Das Coronavirus stellt derzeit viele Unter­nehmen vor immense Herausforderungen. Im Zuge des deutschlandweiten Lockdowns kamen zahlreiche Wirtschaftszweige fast vollständig zum Erliegen. Unternehmen kämpfen gegen gesunkene Produktnach­fragen und immer größer werdende Um­satzeinbußen. Um Arbeit­nehmern in solchen wirtschaftlichen Engpässen nicht fristlos kündigen zu müssen, haben Unter­nehmen die Möglichkeit der Kurzarbeit. Hierbei wird die regelmäßige Arbeitszeit vorüber­gehend ver­ringert. Zudem können Arbeit­nehmer, unter bestimmten Voraus­setzungen, Verdienstaus­fälle durch eine Entgelter­satzleistung der Arbeitslosen­versicherung ausgleichen.

Kurz und Knapp: Das Wichtigste zum KUG

  • Das Kurzarbeitergeld soll zukünftig je nach Bezugsdauer gestaffelt angehoben werden.

  • Der derzeitige Satz von 60 Prozent bzw. 67 Prozent für Eltern, soll ab dem vierten Monat des Kurzarbeitergeldbezugs auf 70 bzw 77 Prozent erhöht werden und ab dem siebten Monat auf maximal 80 bzw. 87 Prozent.

  • Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist bis zu 12 Monate möglich.

  • Grundsätzlich haben Unternehmen und Betriebe Anspruch auf KUG, wenn min­destens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeits­entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.

  • Anfallende Sozialver­sicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden den Arbeit­gebern zu 100 Prozent zurück­erstattet.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit | NEU: eServices Arbeit­geberleistung: Kurz­ar­bei­ter­geld Teil 2 – Verfahren

Was ist das Kurz­arbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld, auch KUG genannt, ermöglicht Unternehmen und Betrieben die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei vorübergehenden Arbeitsausfällen. Ist ein Unternehmen bei­spielsweise aus wirtschaftlichen Gründen oder im Zuge unvorhersehbarer Ereignisse wie der Corona-Krise dazu gezwungen, die Arbeitszeit zu verringern, zahlt die Bundes­agentur für Arbeit bei Vorliegen der gesetz­lichen Voraussetzungen Kurzarbeiter­geld. Ziel ist es dabei, die Unternehmen finanziell zu entlasten und Arbeitnehmer vor Entgelt­aus­fällen und möglichen Kündigungen zu schützen.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld

Ob ein Unternehmen oder ein Betrieb einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat oder nicht, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Im § 95 Absatz III des Sozialgesetzbuches sind die wichtigsten Voraussetzungen festgehalten:

Arbeitsausfälle können entstehen

  • aufgrund von wirtschaftlichen Ursachen
  • aufgrund eines „unabwendbaren Ereignisses“ z.B. das Coronavirus

Hierbei gilt: Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein.

Die derzeitige Mindesterfordernis ist bis Ende 2020 befristet. Demnach müssen mindestens 10 Prozent der beschäftigten Arbeit­nehmerinnen und Arbeitnehmer einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent…

  • im Betrieb oder in der betroffenen Betriebsabteilung 
  • und im jeweiligen Kalendermonat haben.

Die betrieblichen Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn in einem Betrieb oder einer Betriebsabteilung mindestens ein Arbeitnehmer sozialver­sicherungs­pflichtig beschäftigt ist.

Die Anzeige des Arbeitsausfalls muss schriftlich bei der Agentur für Arbeit am Betriebssitz in dem Monat eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Zudem ist eine Begründung des Arbeitsausfalls erforderlich.

Zu den persönlichen Voraussetzungen der Beschäftigten zählen:

  • die Fortsetzung einer sozialversicherungspflichtigen (ungekündigten) Beschäftigung
  • die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus zwingenden Gründen oder der Anschluss an eine Ausbildung

Ausgeschlossene Personengruppen – Wer hat kein Anrecht auf KUG

Grundsätzlich hat nicht jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Ausschlag­gebend ist die Art der Beschäftigung. Dem­nach sind Arbeitnehmer ausgeschlossen, die nicht arbeitslosen­versicherungspflichtig sind. 

Dazu gehören Arbeitnehmer, die…

  • das für die Regelaltersrente im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erforderliche Lebensjahr vollendet haben, und zwar ab Beginn des fol­genden Monats

  • während der Zeit, für die ihnen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuer­kannt ist

  • einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne § 8 SGB IV nachgehen

  • Beschäftigungen von weniger als einer Woche ausüben (unständige Beschäf­tigung)

Ebenfalls vom KUG ausgeschlossen sind Personen, die…

  • aktuell Krankengeld beziehen

  • in einem Beamtenverhältnis beschäftigt sind

  • an einer beruflichen Weiterbildungs­maß­nahme teilnehmen und Arbeits­losen- bzw. Übergangsgeld beziehen, wenn diese Leis­tung nicht für eine neben der Beschäf­tigung durch­ge­führte Teilzeit­maßnahme gezahlt wird

Kurzarbeitergeld beantragen – Hierauf müssen Unter­nehmen achten

Bei dem Kurzarbeitergeld handelt es sich um eine Leistung aus der Arbeitslosen­versiche­rung. Ist ein Arbeitgeber nachweislich ge­zwung­en, die regelmäßige Arbeitszeit zu kür­zen, kann er Kurzarbeiter­geld bei der Agen­tur für Arbeit beantragen. Wichtigste Grundvor­aus­setzung dafür ist, dass mindes­tens 10 Prozent der Beschäftigten einen Ar­beits­ent­geltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Um An­spruch auf Kurzar­beitergeld zu haben, müssen Unter­nehmen die folgenden Schritte beachten:

Unternehmen müssen ihren Arbeitneh­mern die Entscheidung zur Kurzarbeit im Vorfeld ankündigen. Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss für die Beantragung eine Vereinbarung geschlossen werden. Gibt es keinen Betriebsrat, bedarf es der Einverständnis aller in Kurzarbeit be­schäf­tigten Arbeitnehmer.

Nach fristgerechter Ankündigung dürfen Arbeitgeber die Anzeige auf Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit an ihrem Betriebssitz stellen.

Die Arbeitsagentur prüft die Anzeige auf den Arbeitsausfall, die betrieblichen so­wie persönlichen Voraussetzungen und ein sachgerechtes Vorgehen.

Wird das Kurzarbeitergeld bewilligt, können Unternehmen das Kurzarbeiter­geld berechnen. Im Anschluss zahlen Arbeitgeber das Ent­gelt für bereits ge­leistete Arbeitsstunden.

Unternehmen können dann monatlich die Erstattung des Kurzarbeitergeldes in Form eines Leistungsantrages einfordern.
Wichtig: Der Leistungsantrag muss drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Ab­rechnungsmonats eingegangen sein!

Wie berechnet sich das Kurzarbeitergeld?

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes hängt von dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Anspruchszeitraum ab. Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen dem pauscha­lier­ten Nettoentgelt aus dem Soll- und dem pauscha­lier­ten Nettoentgelt aus dem Istentgelt.

Soll-Entgelt

Das Soll-Entgelt (oder auch reguläres Ent­gelt) ist das Brutto­arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne einen Arbeits­ausfall bei Voll­arbeit in einem Kalender­monat erzielt hätte.

Ist-Entgelt

Das Ist-Entgelt (oder auch Entgelt in Kurzar­beit) umfasst das im jewei­li­gen Kalender­monat erzielte Brutto­arbeits­entgelt bei Kurz­arbeit.

Leistungssätze:

Je nach Gehalt und Leistungssatz fällt das KUG unterschiedlich aus. Grundsätzlich werden zwei Leistungssätze unterschieden. Der all­gemeine Leistungssatz liegt bei 60 Prozent und bezieht sich auf Arbeitnehmer ohne Kinder. Der erhöhte Leistungssatz wiederum liegt bei 67 Prozent und gilt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind im Haushalt.

Zukünftig soll der derzeitige Satz von 60 Prozent bzw. 67 Prozent für Eltern, ab dem vierten Monat des Kurzarbeitergeldbezugs auf 70 oder 77 Prozent erhöht werden und ab dem siebten Monat auf maximal 80 bzw. 87 Prozent.

                                                                                                                      Leistungssatz 60%                                   Leistungssatz 67%


Reguläres Arbeitsentgelt brutto:                                                                    2.860,00 €¹                                                  2.860,00 €¹
Reguläres Arbeitsentgelt netto (pauschaliert)²:                                             1.894,93 €                                                    1.894,93 €


Arbeitsentgelt brutto in Kurzarbeit:                                                               0 €                                                               0 €
Arbeitsentgelt netto in Kurzarbeit (pauschaliert)²:                                        0 €                                                               0 €


Differenz zwischen regulärem Entgelt und in Kurzarbeit:                              1.894,93 €                                                   1.894,93 €
Kurzarbeitergeld pro Monat (60 bzw. 67% der Differenz):³                            1.136,96 €                                                    1.269,69 €


Unterschied zum regulären Entgelt:                                                              -757,97 € (-40%)                                             -625,24 € (-33%)

Erläuterungen:
¹Durchschnittliches deutsches Bruttoeinkommen
²Bruttoentgelt abzüglich Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherung in Lohnsteuerklasse 1
³Leistungssatz: normal: 60%, Arbeitnehmer mit Kindern im Haushalt: 67%

Leistungssatz 60%    Leistungssatz 67%
Reguläres Arbeitsentgelt brutto:
Reguläres Arbeitsentgelt netto (pauschaliert)²:
2.860,00 €¹
1.894,93 €
2.860,00 €¹
1.894,93 €
Arbeitsentgelt brutto in Kurzarbeit:
Arbeitsentgelt netto in Kurzarbeit (pauschaliert)²:
0 €
0 €
0 €
0 €
Differenz zwischen regulärem Entgelt und in Kurzarbeit:
Kurzarbeitergeld pro Monat (60 bzw. 67% der Differenz):³
1.894,93 €
1.136,96 €
1.894,93 €
1.269,69 €
Unterschied zum regulären Entgelt: -757,97 € (-40%) -625,24 € (-33%)

Erläuterungen:
¹Durchschnittliches deutsches Bruttoeinkommen
²Bruttoentgelt abzüglich Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherung in Lohnsteuerklasse 1
³Leistungssatz: normal: 60%, Arbeitnehmer mit Kindern im Haushalt: 67%

                                                                                                                      Leistungssatz 60%                                   Leistungssatz 67%


Reguläres Arbeitsentgelt brutto:                                                                    2.860,00 €¹                                                  2.860,00 €¹
Reguläres Arbeitsentgelt netto (pauschaliert)²:                                             1.894,93 €                                                    1.894,93 €


Arbeitsentgelt brutto in Kurzarbeit:                                                               1.430,00 €                                                    1.430,00 €
Arbeitsentgelt netto in Kurzarbeit (pauschaliert)²:                                        1.098,67 €                                                   1.098,67 €


Differenz zwischen regulärem Entgelt und in Kurzarbeit:                              796,26 €                                                    796,26 €
Kurzarbeitergeld pro Monat (60 bzw. 67% der Differenz):³                            477,76 €                                                     533,49 €


Unterschied zum regulären Entgelt:                                                            -318,50 € (-16,8%)                                      -262,77 (-13,9%)

Erläuterungen:
¹Durchschnittliches deutsches Bruttoeinkommen
²Bruttoentgelt abzüglich Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherung in Lohnsteuerklasse 1
³Leistungssatz: normal: 60%, Arbeitnehmer mit Kindern im Haushalt: 67%

Leistungssatz 60%    Leistungssatz 67%
Reguläres Arbeitsentgelt brutto:
Reguläres Arbeitsentgelt netto (pauschaliert)²:
2.860,00 €¹
1.894,93 €
2.860,00 €¹
1.894,93 €
Arbeitsentgelt brutto in Kurzarbeit:
Arbeitsentgelt netto in Kurzarbeit (pauschaliert)²:
1.430,00 €
1.098,67 €
1.430,00 €
1.098,67 €
Differenz zwischen regulärem Entgelt und in Kurzarbeit:
Kurzarbeitergeld pro Monat (60 bzw. 67% der Differenz):³
796,26 €
477,76 €
796,26 €
533,49 €
Unterschied zum regulären Entgelt: -318,50 € (-16,8%)  -262,77 (-13,9%)

Erläuterungen:
¹Durchschnittliches deutsches Bruttoeinkommen
²Bruttoentgelt abzüglich Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherung in Lohnsteuerklasse 1
³Leistungssatz: normal: 60%, Arbeitnehmer mit Kindern im Haushalt: 67%

Beiträge zur Sozialversicherung berechen – Was sich bei Kurzarbeit ändert

In Folge der Corona-Krise gelten bis Ende 2020 erleichterte Bedingungen für Unternehmen in Kurzarbeit. So wurden auch die Beiträge zur Sozialversicherung neu angepasst. Die gemeinsame Beitragstragung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bleibt auch während der Kurzarbeit bestehen. Jedoch nur für das Arbeitsentgelt, das während der Kurzarbeit verdient wird. Die Sozialabgaben für die Arbeitszeit, die durch die Kurzarbeit entfällt, trägt der Arbeitgeber allein. Um die Arbeitgeber zu entlasten, wurde der Prozentsatz für Sozialver­sicherungsbeiträge auf 80 Prozent reduziert. Zudem haben Arbeitgeber die Möglichkeit, sich die Sozialversicherungs­beiträge in voller Höhe (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) von der Agentur für Arbeit erstatten zu lassen.

Grundsätzlich werden die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Stunden, die während der Kurzarbeit nicht gearbeitet wurden, über das fiktive Arbeitsentgelt berechnet, das auf 80 Prozent gedeckelt ist.

Berechnung des Sozialversicherungsentgeltes bei Restarbeit von 20h/Woche

Reguläres Arbeitsentgelt für 40 Std. brutto:                                                                              2.860,00 €
Reguläres Arbeitsentgelt für 20 Std. in Kurzarbeit:                                                                   1.430,00 €
Differenz (Unterschiedsbetrag):                                                                                                 1.430,00 €


Fiktives Arbeitsentgelt von 80%:                                                                                               1.144,00 €


Für die Berechnung heranzuziehendes Sozialversicherungsentgelt:
Differenz (Unterschiedsbetrag) + fiktives Arbeitsentgelt von 80%                                            2.574,00 €

In Folge der Corona-Krise gelten bis Ende 2020 erleichterte Bedingungen für Unter­nehmen in Kurzarbeit. So wurden auch die Beiträge zur Sozialversicherung neu angepasst. Die gemeinsame Beitragstragung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bleibt auch während der Kurzarbeit bestehen. Jedoch nur für das Arbeitsentgelt, das während der Kurzarbeit verdient wird. Die Sozialabgaben für die Arbeitszeit, die durch die Kurzarbeit entfällt, trägt der Arbeitgeber allein. Um die Arbeitgeber zu entlasten, wurde der Prozentsatz für Sozialver­sicherungs­beiträge auf 80 Prozent reduziert. Zudem haben Arbeitgeber die Möglichkeit, sich die Sozialversicherungs­beiträge in voller Höhe (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) von der Agentur für Arbeit erstatten zu lassen.

Grundsätzlich werden die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Stunden, die während der Kurzarbeit nicht gearbeitet wurden, über das fiktive Arbeits­entgelt berechnet, dass auf 80 Prozent gedeckelt ist.

Berechnung des Sozialversicherungs­entgeltes bei Restarbeit von 20h/Woche

Reguläres Arbeitsentgelt für 40 Std. brutto:
Reguläres Arbeitsentgelt für 20 Std. in Kurzarbeit:
Differenz (Unterschiedsbetrag):
2.860,00 €¹
1.430,00 €
1.430,00 €
Fiktives Arbeitsentgelt von 80%: 1.144,00 €
Für die Berechnung heranzuziehendes Sozialversicherungsentgelt:
Differenz (Unterschiedsbetrag) + fiktives Arbeitsentgelt von 80%

2.574,00 €

Unternehmen in Zeiten der Corona-Krise
Ein Interview mit den Unternehmensberatern Harro Freyschmidt und Daniel Hirsch

Aktuelle Statistik – Zahlen und Fakten zum Kurzar­beitergeld

Die anhaltende Corona-Krise schwächt auch in Deutschland die Wirtschaft schwer. So ver­zeichnen bereits 60 Prozent der Unter­nehmen eine gesunkene Produkt­nachfrage, rund 92 Prozent rechnen mit gra­vierenden Umsatz­rück­gängen. Experten erwarten bis zu 10,1 Millionen Kurzarbeiter bis Ende des Jahres. 

Wie viele Betriebe bis dato tatsächlich Kurz­arbeit eingeführt haben, lässt sich aktuell nicht genau sagen. Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlichte bislang nur Zahlen zu eingegangenen Anträgen. Wie viele Unter­nehmen schlussendlich die beantragte Kurz­arbeit in Anspruch nahmen, ist unklar (Stand Mai 2020).

COV Abb Kurzarbeiter Entwicklung neu

Abbildung: Durchschnittliche Anzahl an Kurzarbeitern in den letzten 20 Jahren. * Prognose für 2020

Die derzeitige Antragslage – Kurzarbeit in Deutschland

Bis Ende April wurden rund 751.000 Anzeigen für Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit eingereicht, das entspricht etwa ⅓ aller Betriebe, die Kurzarbeit beantragen können. Zum Vergleich: Im gesamten Jahr 2019 gingen lediglich 16.420 Anzeigen zur Kurzarbeit bei der Bundesagentur ein. Das ist eine Steigerung um 4400 Prozent! Während der Wirtschaftskrise 2009/2010 wurde das Kurzar­beitergeld ebenfalls stark nachgefragt. Da kam es nur zu einem Plus von 415 Prozent. Um die Flut an Anträgen bewerkstelligen zu kön­nen, arbeiten zur Zeit etwa 10 mal so viele Mitarbeiter in der Abteilung Kurzarbeit wie gewöhnlich. Den rasanten Anstieg an Anträ­gen zeigt die folgende Grafik:

Wie viele Firmen haben Kurzarbeit beantragt 2

Welche Branchen sind besonders von Kurzarbeit betroffen?

Grundsätzlich können Betriebe Kurzarbeit anmelden, die mindestens einen sozialver­sicherungspflichtigen Beschäftigten haben. Zur Zeit kommen die Anträge auf Kurzarbeit aus allen Branchen, besonders be­troffen sind aber das Hotel- und Gaststätten­gewerbe (Hotels, Restaurants) sowie der Ein­zel­handel (Be­kleidung, Buchläden, Bau­märkte usw.).

Die Krise überstehen – Weitere Hilfsangebote für Unternehmer

Neben dem Kurzarbeitergeld können Unternehmen auch weitere staatliche Hilfsangebote in Anspruch nehmen. So hat die Bundesregie­rung gemeinsam mit dem Bun­des­rat bereits Ende März ein Soforthilfe-Paket in Höhe von ins­gesamt 50 Mil­liar­den Euro auf den Weg gebracht. Die Corona-Soforthilfe soll vor allem kleine und mittelständische Unter­nehmen vor Zah­lungs­schwierigkeiten schüt­zen und deren Existenz sichern.

Darüber hinaus bietet das Bundesamt für Wirtschaft und Aus­fuhr­kon­trolle (BAFA) seit dem 3. April 2020 kleinen und mittleren Unter­nehmen (KMU) einen finanziellen Zu­schuss an, wenn diese eine Unternehmens­beratung in Anspruch nehmen wollen. Der Bafa-Beratungs­kostenzuschuss ermöglicht es Unternehmen, sich in Zeiten der Corona-Krise qualifizierte Hilfe in den Bereichen Wirt­schaft­­lich­keit, Fi­nan­zen, Per­sonal und Or­gani­sation zu holen, ohne die Kos­ten dafür alleine tragen zu müssen. Grundsätzlich werden bis Ende 2020 100 % der Beratungs­kosten bezuschusst. Der Maxi­malbetrag liegt bei 4.000 Euro.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Im Zuge der Corona-Krise wurde verschiedene Neuregelungen getroffen, um Unter­nehmen zu entlasten und Arbeitnehmer besser abzu­sichern. Neu ist demnach, dass Unternehmen einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, wenn lediglich 10 Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Der Schwellenwert lag zuvor bei mindestens einem Drittel der Beschäftigten.

Neu ist auch, dass Arbeitgeber sich Sozialver­sicherungsbeiträge für ausgefallene Ar­beitsstunden zu 100 Prozent zurückerstatten lassen können. Darüber hinaus wird auf den Aufbau negativer Arbeits­zeitssalden vor Zahlung des Kurzar­beitergeldes verzichtet.

Außerdem kann das Kurzarbeitergeld jetzt auch für Beschäftigte in Leiharbeit beantragt werden. Auch der derzeitige Leistungssatz soll in Zukunft staffelweise angehoben wer­den. Zudem haben Arbeitnehmer die Möglich­keit bis zu 100 Prozent ihres vorherigen Lohns dazuzuverdienen.

Weitere Informationen und Berechnungs­beispiele zum Thema Kurzarbeitergeld.

Das Kurzarbeitergeld, auch KUG genannt, ermöglicht Unternehmen und Betrieben die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern bei vorübergehenden Arbeitsausfällen. Ist ein Unternehmen gezwungen, die Arbeitszeit zu verringern, zahlt die Bundes­agentur für Arbeit Kurzarbeiter­geld. Ziel ist es dabei, die Unternehmen finanziell zu entlasten und Arbeitnehmer vor Entgelt­aus­fällen und möglichen Kündigungen zu schützen. Die Höhe des Entgeltes hängt dabei von dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Anspruchs­zeitraum ab. Je nach Leistungssatz erhalten Arbeitnehmer 60 Prozent bzw. 67 Prozent ihres Nettogehaltes. Je nach Dauer der Kurzarbeitsphase wird der Prozentsatz gestaffelt auf maximal 80 bzw. 87 Prozent angehoben.

Weitere Informationen rund um das Thema Kurzarbeitergeld.

Der Arbeitgeber muss die Anzeige des Arbeitsausfalls in dem Monat bei der Arbeits­agentur anzeigen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Hierbei sollten Arbeitgeber dringend darauf achten, ihre Angestellten und gege­benenfalls den Betriebsrat über ihr Vorhaben zu informieren, bevor sie Kurzarbeit einführen.

Weitere Informationen zu den Kurzarbeitergeld Voraussetzungen.

Unternehmen müssen nicht für den gesamten Betrieb Kurzarbeit einführen. Je nach wirt­schaftlicher Lage kann sich die Kurzarbeit auch nur auf einzelne Abteilungen beschrän­ken. 

Weitere Informationen rund um das Thema Kurzarbeitergeld.

Grundsätzlich hängt die Höhe des Entgeltes von dem pauschalierten Nettoent­geltausfall im Anspruchszeitraum ab. Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen dem pauscha­lier­ten Nettoentgelt aus dem regulären Ent­gelt (Sollentgelt) und dem Entgelt in Kurzar­beit (Istentgelt). Darüber hinaus wird in unterschiedliche Leis­tungssätze unter­schieden. Der all­gemeine Leistungssatz liegt bei 60 Prozent und bezieht sich auf Arbeitnehmer ohne Kinder. Der erhöhte Leistungssatz wiederum liegt bei 67 Prozent und gilt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind im Haushalt.

Im Zuge der Corona-Krise wurde der der­zeitige Satz von 60 Prozent bzw. 67 Prozent für Eltern, ab dem vierten Monat des Kurzarbeitergeldbezugs auf 70 oder 77 Pro­zent gestaffelt angehoben. Ab dem siebten Monat erhalten Arbeitnehmer in Kurzarbeit 80 bzw. 87 Prozent.

Zusätzliche Informationen und Beispiele zur Kurzarbeitergeld Berechnung.

Damit Unternehmen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, müssen folgenden Voraus­setzungen erfüllt sein: 

  • Das Unternehmen muss erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall nachweisen können
  • Das Unternehmen muss den Arbeitsausfall sachgerecht bei der Arbeitsagentur anzeigen
  • Betriebliche Voraussetzungen 
  • Persönliche Voraussetzungen

Weitere Informationen zu den Kurzarbeitergeld Voraussetzungen.

Arbeitnehmer, die in Kurzarbeit sind, haben die Möglichkeit, anderswo Geld dazu­zuver­dienen. Hierfür wurde die Zuverdienst­grenze angehoben. Arbeitnehmer haben fortan die Möglichkeit bis zu 100 Prozent ihres vorherigen Lohns dazuzu­verdienen.

Weitere Informationen rund um das Thema Kurzarbeitergeld.

Zentrale Frage zur Zahnversicherung

Tipps der Redaktion