Lebensmittelkennzeichnung – Wie die LMIV für Klarheit sorgt
Beinah täglich sind neue, vermeintlich innovative Produkte in den Supermarktregalen zu finden. Seien es Getränke mit dem neuen Zuckerersatz Stevia, gesundheitsfördernde Joghurtdrinks oder Fertiggerichte, die noch schneller und noch einfacher zuzubereiten sind.
Was jedoch häufig auf der Strecke bleibt, ist Klarheit über die Herkunft und Verarbeitung der Zutaten, die Zusammensetzung der Produkte, die Menge der besonders beworbenen Zutaten und individuelle Informationswünsche. Da zudem die Verbraucher immer stärker auf Tierschutz und Natürlichkeit der Produkte achten, gewinnt die Lebensmittelkennzeichnung an Bedeutung – eine Überarbeitung der rechtlichen Verordnung war daher unumgänglich.
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Die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV)
Bereits Anfang Juli 2011 verabschiedete das Europäische Parlament die neue Verordnung zur Lebensmittel- und Nährwertkennzeichnung. Die neue Verordnung vereint die bisher gültigen Richtlinien und Gesetzestexte. Dahingehend fasst sie die ehemalige europäische Etikettierungs-Richtlinie, die deutsche Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, die europäische Nährwertkennzeichnungs-Richtlinie und die deutscheNährwertkennzeichnungs-Verordnung zusammen. Die LMIV soll nun sicherstellen, dass die Hersteller europaweiteinheitliche und eindeutige Vorgaben zur Kennzeichnung haben und die Verbraucher umfassend informiert sind. Seit dem 13. Dezember 2014 sind die Regelungen zur Lebensmittelkennzeichnung in allen EU-Mitgliedsstaaten verbindlich. Die Nährwertkennzeichnung für Lebensmittel, die bisher keine Nährwertkennzeichnung bedurften, ist hingegen erst ab den 13. Dezember 2016 verpflichtend.
Countdown für letzte Änderungen:
Nährwertkennzeichnungspflicht zum 13. Dezember 2016
In weniger als drei Monaten werden nun auch die letzten Regelungen der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) Pflicht. Zwar gilt die Verordnung bereits seit dem 13. Dezember 2014, jedoch sind die Auflagen zur Nährwertkennzeichnung erst zum 13. Dezember 2016 umzusetzen.
Welche Lebensmittel sind betroffen?
Die Regelungen zur Nährwertkennzeichnung sind für alle vorverpackten Lebensmittel geltend. Von der Verpflichtung ausgenommen sind Lebensmittel, die entweder
… unverarbeitet sind,
… dessen Nährwerte für die Kaufentscheidung des Verbrauchers nicht relevant sind, oder
… dessen Verpackung zu klein ist, um die Kennzeichnung gut leserlich darzustellen.

Welche Angaben sind verpflichtend?
Die Nährwertkennzeichnung macht Angaben zum Gehalt an Energie und bestimmten Nährstoffen in Lebensmitteln. Mit Inkrafttreten der LMIV sind nun folgende sieben Angaben, „Big 7“ verpflichtend:
Neben den verpflichtenden Angaben kann die Liste um folgende Angaben freiwillig erweitert werden:
Lebensmittel, für die diese Ausnahme besteht sind:
Lebensmittel | Beispiele |
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Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen | Fleisch, Zucker |
Verarbeitete Erzeugnisse, die nur einem Reifungsprozess unterzogen wurden und nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen | Käse |
Für den menschlichen Verzehr bestimmtes Wasser, auch wenn diesem Kohlendioxid bzw. Aromen hinzugesetzt wurden | Mineralwasser |
Kräuter, Gewürze, Mischungen daraus | Dill, Paprikapulver |
Salz und Salzsubstitute | Meersalz |
Tafelsüßen | Xylit, Stevia |
Kaffeebohnen: ganz, gemahlen, entkoffeiniert | Kaffeepads |
Tee: Kräuter-, Früchtetee, entkoffeiniert, Instanttee, löslich, Extrakt, ohne Zusatz von Zutaten, die den Nährwert des Tees verändern | – |
Gärungsessig und Essigersatz, mit Aromen versetzt | Weißweinessig |
Aromen | Rumaroma |
Lebensmittelzusatzstoffe | Lebensmittelfarbe |
Verarbeitungshilfsstoffe | Backpulver |
Lebensmittelenzyme | – |
Gelatine | Blattgelatine |
Gelierhilfen für Konfitüre | Gelierzucker |
Hefe | Backhefe |
Kaugummi | – |
Lebensmittel in Verpackungen, deren größte Fläche kleiner als 25 cm² ist | – |
Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben | – |
Alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 % Alkoholgehalt | Bier |
LMIV – Was ist neu, was ist anders?
→ für ALLE Lebensmittel in Fertigpackungen
Allgemeine Pflichtangaben | |
früher | jetzt |
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Menge bestimmter Zutaten (QUID) | Menge bestimmter Zutaten (QUID) |
Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Verbrauchsdatum* | Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Verbrauchsdatum |
Nährwertkennzeichnung (nur bei Verwendung nährwert- oder gesundheitsbezogener Angaben) | Nährwertkennzeichnung |
Name und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers | Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers |
Nettofüllmenge* | Nettofüllmenge* |
Verkehrsbezeichnung* | Bezeichnung des Lebensmittels* |
Zutatenverzeichnis | Zutatenverzeichnis |
– | Hervorhebung allergener Zutaten |
Zusätzlich ggf.: | |
Ursprungsland oder Herkunftsort | |
Gebrauchsanleitung | |
*im Sichtfeld | Einfrierdatum |
Allergenkennzeichnung | |
früher | jetzt |
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Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, sind im Zutatenverzeichnis anzugeben. | Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, müssen im Zutatenverzeichnis angegeben und hervorgehoben werden. Dies kann durch Fettdruck, Großbuchstaben oder beidem geschehen. Auch bei unverpackten Lebensmitteln wird die Angabe allergener Zutaten künftig verpflichtend. |
Mindestschriftgröße | |
früher | jetzt |
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Pflichtangaben müssen deutlich lesbar sein. | Alle Pflichtangaben müssen deutlich, gut lesbar und in einer Mindestschriftgröße von 1,2 mm (x-Höhe) erfolgen. Ist die größte Verpackungsoberfläche kleiner als 80 cm², beträgt die Mindestschriftgröße 0,9 mm (x-Höhe). |
Nährwertkennzeichnung | |
früher freiwillig¹ | jetzt einheitlich |
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Mindestens vier Angaben in folgender Reihenfolge: 1. Brennwert 2. Eiweiß 3. Kohlenhydrate 4. Fett … Oder mindestens acht Angaben in folgender Reihenfolge: 1. Brennwert 2. Eiweiß 3. Kohlenhydrate 4. davon Zucker 5. Fett 6. davon gesättigte Fettsäuren 7. Ballaststoffe 8. Natrium |
Verpflichtend sind mindestens² sieben Angaben in folgender Reihenfolge, bezogen auf 100 g bzw. ml: 1. Energie 2. Fett 3. davon gesättigte Fettsäuren 4. Kohlenhydrate 5. davon Zucker 6. Eiweiß 7. Salz |
¹ Verpflichtend bei der Verwendung nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben. Bezogen sich diese Angaben auf Ballaststoffe, Vitamine oder Mineralstoffe, mussten auch diese in der Nährwertkennzeichnung aufgeführt werden.
² Bei der Verwendung nährwert- oder gesundheitsbezogener Angaben zu Ballaststoffen, Vitaminen oder Mineralstoffen, müssen auch diese in der Nährwertkennzeichnung aufgeführt werden.
Für den Fall, dass ein Lebensmittel bisher keine Nährwertkennzeichnung trug bzw. tragen musste, gilt eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 13. Dezember 2016. Alle anderen mussten die Vorgaben zum 13. Dezember 2014 umsetzen. Zu den Ausnahmen zählen u.a. Kleinstverpackungen unter 25 cm², Kräuter, Salz, Kaffee, Tee, alkoholische Getränke und lose Nahrungsmittel. Mineralwasser und Nahrungsergänzungsmittel haben weiterhin eigene Verpflichtungen zur Nährwertkennzeichnung.
LMIV und Ampelkennzeichnung
Auch in der neuen Verordnung gibt es keine Vorgaben zur Verwendung der Ampelkennzeichnung. Der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. (BLL) äußert sich soweit, dass diese Form der Nährwertkennzeichnung inakzeptabel ist, da eine Einteilung in vermeintlich gute oder schlechte Lebensmittel der falsche Weg sei. Darüber hinaus begründen sie dies mit folgenden Aspekten:
- Es fehlt eine wissenschaftliche Basis zur Einteilung. Die Grenzen sind willkürlich gesetzt.
- Kein anerkannter Ernährungswissenschaftler ist für die Ampelkennzeichnung, da einzelne Lebensmittel nicht in gut oder schlecht eingeteilt werden können. Entscheidend ist die richtige Kombination verschiedener Nahrungsmittel.
- Der Nutzen dieser Kennzeichnung ist nicht belegt. Auch in Großbritannien gibt es keine nennenswerte Anwendung und keine nachweislich positiven Erfahrungswerte.
- Die grün-gelb-rote Einteilung ist irreführend. Verbraucher interpretieren eine rote Kennzeichnung so, dass sie diese Produkte nicht verzehren sollten. Dies ist aber nicht in allen Fällen so. Beispielsweise können Ältere und Untergewichtige von Produkten mit gelber oder roter Bewertung profitieren.
- Wichtige Lebensmittel würden eine rote Bewertung erhalten, obwohl sie gerade wegen der Nährstoffgehalte als gesundheitsfördernd eingestuft werden. Beispielsweise sind hier Olivenöl, Nüsse und Makrele zu nennen.
- Innerhalb einer Produktgruppe wären Unterschiede im Nährstoffgehalt kaum zu erkennen. Bei Streichfetten würden sowohl die Butter mit 80 Prozent Fett als auch eine Halbfettmargarine mit 40 Prozent Fett eine rote Bewertung für den Fettgehalt bekommen.
- Produktinnovationen würden daher nicht erkannt und vereitelt werden. Veränderungen der Mengen lassen sich leichter anhand von Zahlen erkennen.
- Die Vielzahl der Ampelfarben für unterschiedliche Nährwerte kann den Verbraucher eher verwirren als informieren. Welche Kombination die beste ist – lieber grün, grün, rot, gelb, gelb oder grün, gelb, gelb, gelb, gelb? – zeigt diese Kennzeichnungsform nicht.
- Verbraucher werden bereits durch Zusätze wie „Light“ und andere auf einen niedrigeren Kalorien-, Fett-, Zucker- oder Salzgehalt aufmerksam gemacht. Diese Produkte stehen zudem neben den herkömmlichen im Regal. Die Ampelkennzeichnung ist hierfür überflüssig.
- Vereinzelt besteht die Behauptung, dass die Ampelkennzeichnung einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung von Übergewicht leisten kann. Experten sind sich jedoch einig, dass die Ursachen und Therapie viel zu komplex sind, als das die Ampelkennzeichnung positives bewirken könnte.
Andere Organisationen, wie beispielsweise foodwatch e.V. fordern hingegen die Einführung der Ampelkennzeichnung. Sie sehen die Form der Kennzeichnung als geeignetste an und begründen dies mit Studien, sowie Ärzteverbände, Krankenkassen, Patienten- und Verbraucherorganisationen als Fürsprecher. Als Ursache für die Entscheidung der Politik, die Ampel nicht einzuführen, sieht foodwatch den Druck der Lobbyisten der Lebensmittelindustrie. Auch die Verbraucherzentralen sprechen sich für die Ampel aus. Sie möchten anhand dieser verdeutlichen, dass vermeintlich gesündere Produkte, wie mit Stevia gesüßte Getränke, immer noch zu hohe Zuckergehalte haben. Die Ampel soll dies enttarnen und der Verbraucher auf dem ersten Blick eine Einschätzung ermöglichen.
→ Geltend für BESTIMMTE Lebensmittel

Herkunftskennzeichnung Fleisch | |
früher | jetzt |
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Verpflichtend für Rindfleisch und erforderlich, falls ohne diese Angabe Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung oder die wahre Herkunft des Lebensmittels in die Irre geführt werden könnte. | Verpflichtend für frisches, gekühltes und gefrorenes Rind-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch und erforderlich, falls ohne diese Angabe Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels in die Irre geführt werden könnte. Noch keine Entscheidung für: – Fleisch als Zutat oder andere Arten von Fleisch – primäre Zutaten bei freiwilligen Herkunftsangaben – Milch oder Milch als Zutat in Milchprodukten – unverarbeitete Lebensmittel – Erzeugnisse aus einer Zutat – Zutaten, die mehr als 50 Prozent eines Lebensmittels ausmachen |
Lebensmittelimitate | |
früher | jetzt |
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Die Verbraucher dürfen in Bezug auf die verwendeten Zutaten nicht getäuscht und irregeführt werden. | Das Irreführungsverbot gilt weiterhin, wurde jedoch konkretisiert: „indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde“. Zudem gilt nun: Bei Lebensmitteln, in denen ein Bestandteil oder eine Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde, die ursprüngliche jedoch vom Verbraucher in dem Lebensmittel erwartet wird, muss die Kennzeichnung – zusätzlich zum Zutatenverzeichnis – mit einer deutlichen Angabe des Bestandteils bzw. der Zutat versehen sein, der bzw. die als Ersatz verwendet wurde. Die Kennzeichnung muss 1.) in unmittelbarer Nähe zum Produktnamen und 2.) in einer Schriftgröße, deren x-Höhe mindestens 75 Prozent der x-Höhe des Produktnamens beträgt und nicht kleiner als die vorgeschriebene Mindestschriftgröße ist, erfolgen. |
Technisch hergestellte Nanomaterialien | |
jetzt | |
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Sämtliche Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien enthalten sind, müssen eindeutig im Zutatenverzeichnis angegeben werden. Hinter die Bezeichnung solcher Zutaten ist das Wort „Nano“ in Klammern zu setzen. |
Kennzeichnung bestimmter Fisch- und Fleischerzeugnisse | |
jetzt | |
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Fleischzubereitungen, Fleisch- und Fischereierzeugnisse, die anscheinend aus einem gewachsenen Stück Fleisch oder Fisch entstanden sind, jedoch aus verschiedenen Stücken bestehen und durch andere Zutaten (einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme) oder andere Mittel zusammengefügt sind, tragen den Hinweis „aus Fleisch- bzw. Fischstücken zusammengefügt“. |
Einfrierdatum Fleisch und Fisch | |
jetzt | |
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Bei eingefrorenem Fleisch, Fleischzubereitungen und unverarbeiteten Fischereierzeugnissen muss das Einfrierdatum angegeben werden. |
Pflanzliche Herkunft von Fetten und Ölen | |
jetzt | |
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Pflanzliche Fette und Öle müssen im Zutatenverzeichnis mit ihrer pflanzlichen Herkunft benannt werden, z.B. „Sonnenblumenöl“. |
Information und Hilfe: Ansprechpartner für Lebensmittel und Ernährung
Wenn Sie nach Informationen suchen, sich als Verbraucher irregeführt fühlen oder politisch engagieren wollen, gibt es die unterschiedlichsten Ministerien, Vereine und Organisationen, an die Sie sich wenden können. Im Folgenden sollen die wichtigsten genannt sein:
Tipps der Redaktion
Regelungen zu freiwilligen Angaben
Auf Lebensmittelverpackungen finden Sie neben den verpflichtenden Angaben auch weitere Informationen über Lebensmittel, die Unternehmen freiwillig aufzeigen. Dieses ist rechtlich gesehen zwar gestattet, jedoch gibt es zur Nutzung ebenfalls verpflichtende Regelungen. Grundsätzlich gilt: Die Informationen müssen wahr sein und dürfen den Verbraucher nicht irreführen. Werbeaussagen, Hinweise von privaten Prüfinstituten und Labels sind dabei inbegriffen.
Werbung verstehen: Wie Sie einer Täuschung entgegenwirken
Im vorigen Abschnitt wurde bereits erwähnt, dass Health Claims – also nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben exakten Vorgaben entsprechen müssen. Welche Angaben jedoch im Genauen gesetzlich geregelt sind und was sie eigentlich bedeuten, erfahren Sie im Folgenden.
Angaben zum Energiegehalt
Energiearm
Das Produkt enthält nicht mehr als 40 kcal (170 kJ) pro 100 g. Bei Flüssigkeiten liegt der Grenzwert bei 20 kcal (80 kJ) pro 100 ml.
Energiereduziert
Der Energiegehalt ist um mindestens 30 Prozent reduziert. Zudem müssen die Produkteigenschaften, welche die Reduzierung hervorrufen benannt werden. Beispiel: Ballaststoffe ersetzen Zucker.
Energiefrei
Solche Produkte enthalten nicht mehr als 4 kcal (17 kJ) je 100 ml.
Angaben zu Fetten
Fettarm
Das Produkt enthält weniger als 3 g Fett pro 100 g. Bei Flüssigkeiten liegt der Grenzwert bei 1,5 g pro 100 ml. Für teilentrahmte Milch gilt 1,8 g je 100 ml.
Fettfrei bzw. ohne Fett
Das Produkt enthält nicht mehr als 0,5 g Fett pro 100 g oder 100 ml.
Mit einem hohen Gehalt an einfach ungesättigten Fettsäuren
Bei solchen Produkten müssen mindestens 45 Prozent der enthaltenen Fettsäuren aus einfach ungesättigten Fettsäuren stammen. Diese müssen wiederum mehr als 20 Prozent der Energie des Produktes liefern.
Mit einem hohen Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren
Bei solchen Produkten müssen mindestens 45 Prozent der enthaltenen Fettsäuren aus mehrfach ungesättigten Fettsäuren stammen. Diese müssen wiederum mehr als 20 Prozent der Energie des Produktes liefern.
Mit einem hohen Gehalt an ungesättigten Fettsäuren
Bei solchen Produkten müssen mindestens 70 Prozent der enthaltenen Fettsäuren aus ungesättigten Fettsäuren stammen. Diese müssen wiederum mehr als 20 Prozent der Energie des Produktes liefern.
Angaben zu Zucker – gesetzlich geregelt
Ohne Zuckerzusatz
Diese Angabe weist darauf hin, dass dem Lebensmittel weder Ein- und Zweifachzucker (Traubenzucker, Haushaltszucker etc.) noch andere Lebensmittel mit süßender Wirkung (Fruchtsirup etc.) zugesetzt wurden. Süßstoffe und Zuckeraustauschstoffe sind hingegen erlaubt.
Reduzierter Zuckergehalt
In solchen Produkten sind mindestens 30 Prozent weniger Zucker im Vergleich zu anderen Lebensmitteln gleicher Art enthalten. Der Energiegehalt muss dabei gleich oder niedriger sein, als beim Vergleichsprodukt. Beispielsweise ist ein Austausch von Zucker durch den Füllstoff Maltodextrin zulässig, da dieser genauso viel Energie liefert wie Zucker, aber nicht süß schmeckt.
Zuckerarm
Das Produkt enthält maximal 5 g Zucker pro 100 g. Bei Flüssigkeiten liegt der Grenzwert bei 2,5 g pro 100 ml.
Zuckerfrei
Das Produkt enthält als „Restzuckergehalt“ maximal 0,5 g Zucker pro 100 g bzw. 100 ml.
Angaben zu Zucker – nicht gesetzlich geregelt
Mit Traubenzucker
Der Traubenzucker als Bestandteil vom Haushaltszucker ist kein besonders gesunder Zucker. Er liefert genauso viel Energie, hat jedoch eine geringere Süßkraft. Dies führt zum Teil dazu, dass für die gleiche Süße mehr Traubenzucker zugesetzt wird und entsprechend der Energiegehalt steigt.
Mit Fruchtzucker
Die Süße von Obst stammt vorrangig vom Fruchtzucker. Da einige Menschen größere Mengen davon jedoch schlecht vertragen und mit Magen-Darm-Problemen darauf reagieren, kann auch dieser Zucker nicht als gesünder oder besser verträglich deklariert werden. Vorteilhaft gegenüber dem Haushaltszucker sind jedoch die höhere Süßkraft und niedrigeren Preise. Die Süßkraft ermöglicht es der Industrie für die gleiche Süße weniger Fruchtzucker einzusetzen und entsprechend Kalorien und Kosten zu sparen.
Weniger süß
Diese Angabe beschreibt lediglich einen weniger süßen Geschmack im Vergleich zu herkömmlichen Produkten. Wie viel Zucker oder andere Süßungsmittel eingespart wurden, ist nicht eindeutig. Desweiteren bedeutet es nicht, dass solch beworbene Produkte weniger Kalorien enthalten, wie das Beispiel mit Maltodextrin als Austausch zum Zucker verdeutlicht.
Angaben zu Ballaststoffen
Ballaststoffquelle
Das Produkt enthält mindestens 3 g Ballaststoffe je 100 g oder mindestens 1,5 g je 100 kcal.
Hoher Ballaststoffgehalt
Das Produkt enthält mindestens 6 g Ballaststoffe je 100 g oder mindestens 3 g je 100 kcal.
Sonstige Angaben
Erhöhter -Anteil
Die Erhöhung des beworbenen Nährstoffs muss mindestens 30 Prozent gegenüber herkömmlichen Produkten betragen.
Reduzierter -Anteil
Bei solchen Lebensmitteln unterscheiden sich die Grenzen bei Haupt- und Mikronährstoffen. Eine Reduzierung von beispielsweise Fett muss mindestens 30 Prozent gegenüber herkömmlichen Produkten betragen. Bei Vitaminen und Mineralstoffen liegt die Grenze bei 10 Prozent. Ausgenommen hier ist Natrium bzw. Salz, dessen Unterschied 25 Prozent betragen sollte.
Leicht bzw. Light
Die Bedingungen für eine solche Angabe decken sich mit denen für die Angabe „reduziert“. Zusätzlich muss ein Hinweis benannt werden, welche Eigenschaft das Produkt „leicht“ macht, beispielsweise „weniger Fett“.
Von Natur aus bzw. Natürlich
Diese Angabe dürfen bei Produkten verwendet werden, wenn diese von Natur aus die Bedingung erfüllen, solch eine nährwertbezogene Angabe zu verwenden. Beispiel: Von Natur aus fettarm
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