Kuren und Rehabilitationsmaßnahmen bei der gesetzlichen Krankenversicherung

Kuren und Reha dienen der Wiederherstellung oder dem Erhalt körperlicher, beruflicher oder sozialer Fähigkeiten und Funktionen und ist somit Bestandteil der gesundheitlichen Versorgung in Deutschland. Dabei ist das vorangegangene Krankheitsbild nicht ausschlaggebend für die Bewilligung einer Kur, sondern vielmehr die medizinische Notwendigkeit. Ist diese nicht gegeben, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse keine Kosten. Ob dies gegeben ist oder nicht, muss im Einzelnen mit dem behandelnden Arzt und der Krankenkasse besprochen werden.

Dabei ist auch zu klären, welche Art von Kuren und Reha in Frage kommen. Denn je nach Krankheitsbild und Notwendigkeit gibt es drei Möglichkeiten einer Kur oder einer Reha:

  • stationär (in Klinik)
  • teilstationär (in Tages- oder Nachtklinik)
  • ambulant (durch niedergelassenen Arzt) 

Der Anspruch auf eine Reha

Die medizinische Rehabilitation ist eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherungen und alle Menschen jeden Alters haben Anspruch darauf. Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn mindestens einer der folgende Punkte vorliegt:

  • körperliche oder seelische Erkrankung, die dauerhafte Einschränkungen hervorrufen können
  • chronische Erkrankungen
  • belastende Umweltfaktoren, die zu einer dauerhaften Erkrankung führen können

Es geht bei Kuren und Reha also darum, dem Menschen Fähigkeiten und Fertigkeiten nahezubringen, um mit der Erkrankung auch im Alltag umgehen zu können, eine Neuerkrankung zu vermeiden und allgemein die Lebensqualität zu erhöhen und einen aktiven und selbstbestimmten Lebensstil zu fördern. Bekannte Beispiele für Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen sind vor allem die geriatrische Rehabilitation und die sogenannten Mutter-Kind-Kuren oder Vater-Kind-Kuren. Letztere wurden nach der Gesundheitsreform den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen hinzugefügt und werden über die Paragraphen §§ 24 und 42 SGB V geregelt. So sind Vorsorgemaßnahmen erforderlich, wenn im Elternhaus bestimmte Risikofaktoren vorherrschen, die eine Erkrankung des Kindes hervorrufen können. Ist ein Kind bereits körperlich oder mental erkrankt und kann dies zu bleibenden Schäden oder Einschränkungen führen, sind auch medizinische Reha-Maßnahmen möglich.

Gesundheitsprüfung PKV

Die grundlegenden Rahmenbedingungen

Sowohl stationäre als auch ambulante Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen dauern in der Regel bis zu drei Wochen. Eine Kur kann nur auf Antrag und bei einer medizinischen Notwendigkeit verlängert werden. Eine erneute Rehabilitationsmaßnahme ist in der Regel jedoch frühestens 4 Jahre nach der letzten Rehabilitation möglich.

Die Rehaeinrichtung kann nur bedingt vom Versicherungsnehmer ausgewählt werden. Zumindest können Wunschorte ausgesprochen werden, die Wahl trifft jedoch die Krankenkasse nach wirtschaftlichen und medizinischen Aspekten. Zuzahlungen sind von beiden Seiten zu leisten. Der Versicherungsnehmer muss, wenn er das 18. Lebensjahr erreicht hat, bei der stationären Versorgung 10 EUR je Tag zuzahlen, jedoch nicht länger als 28 Tage. Dabei werden auch bereits geleistete Krankenhauszuzahlungen berücksichtigt. Eine generelle Zuzahlungsbefreiung gilt nicht, jedoch sind Zuschüsse seitens der Krankenkasse in Form einer Kostenerstattung möglich.