsschutzes für Asylsuchende innerhalb der Wartefrist (die ersten 15 Monate).

Die Asylbewerber erhalten nach dem Verlassen der Erstaufnahmeinrichtung eine (elektronische) Versichertenkarte und können damit Leistungen nach § 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beanspruchen. In erster Linie soll den Flüchtlingen damit ein vereinfachter und unbürokratischer Zugang zur medizinischen Versorgung ermöglicht werden.

Umfassende und uneingeschränkte Ansprüche auf reguläre Leistungen der Krankenkassen resultieren daraus innerhalb der 15monatigen Wartefrist nicht.

Die Krankenversorgung ist im Asylbewerberleistungsgesetz (§ 4 AsylbLG, § 6 AsylbLG) geregelt. Dementsprechend können Menschen mit Duldung, Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung oder im Asylverfahren folgende Leistungen in Anspruch nehmen:

  • Medizinische Versorgung, (zahn-)ärztliche Hilfe und sonstige erforderlichen Leistungen bei akuten, schmerzhaften oder akut behandlungsbedürftigen Erkrankungen
  • Versorgung mit regulärem Zahnersatz, sofern dieser unmittelbar notwendig ist

  • Leistungen im Rahmen von Schwangerschaft und Geburt: medizinische Leistungen beim Arzt und im Krankenhaus, sämtliche Vorsorgeuntersuchungen für Mutter und Kind, Hebammenhilfe, Medikamente und Heilmittel

  • „Sonstige“ medizinische Leistungen, die „zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich“ sind, z.B.: Mehrkosten für besondere Ernährung bei bestimmten Krankheiten, Reha-Maßnahmen, Psychotherapien.

WichtigMenschen ohne gültige Aufenthaltspapiere (Sans Papiers) haben keinen Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen. Ausnahme: Unabwendbare Notfallbehandlungen, die im Krankenhaus durchgeführt werden. Hier gilt die Schweigepflicht der Ärzte, sodass keine Meldung über den Aufenthaltsort des Betroffenen gemacht werden darf.

Hinweis: Auch Pflegeleistungen können nicht ohne weiteres in Anspruch genommen werden. Diese Leistungen müssen zuvor vom Sozialamt genehmigt werden.

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Krankenschein beantragen und medizinische Leistungen erhalten

Wer als Asylbewerber in den ersten 15 Monaten seines Aufenthalts medizinische Leistungen in Deutschland in Anspruch nehmen möchte, kann meistens nicht ohne weiteres zum Arzt gehen. In den Regionen, wo die Gesundheitskarte für Flüchtlinge noch nicht eingeführt wurde, muss der Betroffene einen sogenannten Krankenschein beim zuständigen Sozialamt beantragen. Es hilft, nicht unvorbereitet zu diesem Termin zu erscheinen. Bestenfalls sollten folgende Vorbereitungen getroffen werden:

  • Besorgen Sie ein Gutachten oder Attest, z.B. eine Bescheinigung der Schule, dass das Kind ein Hörgerät benötigt.
  • Versuchen Sie klare Argumente für Ihre Behandlung zu sammeln, z.B. dass sich bei Nicht-Gewährung des Zahnersatzes der gesundheitliche Zustand weiter verschlechtern wird (Schmerzbehandlungen werden nötig, andere Zähne leiden etc.).
  • Wird der Antrag abgelehnt, legen Sie Widerspruch ein. So muss Ihr Anliegen noch einmal geprüft werden.
  • Wenn Sie unsicher sind, wenden Sie sich an Experten. Eine gute Anlaufstelle sind Flüchtlingsvereine in Ihrer Nähe.

Krankenversicherung nach 15 Monaten Leistungsbezug

Wurden bereits 15 Monate lang Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen, haben Asylsuchende das Recht auf Leistungen nach § 2 AsylbLG. Das bedeutet: Den Betroffenen stehen die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung mit Einschränkungen, ähnlich wie den deutschen Bürgern, zur Verfügung. Die Betroffenen erhalten in allen Bundesländern eine Versicherungskarte (egK) und können ohne weiteres zum Arzt gehen. Die Beantragung der Versicherungskarte und die Zahlung der Leistungen übernimmt das Sozialamt.

Auslandskrankenversicherung

Aus dem Ausland zurück

Menschen, die aus dem Ausland zurückkehren und keine Krankenversicherung haben, müssen sich ebenfalls unter den genannten Voraussetzungen bei ihrer Rückkehr versichern. Hier entscheidet der zuletzt im Ausland ausgeübte Beruf über die Zuordnung zur Versicherung. Um umständliche Verwaltungs­verfahren zu umgehen, werden Angestellte auto­matisch in die gesetzliche Krankenkasse geschickt.