Durch den individuellen Zusatzbeitrag ist der Wettbewerb unter den gesetzlichen Krankenkassen stark gewachsen. Vor allem mit Blick auf die eingeführte paritätische Finanzierung der Kassenbeiträge wurden auch die Leistungen immer relevanter. Zudem steigen die Kosten für die Gesundheitsversorgung weiter an, was letztlich auch die Beiträge beeinflussen wird. Zusätzlich verändert sich jedes Jahr der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und der Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte. Hier erfahren Sie alle aktuellen Beitragssätze und Veränderungen für das Jahr 2025.
Kurz und Knapp: Das Wichtigste zum GKV Beitrag
Vorteile gegenüber PKV
Nachteile gegenüber PKV
Beitragssätze der GKV
Beitragssatz | Erläuterung |
---|---|
14,6 % | Allgemeiner Beitragssatz (inkl. Anspruch auf Krankengeld) |
14,0 % | Ermäßigter Beitragssatz (ohne Krankengeldanspruch) |
7,3 % | Beitragssatz für Arbeitnehmer und pflichtversicherte Rentner |
10,22 % | Beitragssatz für pflichtversicherte Studenten |
x % | Individueller Zusatzbeitrag der Krankenkasse |
Vorteile gegenüber PKV
Nachteile gegenüber PKV
Beitragssätze der GKV
Allgemeiner Beitragssatz (inkl. Anspruch auf Krankengeld)
Ermäßigter Beitragssatz (ohne Krankengeldanspruch)
Beitragssatz für Arbeitnehmer und pflichtversicherte Rentner
Beitragssatz für pflichtversicherte Studenten
Individueller Zusatzbeitrag der Krankenkasse
Übersicht gesetzliche Krankenkassen 2025 – So hoch ist der Beitrag
Momentan existieren insgesamt 105 Krankenkassen mit einem Beitrag zwischen 14,60 % und 17,30 Prozent (Stand: 2020). Diese Liste stellt nur einen Auszug dar, in der vollständigen Übersicht aller gesetzlichen Krankenkassen kann der Gesamtbeitrag verglichen werden. Die Zahl der Kassen hat sich 2020 weiter verringert – zu Jahresbeginn fusionierten einige Krankenkassen miteinander.
Krankenkasse | Zusatzbeitrag in Prozent | Gesamtbeitrag in Prozent | Telefonnummer | Adresse |
Techniker Krankenkasse | 0,7 | 15,30 | 0800 / 285 858 5 | Bramfelder Straße 140 22305 Hamburg |
hkk | 0,39 | 14,99 | 0421 / 365 50 | Martinistraße 26 28195 Bremen |
AOK Plus | 0,60 | 15,20 | 0800 / 105 900 0 | Sternplatz 7 01067 Dresden |
… | … | … | … | … |
Auszug aus 105 gesetzlichen Krankenkassen. Zur Auflistung aller Krankenkassen |
- Zusatzbeitrag: 0,70 %
- Gesamtbeitrag: 15,30 %
- Anschrift:
- Bramfelder Straße 140
- 22305 Hamburg
- Zusatzbeitrag: 0,39 %
- Gesamtbeitrag: 14,99 %
- Anschrift:
- Martinistraße 26
- 28195 Bremen
- Zusatzbeitrag: 0,60 %
- Gesamtbeitrag: 15,20 %
- Anschrift:
- Sternplatz 7
- 01067 Dresden
Auszug aus 105 gesetzlichen Krankenkassen. Zur Auflistung aller Krankenkassen
Neue Krankenkassenbeiträge und Veränderungen
Veränderungen bei den Zusatzbeiträgen gibt es eigentlich jedes Jahr, diese werden in der Regel zum Jahreswechsel bekannt gegeben. Nur wenige Krankenkassen ändern ihren Beitrag mitten im Jahr, viele halten ihren Beitrag auch stabil. Beim durchschnittlichen Zusatzbeitrag gab es eine Veränderung: Er erhöhte sich und beträgt seit Januar 1,1 Prozent. Des Weiteren haben sich folgende Versicherer zusammengeschlossen und reduzierten somit zum Januar 2020 die Anzahl der wählbaren Krankenkassen:
3. BKK VBU mit Thüringer BKK und Brandenburgische BKK
4. VIACTIV und BKK Achenbach Buschhütten
(Fusion geplant, Termin steht noch nicht fest)
Die jährliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze bedeutet für Gutverdiener einen Anstieg bei den Höchstbeiträgen. Auch die Studenten sind von einer Beitragsanpassung betroffen und müssen nun mehr zahlen. Folgende weitere Änderungen sind im Bereich Kosten für das Jahr 2020 in Kraft getreten:
Wie der Beitragssatz die Beitragshöhe bestimmt
Als Grundlage zur Beitragsberechnung für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) dient das gesamte Bruttoeinkommen des Versicherten. Die Gesamthöhe des für alle Kassen einheitlichen Beitragssatzes liegt derzeit bei 14,6 % – der Arbeitgeber beteiligt sich paritätisch, also zur Hälfte, an den Kosten mit 7,3 Prozent. Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung spielen hier Alter oder Gesundheitsrisiko bei der Beitragserhebung keine Rolle. Hinzu kommt der individuelle Zusatzbeitrag (ZB) der einzelnen Krankenkassen, der seit 2019 von Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen ist. Der Höchstbeitrag wird nur bis zu einem Bruttoeinkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze berechnet, der darüber liegende Anteil wird nicht berücksichtigt.
Beitragspflichtiges Einkommen Pflichtversicherte
Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Versicherte
Beitragsberechnung ohne Krankengeld – der ermäßigte Beitrag
Normalerweise erwirbt jeder versicherte Angestellte mit dem Beitragssatz von 14,6 % seines Einkommens einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ab dem 43. Tag.
Einen Sonderfall stellen Versicherte dar, die mit der alleinigen Zahlung von Beiträgen in Höhe von 14 % ohne Lohnfortzahlungsanspruch (6 Wochen im Krankheitsfall) bleiben. Dazu zählen:
- Hausfrauen/ Hausmänner, (wenn Mann/ Frau in PKV ist, kann sie/er sich freiwillig gesetzl. versichern)
- hauptberufl. Selbständige ohne Krankengeldanspruch
- Studenten über 30 Jahre oder über dem 14. Fachsemester
Der aktuelle Krankenkassen Zusatzbeitrag
Seit 2015 dürfen die gesetzlichen Krankenkassen individuelle Zusatzbeiträge erheben, wenn die Einnahmen durch die allgemeinen Beiträge nicht ausreichen – jedes beitragspflichtige Kassenmitglied muss diesen grundsätzlich zahlen. Familienversicherte Kinder oder Ehepartner sind von der Zahlung nicht betroffen.
Die Spanne ist inzwischen recht groß und reicht von 0,0 % bis zur Zeit 2,7 % – durchschnittlich 2,5 Prozent. Der Zusatzbeitrag wird zur Hälfte vom Arbeitnehmer getragen und zusammen mit den Beiträgen zur Krankenversicherung vom Arbeitgeber vom Lohn einbehalten und an die Kasse überwiesen.
Freiwillig Versicherte können den Betrag abbuchen lassen oder, sofern sie in einem Angestelltenverhältnis stehen, ebenfalls den Arbeitgeber um die Überweisung an die Kasse bitten. Alle Zusatzbeiträge zeigt diese übersichtliche und aktuelle Liste der gesetzlichen Krankenkassen an.
Beitragsfreiheit in der Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung ist besonders für Familien attraktiv. Familienangehörige, wie Kinder, Ehepartner oder Partner in eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften können, sofern sie kein eigenes Einkommen besitzen, ebenfalls Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse werden – über die Familienversicherung. Sie müssen keine eigenen Beiträge zahlen.
Die Beitragsbefreiung gilt ausschließlich für die genannten Leistungen und nur für die Dauer des Bezuges. Werden während des Bezugs von Ersatzleistungen weitere, beitragspflichtige Einkünfte erzielt, sind auf diese Beiträge fällig. Empfängt ein Mitglied beispielsweise Krankengeld und erhält gleichzeitig noch Bezüge vom Arbeitgeber, sind diese Bezüge grundsätzlich beitragspflichtig.
Von der Beitragspflicht befreit sind außerdem Bezieher von folgenden Ersatzleistungen bzw. Versorgungsbezügen:
Ersatzleistungen/ Versorgungsbezüge | Pflichtversicherte GKV | freiwillig Versicherte GKV |
---|---|---|
Mutterschaftsgeld | ✓ | ✓¹ |
Elterngeld | ✓ | ✗ |
Betreuungsgeld | ✓ | ✓ |
Krankengeld | ✓ | ✓¹ |
Wohngeld | ✓ | ✓ |
Kindergeld | ✓ | ✓ |
Blindengeld | ✓ | ✓ |
Für Bezüge von Wohngeld, Kindergeld und Blindengeld gilt, dass sie generell nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen – das bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass Bezieher dieser Leistungen automatisch von Beiträgen befreit sind. Auch für sie fallen Beiträge auf beitragspflichtiges Einkommen an, wenn sie solches erzielen.
- Mutterschaftsgeld ✓
- Elterngeld ✓
- Betreuungsgeld ✓
- Krankengeld ✓
- Wohngeld ✓
- Kindergeld ✓
- Blindengeld ✓
- Mutterschaftsgeld ✓¹
- Elterngeld ✗
- Betreuungsgeld ✓
- Krankengeld ✓¹
- Wohngeld ✓
- Kindergeld ✓
- Blindengeld ✓
¹ Mutterschaftsgeld erhalten selbständig tätige Mütter nur, wenn sie mit dem regulären Beitragssatz von 14,6% versichert sind und somit Anspruch auf Krankengeld haben. Sind sie nur mit dem ermäßigten Satz von 14,0% versichert, entfallen sowohl Krankengeld als auch Mutterschaftsgeld.
Für Bezüge von Wohngeld, Kindergeld und Blindengeld gilt, dass sie generell nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen – das bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass Bezieher dieser Leistungen automatisch von Beiträgen befreit sind. Auch für sie fallen Beiträge auf beitragspflichtiges Einkommen an, wenn sie solches erzielen.
Unsere Leser fragen – wir antworten: Die beliebtesten FAQ
Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV
Wie viel jeder Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu zahlen hat, unterliegt dem Solidarprinzip – jemand mit einem niedrigen Einkommen zahlt weniger ein, wer dagegen viel verdient zahlt entsprechend mehr. Allerdings ist der Höchstbeitrag gedeckelt und unterliegt der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze (BBG), die sich wie alle Rechengrößen im deutschen Sozialversicherungssystem dynamisch entwickelt und jährlich neu berechnet wird. Im Jahr 2020 liegt diese Grenze bei 56.250,00 € (monatlich 4.687,50 €), Einkommen darüber spielt bei der Berechnung des Krankenkassenbeitrages keine Rolle.
Wie viel jeder Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu zahlen hat, unterliegt dem Solidarprinzip – jemand mit einem niedrigen Einkommen zahlt weniger ein, wer dagegen viel verdient zahlt entsprechend mehr. Allerdings ist der Höchstbeitrag gedeckelt und unterliegt der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze (BBG), die sich wie alle Rechengrößen im deutschen Sozialversicherungssystem dynamisch entwickelt und jährlich neu berechnet wird. Im Jahr 2020 liegt diese Grenze bei 56.250,00 € (monatlich 4.687,50 €), Einkommen darüber spielt bei der Berechnung des Krankenkassenbeitrages keine Rolle.
Höchstbeitrag zur GKV 2020
4.687,50 € x 7,3 % = 342,19 € monatlich zzgl. halber Zusatzbeitrag
Mit Anspruch auf Krankengeld: 4.687,50 € x 14,6 % = 684,38 € monatlich + voller Zusatzbeitrag
Ohne Anspruch auf Krankengeld: 4.687,50 € x 14,0 % = 656,25 € monatlich + voller Zusatzbeitrag
Pflichtversichert: 4.687,50 € x 7,3 % = 342,19 € zzgl. halber Zusatzbeitrag
Freiwillig versichert: 4.687,50 € x 14,6 % = 684,38 € monatlich zzgl. voller Zusatzbeitrag
- Familienversicherung: 0 €
- Krankenversicherung der Studenten: 744 € x 10,22 % = 76,04 € monatlich + voller Zusatzbeitrag
Häufig kommt es zu Verwechslungen der Begriffe Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze oder JAEG). Während erstere ausschließlich den Maximalbeitrag zur GKV festlegt, bestimmt die JAEG über die Versicherungspflicht oder -freiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und ab welchem jährlichen Einkommen es theoretisch auch für Angestellte möglich ist, in die private Krankenversicherung (PKV) zu wechseln. Dazu muss die Einkommensgrenze ein Jahr lang überschritten werden, 2020 liegt sie bei 62.550,00 Euro im Jahr (5.212,50 € monatlich). Um zu erfahren, wie hoch die Kosten in der PKV sein würden, ist grundsätzlich eine Beratung zu empfehlen. Insbesondere wenn noch weitere Familienangehörige mitversichert werden sollen, könnte der Schock groß sein: Denn in der PKV zahlt jeder einen eigenen Beitrag, auch Kinder.
Neben der Höchstgrenze zur Beitragsbemessung gibt es auch eine Mindestbemessungsgrenze, die ebenfalls einer dynamischen Entwicklung unterliegt und sich jährlich verändert. Die allgemeine Mindestbemessungsgrenze wurde 2019 für alle vereinheitlicht und liegt für das Jahr 2020 bei 1061,67 €. Zusätzlich muss der individuelle Zusatzbeitrag zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Bis Ende 2018 galten noch verschiedene Mindestbemessungsgrenzen für Rentner, Selbständige, Existenzgründer und sonstige freiwillige Versicherte.
Finanzierung des Krankenkassenbeitrags
In der Bundesrepublik Deutschland ist die Krankenversicherung Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems, für jeden hier lebenden Bürger besteht eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Diese Regelung gilt seit April 2007 für die gesetzlichen Kassen und wurde mit Beginn des Jahres 2009 auf die private Krankenversicherung (PKV) erweitert.
Die Finanzierung der gesetzlichen Kassen erfolgt über den sogenannten Gesundheitsfonds. Sämtliche Beitragseinnahmen der Krankenkassen landen in diesem Topf, werden mit Geldern des Bundes aufgestockt und von hier an die einzelnen Krankenkassen nach einem Bedarfsprinzip verteilt:

Sowohl die jeweilige Mitgliederanzahl als auch die Versichertenstruktur (Morbiditätsrisiko – kurz Morbi-RSA) bestimmen, wie viel eine Krankenkasse monatlich für ihren durchschnittlichen Leistungs- und Verwaltungsaufwand zugewiesen bekommt. Hinzu kommen die Gelder aus dem Zusatzbeitrag (ZB), den Kassen erheben dürfen, wenn die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht reichen.
Für den Finanzausgleich zwischen den Kassen werden im Morbi-RSA 80 verschiedene Krankheitsgruppen berücksichtigt, die mit darüber bestimmen, wie viel Zu- oder Abschläge zusätzlich zu der Grundpauschale für jeden Versicherten an die jeweilige Kasse gehen. Je mehr kranke Mitglieder in einer Krankenkasse versichert sind, die an einer der 80 berücksichtigten Krankheiten leiden, desto mehr Gelder aus dem Gesundheitsfonds werden ihr zugewiesen.
Der Beitrag in der privaten Krankenversicherung
Das Versicherungssystem der privaten Krankenversicherung funktioniert nach dem Leitgedanken der kollektiven Risikoübernahme: Alle Mitglieder zahlen ihren Beitrag in einen gemeinsamen Topf ein und im Versicherungsfall wird daraus der Schaden für den Einzelnen bezahlt.
Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wird der Beitrag in der privaten nicht auf Grundlage des Einkommens kalkuliert, sondern nach individuellen Risikofaktoren wie Alter, Gesundheitszustand und Vorerkrankungen für die gesamte Lebensdauer des zu Versichernden errechnet. Dazu werden sowohl Statistiken als auch gesetzlich festgelegte versicherungsmathematische Formeln herangezogen.
Tipps der Redaktion
Bevor man sich privat versichern kann, sind einige Hürden zu überwinden, zum Beispiel müssen Fragen zur Gesundheit und Vorerkrankungen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Sonst kann es vorkommen, dass Antragsteller abgelehnt werden oder ihnen bei Unehrlichkeit Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt verweigert werden.
Der Beitrag in der privaten Krankenversicherung
Das Versicherungssystem der privaten Krankenversicherung funktioniert nach dem Leitgedanken der kollektiven Risikoübernahme: Alle Mitglieder zahlen ihren Beitrag in einen gemeinsamen Topf ein und im Versicherungsfall wird daraus der Schaden für den Einzelnen bezahlt.
Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wird der Beitrag in der privaten nicht auf Grundlage des Einkommens kalkuliert, sondern nach individuellen Risikofaktoren wie Alter, Gesundheitszustand und Vorerkrankungen für die gesamte Lebensdauer des zu Versichernden errechnet. Dazu werden sowohl Statistiken als auch gesetzlich festgelegte versicherungsmathematische Formeln herangezogen.
Bevor man sich privat versichern kann, sind einige Hürden zu überwinden, zum Beispiel müssen Fragen zur Gesundheit und Vorerkrankungen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Sonst kann es vorkommen, dass Antragsteller abgelehnt werden oder ihnen bei Unehrlichkeit Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt verweigert werden.
Tipps der Redaktion
Beitragsschulden in der Krankenversicherung – wenn der Beitrag nicht mehr gezahlt werden kann
Trotz der Krankenversicherungspflicht in Deutschland gibt es viele Menschen, die nicht krankenversichert sind oder sogar Schulden bei Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung haben.
Ursprünglich hatte der Gesetzgeber mit dem Beitragsschuldengesetz geplant, Menschen, die sich bis zum Jahresende 2013 bei einer Krankenversicherung meldeten, alle bis dahin angefallenen Schulden zu erlassen und ihnen so einen Neustart in der Krankenversicherungslandschaft zu ermöglichen. Diese Regelung betraf insbesondere auch diejenigen, die bis zum 31.12.2013 überhaupt nicht krankenversichert waren, sogenannte „Nichtversicherte„. Auch wenn bis zu diesem Zeitpunkt gar keine Beiträge geleistet wurden, waren bereits fiktive Beitragsschulden entstanden.
Laut Statistischem Bundesamt gibt es insgesamt immer weniger Menschen ohne Krankenversicherung, dennoch sind nach wie vor viele in dem Teufelskreis aus nicht geleisteten Beiträgen und gleichzeitiger Anhäufung von Schulden gefangen. Seit 01. Januar 2014 besteht maximal ein Anspruch auf Beitragsermäßigung, der komplette Wegfall der Schulden über den Stichtag 31. Dezember 2013 hinaus konnte nicht durchgesetzt werden.
Die Säumniszuschläge auf nicht gezahlte Beträge betrugen ursprünglich 5 Prozent und wurden auf 1 % gesenkt, für nachzuzahlende ermäßigte Beiträge fallen sie sogar komplett weg.
Beitragsschulden in der Krankenversicherung – wenn der Beitrag nicht mehr gezahlt werden kann
Trotz der Krankenversicherungspflicht in Deutschland gibt es viele Menschen, die nicht krankenversichert sind oder sogar Schulden bei ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung haben.
Ursprünglich hatte der Gesetzgeber mit dem Beitragsschuldengesetz geplant, Menschen, die sich bis zum Jahresende 2013 bei einer Krankenversicherung meldeten, alle bis dahin angefallenen Schulden zu erlassen und ihnen so einen Neustart in der Krankenversicherungslandschaft zu ermöglichen. Diese Regelung betraf insbesondere auch diejenigen, die bis zum 31.12.2013 überhaupt nicht krankenversichert waren, sogenannte Nichtversicherte. Auch wenn bis zu diesem Zeitpunkt gar keine Beiträge geleistet wurden, waren bereits fiktive Beitragsschulden entstanden.
Laut Statistischem Bundesamt gibt es insgesamt immer weniger Menschen ohne Krankenversicherung, dennoch sind nach wie vor viele in dem Teufelskreis aus nicht geleisteten Beiträgen und gleichzeitiger Anhäufung von Schulden gefangen. Seit 01. Januar 2014 besteht maximal ein Anspruch auf Beitragsermäßigung, der komplette Wegfall der Schulden über den Stichtag 31. Dezember 2013 hinaus konnte nicht durchgesetzt werden.
Die Säumniszuschläge auf nicht gezahlte Beträge betrugen ursprünglich 5 Prozent und wurden auf 1 % gesenkt, für nachzuzahlende ermäßigte Beiträge fallen sie sogar komplett weg.
Zusatzbeitrag 2025: Kosten & Tipps für Versicherte
Durch eine Reform der Großen Koalition wird der Beitrag seit 2015 nach folgendem Prinzip erhoben. Neben einem für alle gesetzlichen Krankenkassen einheitlichen Beitragssatz von 14,6 % gibt es seither zusätzlich einen kassenindividuellen prozentualen Zusatzbeitrag. Mittlerweile wird er von allen Kassen erhoben, Prognosen sagen eine künftige weitere Steigerung voraus. Seit 2019 muss der Arbeitgeber auch die Hälfte des Zusatzbeitrags zahlen.
Die Zusatzbeiträge der Krankenkassen für 2025
Krankenkasse | Zusatzbeitrag 2025 | Zusatzbeitrag 2024 |
---|---|---|
AOK Baden-Württemberg | 2,6 % | 1,6 % |
AOK Bayern | 2,69 % | 1,58 % |
AOK Bremen/Bremerhaven | 2,49 % | 1,38 % |
AOK Hessen | 2,49 % | 1,6 % |
AOK Niedersachsen | 2,7 % | 1,5 % |
AOK Nordost | 3,5 % | 2,7 % |
AOK Nordwest | 2,79 % | 1,89 % |
AOK Plus | 3,1 % | 1,8 % |
AOK Rheinland / Hamburg | 2,99 % | 2,2 % |
AOK Rheinland-Pfalz / Saarland | 2,47 % | 1,8 % |
AOK Sachsen-Anhalt | 2,5 % | 1,3 % |
Audi BKK | 2,4 % | 1 % |
Bahn BKK | 3,4 % | 3,4 % |
Barmer | 3,29 % | 2,19 % |
Bergische Krankenkasse | 2,95 % | 1,99 % |
Bertelsmann BKK | 3,2 % | 2,5 % |
Big direkt gesund | 3,39 % | 1,65 % |
BKK Akzo Nobel Bayern | 3,39 % | 1,65 % |
BKK Diakonie | 3,8 % | 2,69 % |
BKK Dürkoppadler | 3,88 % | 2,55 % |
BKK Euregio | 3,39 % | 1,79 % |
BKK Exklusiv | 2,39 % | 1,99 % |
BKK Faber-Castell & Partner | 2,18 % | 1,1 % |
BKK Firmus | 1,84 %1 | 0,9 % |
BKK Freudenberg | 2,49 % | 1,5 % |
BKK Gildemeister Seidensticker | 3,4 % | 3,4 % |
BKK Herkules | 3,48 % | 2,39 % |
BKK Linde | 2,5 % | 2,39 % |
BKK Melitta Hmr | 3,5 % | 1,6 % |
BKK Pfaff | 2,78 % | 1,8 % |
BKK Pfalz | 3,9 % | 3,9% |
BKK Provita | 2,89 % | 1,49 % |
BKK Public | 2,3 % | 1,2 % |
BKK SBH | 2,44 % | 1,29 % |
BKK Scheufelen | 2,75 % | 2,75 % |
BKK Technoform | 2,49 % | 1,5 % |
BKK VDN | 3,19 % | 3,19 % |
BKK Verbundplus | 3,89 %2 | 1,55 % |
BKK Werra-Meissner | 3,39 % | 1,8 % |
BKK Wirtschaft & Finanzen | 3,99 % | 2,99 % |
BKK ZF & Partner | 3,4 % | 2,1 % |
BKK mkk- meine krankenkasse | 3,5 % | 2,5 % |
BKK24 | 4,39 %3 | 3,25 % |
Bosch BKK | 2,68 % | 1,5 % |
Continentale BKK | 3,33 % | 2,2 % |
DAK | 2,8 % | 1,7 % |
Debeka BKK | 3,25 % | 1,69 % |
Energie-BKK | 2,98 % | 1,59 % |
Heimat Krankenkasse | 3,1 % | 2,5 % |
HEK | 2,5 % | 1,3 % |
HKK | 2,19 % | 0,98 % |
IKK Brandenburg und Berlin | 3,1 % | 1,99 % |
IKK – die Innovationskasse | 3,6 %4 | 3,1 % |
IKK classic | 3,4 % | 2,19 % |
IKK gesund plus | 3,39 % | 2,39 % |
IKK Südwest | 3,25 % | 1,65 % |
KKH | 3,78 % | 3,28 % |
Knappschaft | 4,4 % | 2,7 % |
Mhplus BKK | 3,29 %5 | 2,56 % |
mkk- meine krankenkasse | 3,5 % | 2,5 % |
Mobil Krankenkasse | 3,89 % | 1,49 % |
Novitas BKK | 2,98 % | 1,7 % |
Pronova BKK | 3,2 % | 2,4 % |
R + V BKK | 2,96 % | 1,4 % |
Salus BKK | 2,99 % | 1,59 % |
SBK | 2,9 % | 1,7 % |
Securvita BKK | 3,2 % | 2,2 % |
SKD BKK | 2,48 % | 1,49 % |
Techniker Krankenkasse | 2,45 % | 1,2 % |
Tui BKK | 2,5 % | 1,5 % |
Viactiv | 3,27 % | 3,27 % |
Vivida BKK | 3,79 % | 2,49 % |
WMF BKK | 2,45 % | 1,6 % |
News & alle Informationen rund um den Zusatzbeitrag
Mit Einführung des Gesundheitsfonds zum 01. Januar 2009 erhoben alle gesetzlichen Krankenkassen in der Bundesrepublik Deutschland noch bis zum 31. Dezember 2014 den gleichen Beitragssatz. Die Versicherungsprämien und Steuergelder wurden zentral eingenommen und daraufhin unter Aufsicht des Bundesversicherungsamtes (BVA) an die Krankenkassen verteilt. Krankenkassen, die mit den aus dem Gesundheitsfonds zugeteilten Mitteln nicht auskamen, konnten einen zusätzlichen Beitrag von ihren Mitgliedern verlangen.
Die entsprechende Höhe ist im „GKV Finanzierungsgesetz“ geregelt. Der Zusatzbeitrag (Liste aller Kassen) wird direkt von der jeweiligen Kasse eingezogen und muss vom Versicherten allein getragen werden. Durch den Zusatzbeitrag, der seit dem 01. Januar 2015 von jeder gesetzlichen Kasse erhoben werden darf, kommt es nach wie vor zu unterschiedlich hohen Beitragssätzen. Deshalb ist ein Preis-Leistungs-Vergleich sinnvoll und erhöht den Konkurrenzkampf unter den Kassen weiter.
Nach Abstimmung der SPD für eine erneute Große Koalition (GroKo) wurde die, in den Sondierungsgesprächen bereits angekündigte, paritätische Finanzierung der Krankenkassenbeiträge wieder eingeführt. Seit 2019 wird auch der Zusatzbeitrag zur Hälfte durch den Arbeitgeber mitfinanziert. Früher wurde dieser von Arbeitnehmern zusätzlich zu dem anteiligen Beitragssatz von 7,3 Prozent, allein getragen.
Alter und neuer Zusatzbeitrag im Vergleich
alter Zusatzbeitrag | neuer Zusatzbeitrag |
---|---|
gültig bis 31. Dezember 2014 | aktuell, gültig seit 01. Januar 2015 |
einkommensunabhängiger Euro-Betrag | einkommensabhängiger Prozent-Betrag |
zum Ausgleich von finanziellen Defiziten der jeweiligen Krankenkasse | zum Ausgleich von finanziellen Defiziten der jeweiligen Krankenkasse |
allein vom Arbeitnehmer zu zahlen | bis Ende 2018 allein vom Arbeitnehmer zu zahlen, seit 2019 zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je die Hälfte |
vom Arbeitnehmer direkt an GKV gezahlt | vom Bruttogehalt automatisch abgezogen |
wurde von keiner Kasse erhoben | wird von allen Kassen erhoben |
Mehr Wettbewerb der Krankenkassen
Gefördert wird der Wettbewerb um Qualität und Kosten seit 1. Januar 2015 durch das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiter-
entwicklungsgesetz (GKV-FQWG). Der Zusatzbeitrag ist dabei nur ein Instrument, welches mit unterschiedlichen Beiträgen zu mehr Wettbewerb bei den Krankenkassen führen soll. Letztlich sind die Krankenkassen nun gezwungen, auch mit guten Leistungen und ansprechendem Service um die Versicherten zu kämpfen.
Diskussion um alten und neuen Zusatzbeitrag

Die Krankenkassen standen dem alten Zusatzbeitrag kritisch gegenüber. Nicht nur, dass durch die Erhebung dieses Zusatzbeitrags viele Versicherte zu anderen Krankenkassen wechselten und deshalb seit 2012 keine Kasse mehr den alten Zusatzbeitrag erhob. Der Beitrag bedeutete für die Kassen auch einen erheblichen bürokratischen Aufwand. Grund dafür ist die Tatsache, dass die Arbeitgeber den Betrag nicht, wie beim Krankenkassenbeitrag sonst üblich, automatisch an den Gesundheitsfonds weiterleiteten. Die Krankenkassen selbst waren für den Einzug des Zusatzbeitrages verantwortlich. Mit dem gesetzlichen Wechsel zum einkommensabhängigen Zusatzbeitrag wurde er dann seit 01. Januar 2015 gemeinsam mit dem Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung vom Bruttoeinkommen abgezogen.
Neben dieser bürokratischen Vereinfachung zum Zusatzbeitrag regte der Gesetzesentwurf durch seine weiteren Konditionen jedoch zur Kritik an. Besonders auf Seiten der Opposition wurde kritisiert, dass so eine gesetzliche Wegbewegung von einer paritätischen Aufteilung der Kosten für die Krankenversicherung stattfindet. Durch die Fixierung des Arbeitgeberanteils auf 7,3 % und die Erhebung eines in der Höhe variablen Zusatzbeitrags, den lediglich der Angestellte zahlt, wird eine Mehrbelastung der Arbeitnehmer mittelfristig unumgänglich. Lediglich die Umsetzung in Einkommensabhängigkeit mutet zumindest sozialer an als die einst geplante Kopfpauschale.
Private Krankenversicherung (PKV) als Alternative

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen Zusatzbeiträge erheben, die langfristig sehr wahrscheinlich sogar deutlich ansteigen werden. Die PKV steht freiwillig Versicherten offen und kann daher für viele gesetzlich Versicherte eine Alternative sein. Dazu zählen:
Selbstständige und Freiberufler: Privatversicherung jederzeit möglich
Angestellte in der freiwilligen Versicherung: Einkommen muss beachtet werden
Studentinnen und Studenten: Befreiung von der Kasse zu Beginn des Studiums
Beamte und Beamtenanwärter: Privatkasse wegen Beihilfe besonders geeignet
Weitere Themen im Überblick:
Gesetzlich oder privat?
Übersicht im Tarifdschungel:
Vor 2015 sorgten Zusatzbeiträge nicht zwingend für mehr Leistungen. Zwei Kassen mussten sogar zu Zeiten des alten Zusatzbeitrags Insolvenz anmelden. Das betraf die City BKK sowie die BKK für Heilberufe. Beide hatten jeweils einen Zusatzbeitrag von 15 € erhoben und verloren dadurch zahlreiche Mitglieder.
Finanzlage der Krankenkassen 2018
Laut Vorhersagen des Schätzerkreises (PDF) werde mit Einnahmen der Krankenkassen in 2018 von 222,24 Mrd. EUR gerechnet. Die Ausgaben bezifferte der Schätzerkreis dagegen mit 236,15 Mrd. EUR.
Grundsätzlich geht es den Krankenkassen finanziell sehr gut. Grund dafür sei unter anderem die gute Konjunktur. Berichten zufolge erzielten die Kassen im vergangenen Jahr einen Überschuss von mehr als 3 Mrd. EUR. Damit steigen die Reserven der 110 geöffneten Krankenkassen auf rund 19 Mrd. EUR. Gemeinsam mit den ca. 9 Mrd. EUR im Gesundheitsfonds ergibt sich eine Gesamtrücklage von rund 28 Mrd. EUR.
Mit einer guten finanziellen Ausgangsbasis konnten die Kassen bereits in das Jahr 2017 starten. Schon im Vorjahr fuhren sie Mehreinnahmen in Milliardenhöhe ein. Laut den Angaben des Bundesgesundheitsministeriums lag der Überschuss bis Ende 2016 bei 1,55 Mrd. Euro, sodass die finanziellen Reserven etwa 15,9 Mrd. Euro betrugen.
2015 hingegen betrugen die Rücklagen 14,5 Milliarden Euro und waren gegenüber 2014 sogar um etwa 1 Mrd. gesunken. 2014 und 2013 erwies sich die Finanzlage der gesetzlichen Krankenkassen als stabil und war geprägt von Milliarden an Rücklagen.
Trotz der guten finanziellen Rücklagen der Versicherer waren einige Finanzen der Krankenkassen besorgniserregend. So schafften es einzelne Kassen 2016 nicht, den Überschuss zu erwirtschaften, der eigentlich vorgegeben war.
Zusatzbeiträge und Prämien

Nach Einführung erhoben Anfang 2012 noch sechs Krankenkassen den alten Zusatzbeitrag. Doch entweder fusionierten diese Kassen oder sie schafften die zusätzlichen Beiträge ab. Seit dem Jahresende 2012 gab es somit keine Krankenkasse mehr, die den alten Zusatzbeitrag erhob. Stattdessen konnten große Überschüsse erzielt werden. Einige Krankenkassen schütteten an ihre Versicherten Prämien aus (PDF) bis Ende 2014, andere wiederum nutzten den Gewinn, um ihr Leistungsangebot zu verbessern. Unter den Krankenkassen mit Prämienauszahlung befanden sich auch große Ersatz-Krankenkassen wie die Techniker Krankenkasse (TK) und vor allem Betriebskrankenkassen. Mit der Neuregelung zur Kassenfinanzierung wurden Prämienzahlungen 2015 jedoch abgeschafft.
Übersicht der Kassenarten
Verband | Finanzlage 2017/2018 |
---|---|
Allgemeine Ortskassen (AOK) | Finanzüberschuss von 1,45 Mrd. Euro*; 2018 erheben alle AOK Zusatzbeiträge |
Betriebskassen (BKK) | Überschuss beläuft sich auf 295 Mio. Euro*; 2018 erhebt die Metzinger BKK keinen Zusatzbeitrag |
Ersatzkassen (EKK) | 1,2 Mrd. Euro* Überschuss; 2018 erheben alle Ersatzkassen Zusatzbeiträge |
Innungskassen (IKK) | 174 Mio. Euro*; 2018 erheben alle IKK Zusatzbeiträge |
Knappschaft-Bahn-See | 102 Mio. Euro* Überschuss; Zusatzbeitrag 2018 wird erhoben |
Landwirtschaftliche Krankenkasse | 26 Mio. Euro** mehr; Zusatzbeitrag wird individuell berechnet |
*Ergebnisse einer Umfrage der F.A.Z. bzgl. der Überschüsse der Krankenkassen 2017
**Ergebnisse einschließlich 3.Quartal 2016, Quelle: Bundesgesundheitsministerium
Reform: Einkommensprüfung
Eine Einkommensprüfung für den Zusatzbeitrag dürfen Krankenkassen bei ihren Kunden nicht mehr durchführen. Vor Januar 2011 konnten die Kassen nicht nur pauschale sondern auch prozentuale Zusatzbeiträge verlangen. Die Einkommensprüfung war daher zum Teil notwendig, um das tatsächliche Einkommen eines Versicherten festzustellen.
Wegfall der Praxisgebühr
Kritiker befürchteten, dass die Abschaffung der Praxisgebühr zu neuen Zusatzbeiträgen führen könnte. Sie waren der Meinung, dass die daraufhin entstehende finanzielle Lücke nur durch die Rücklagen im Gesundheitsfonds gefüllt werden könnte. Auch wenn letztendlich die Abschaffung der Praxisgebühr 2014 keine Zusatzbeiträge zur Folge hatte, erhoben seit 2015 jedoch die meisten Kassen Zusatzbeiträge, trotz großer Reserven im gesetzlichen System.
Höhe des alten Beitrags
Bis zum 31. Dezember 2014 konnten die Kassen Zusatzbeiträge als festen Eurobetrag erheben. Die Höhe des Zusatzbeitrags musste in der Satzung der Kassen verankert und vom Bundesversicherungsamt genehmigt worden sein. Faktisch nutzte diese Möglichkeit jedoch seit Ende 2012 keine GKV mehr. Seit 01. Januar 2015 mussten die Zusatzbeiträge dann einkommensabhängig erhoben werden.
Entwicklung der zusätzlichen Beiträge
Zahlung an die Krankenkasse
Die Zahlung des zusätzlichen Beitrages erfolgte ab 2015 zusammen mit dem Einzug des regulären Beitrags (bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten über den Abzug auf der Lohnabrechnung). Eine direkte Überweisung an die Krankenkasse wie beim alten Zusatzbeitrag war nicht mehr notwendig! Selbstzahler (z.B. hauptberuflich Selbständige) mussten den Zusatzbeitrag zusammen mit dem regulären Beitrag überweisen. Sofern eine Einzugsermächtigung bestand, wurde die Summe als ein Posten eingezogen.
Diese Art des Einzugs spart sowohl Versicherten als auch Krankenkassen eine Menge bürokratischen Aufwand. Frühere Probleme wie Zahlungsverzug und damit zusammenhängende Säumniszuschläge (damals drei Zusatzbeiträge; mindestens 20 Euro) gibt es nun nicht mehr. Auch Zusatzbeitrag-Mahnverfahren und Vollstreckungsverfahren und damit verbundene weitere Kosten bleiben sowohl Krankenkassen als auch den Versicherten erspart.
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2020
Aktuell beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2,5 %.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der letzten Jahre im Überblick:
2020: 1,1 %
Checkliste zum Zusatzbeitrag – Wie reagieren?
Versicherte, die von ihrer Krankenkasse über die Erhebung eines Zusatzbeitrages informiert wurden, müssen einiges beachten. Grund dafür ist, dass sich der Arbeitgeber finanziell nicht daran beteiligt und ein Sonderkündigungsrecht besteht. Wir zeigen, was zu tun ist.
1.
Offizielle Ankündigung durch die Krankenkasse abwarten
Zunächst muss eine Ankündigung vorliegen, in der die Krankenkasse ihren Mitgliedern die Erhebung des Zusatzbeitrages offiziell mitteilt.
Dies muss in der Regel mindestens einen Monat vor der ersten Fälligkeit des Zusatzbeitrages erfolgen. Meist erfolgt die Ankündigung für jedes Mitglied einzeln per Post.
2.
Rechtmäßigkeit überprüfen
Sobald Sie die Ankündigung Ihrer Krankenkasse erhalten haben, sollten Sie diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen.
a) Weist die Krankenkasse darin ausreichend auf das Sonderkündigungsrecht hin? Es genügt nicht, im Kleingedruckten Gesetzeszitate unterzubringen.
b) Ist die Frist eingehalten worden (Mindestens einen Monat vor erster Fälligkeit)?
c) Ist der Zusatzbeitrag und dessen Höhe in der Satzung der Krankenkasse verankert? Die Satzung steht meist auf der Internetseite der Krankenkassen.
3.
Wechsel prüfen
Ein Krankenkassenwechsel kann oft lohnen: Andere Kassen erheben unter Umständen keinen Zusatzbeitrag oder einen deutlich niedrigeren. Das kann pro Jahr dreistellige Eurobeträge sparen. Auch wenn es in der gesetzlichen Krankenversicherung einen festen Leistungskatalog gibt, bieten viele Kassen spezielle Sonderleistungen. Freiwillig Versicherte können in die private Krankenversicherung wechseln. Hier unterscheiden sich die Tarife jedoch mitunter erheblich, sodass ein gründlicher Vergleich unerlässlich wird.
a) Die Kündigung sollte zügig eingereicht werden. Auch wenn eine Kündigung vorliegt, werden die Zusatzbeiträge fällig. Es gilt ein Sonderkündigungsrecht von zwei Monaten zum Monatsende. Beispiel: Wer im Januar kündigt, kann zum 1. April Mitglied in der neuen Kasse sein.
b) Besteht ein Wahltarif? Wahltarife sind zwar in der Regel mit einer Mindestlaufzeit von ein bis drei Jahren verbunden. Dennoch gilt das Sonderkündigungsrecht auch für Wahltarif-Versicherte (Ausnahme: Wahltarif Krankengeld).
4.
Ab wann ist der Zusatzbeitrag erstmals fällig?
Der Zusatzbeitrag ist mit dem regulären Krankenkassenbeitrag fällig und wird als ein Betrag eingezogen. Zahlungsverzug kann zwar nicht mit Leistungskürzungen geahndet werden. Doch die Krankenkasse kann ein Mahnverfahren gegen säumige Mitglieder einleiten, dies kann weitere Kosten für den Versicherten mit sich bringen. Seit 2011 können die Krankenkassen auch Säumniszuschläge verlangen. Selbst die Pfändung des Einkommens kann eingeleitet werden.
5.
Zahlungsmodalitäten
Seit dem 01. Januar 2015 werden Zusatzbeiträge automatisch vom Brutto-Lohn abgezogen. Eine Überweisung oder Einzugsermächtigung wie beim alten Zusatzbeitrag, wie er bis Ende 2012 galt, entfällt.
Befreiung von der Zahlungspflicht des Zusatzbeitrags

Auch mit Inkrafttreten des Finanzierungs- und Qualitätsgesetzes im Januar 2015 verpflichtete der Zusatzbeitrag der Krankenkasse zunächst einmal jedes beitragspflichtige Mitglied zur Zahlung. Nur wenige Personengruppen waren von der Zahlungspflicht des Extrabeitrages befreit. Prinzipiell musste unterschieden werden zwischen Befreiung von der Zahlungspflicht und Übernahme des Zusatzbeitrags durch andere.
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Befreiung über Kostenübernahme durch Dritte
Einige Personengruppen sind formal zwar nicht befreit, jedoch wird der Zusatzbeitrag durch Dritte getragen. Dies können Arbeitgeber, Arbeitsagentur, das Jobcenter oder andere Leistungsträger sein. Das betrifft:
Achtung! Für ALG-II-Bezieher gilt nicht der Zusatzbeitrag der jeweiligen Kasse, sondern der „durchschnittliche Zusatzbeitrag“ – eine formale Rechengröße, die jedes Jahr neu festgelegt wird. Dieser durchschnittliche Beitrag muss auch dann bezahlt werden, wenn die Kasse keinen oder einen niedrigeren Zusatzbeitrag erhebt.
Wer zu keiner dieser Personengruppen gehört und nicht in der kostenfreien Familienversicherung abgesichert ist, für den gilt der Zusatzbeitrag. Es ist also für reguläre Arbeitnehmer beispielsweise nicht möglich einen Antrag auf Befreiung zu stellen.
Recht: Bundesfreiwilligendienst

Personen im Bundesfreiwilligendienst sind grundsätzlich vom Zusatzbeitrag befreit, da für sie die Beiträge von Dritten gezahlt werden. Vor der ab 2015 gültigen Neuregelung galt die Befreiung sowohl für Personen, die in einer Familienversicherung versichert waren, als auch für eigenständig Versicherte. Diese gesetzliche Regelung bezog sich auch auf die Teilnehmer des Freiwilligen sozialen Jahres und des Freiwilligen ökologischen Jahres – auch hier gab es keine expliziten Angaben hinsichtlich der Neuregelung. Die Höhe entspricht dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent (2020: 1,1 %) aller Krankenkassen, der jährlich im Herbst neu festgelegt wird.
Regelungen für Familienversicherte
Versicherte in der beitragsfreien Familienversicherung waren und sind auch weiterhin vom Zusatzbeitrag ausgenommen, da sie keine eigenen Beiträge zahlen. Eine Befreiung kann es allerdings auch für Mitglieder geben, die einen eigenen Beitrag zahlen. Auch mit Inkrafttreten des Finanzierungs- und Qualitätsgesetztes ab Januar 2015 wurde dies für folgende Personengruppen möglich:
Achtung bei Nebeneinkünften
Wer neben dem oben genannten Status Einkommen durch eine Nebenbeschäftigung bezieht, muss die Zusatzbeiträge allein zahlen. Diese Zahlungspflicht gilt dann jedoch nur für das Zusatzeinkommen.
Tipps der Redaktion
Befreiung bei Arbeitslosigkeit und Hartz IV
Weitere Ausnahmen und Sonderregelungen gelten für Menschen in Arbeitslosigkeit. Hier wird ab Januar 2015 nicht mehr grundsätzlich zwischen Arbeitslosengeld I (Alg I) und Arbeitslosengeld II (Alg II, Hartz IV) unterschieden. Ein Befreiungsantrag ist bereits seit Anfang 2011 nicht mehr nötig.
Zusatzbeitrag bei Alg I
Wer Alg I bezieht und eigenständig versichert ist, muss den Zusatzbeitrag seit 2015 nicht mehr zahlen. Einen Anspruch auf den Sozialausgleich gibt es nicht mehr. Ein sozialer Ausgleich findet dann auf Kassenebene statt. Um eine Wettbewerbsverzerrung zwischen Krankenkassen mit Mitgliedern unterschiedlicher Einkommensstruktur ausschließen zu können, findet ein vollständiger Einkommensausgleich hinsichtlich der Zusatzbeiträge statt. Somit ergibt sich eine rechnerische Gleichstellung der Kassen hinsichtlich der beitragspflichtigen Einkommenshöhe der jeweiligen Mitglieder.
Zusatzbeitrag bei Alg II bzw. Hartz IV
Wer Anspruch auf Hartz IV (Alg II) hat, für den gilt seit Januar 2015 ebenfalls eine Befreiung vom Zusatzbeitrag, bzw. die Übernahme durch den Leistungsträger in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags. Des Weiteren entfällt für die ALG II-Bezieher ebenfalls die mögliche Zahlungspflicht eines Differenzbetrags, wie sie noch im alten System vorgesehen war. Die finanzielle Zusatzbelastung der Krankenkassen wird durch einen vollständigen Einkommensausgleich aus Mitteln des Gesundheitsfonds abgefangen.
Regelung bis Ende 2014
Vor der Neuregelung wurde lediglich der durchschnittliche Zusatzbeitrag für Hartz-IV-Empfänger vom Gesundheitsfonds übernommen (§ 251 Abs. 6 SGB V). War der Beitrag der Krankenkasse höher, entstand für die Kasse ein Verlust. Per Gesetz waren Hartz-IV-Empfänger nicht verpflichtet, diese Differenz zu zahlen (§ 242 Abs. 4 SGB V). Allerdings durften die Kassen über ihre Satzung eigenmächtig bestimmen, dass ihre Mitglieder diese Differenz selbst tragen mussten. Einige Krankenkassen sahen noch bis Ende 2012 eine solche Zahlungspflicht vor, andere nicht. Ein Blick in die Satzung der eigenen Krankenkasse war hier also für Empfänger von Hartz IV unabdingbar – ist aber generell und stets auch heute für alle Mitglieder empfehlenswert.
Zusatzbeitrag verweigern – Was tun bei Mahnung oder Pfändung?

Noch bis Ende 2012 erhoben einige gesetzliche Krankenkassen Zusatzbeiträge. Ihre Mitglieder waren gesetzlich dazu verpflichtet, diese eigenständig zu überweisen. Nur einige wenige Personengruppen waren davon befreit. Auch Hartz-IV-Empfänger waren nicht grundsätzlich von der Zahlungspflicht ausgeschlossen. Mit der Neuregelung seit Januar 2015 wird Zahlungsversäumnissen nun durch die automatische Abbuchung vom Brutto-Einkommen entgegengewirkt.
Wer aus Unwillen oder Unwissenheit die Zahlungen versäumte, dem drohten Säumniszuschläge, Mahngebühren und sogar die Pfändung. Verbraucherzentralen der Länder rieten und raten, die ausstehenden Zahlungen so schnell wie möglich an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse zu zahlen. Es bestand auch die Möglichkeit das Recht auf Widerspruch in Anspruch zu nehmen, was aber nicht sehr erfolgversprechend war.
Mit der gesetzlichen Neuregelung zur Kassenfinanzierung, gültig seit 01. Januar 2015, wird Zahlungsversäumnissen dahingehend vorgebeugt, als dass ein Zusatzbeitrag künftig einkommensabhängig ist. Dieser wird dann direkt vom Brutto-Gehalt abgezogen und muss nicht mehr vom Angestellten selbständig überwiesen werden.
Säumniszuschlag bei Zahlungsverweigerung
Gesetzlich Versicherte, die den Zusatzbeitrag nicht rechtzeitig zahlten, mussten mit harten Strafen rechnen. Versäumte ein gesetzliches Mitglied mindestens sechs Monate lang die Zahlung der Zusatzbeiträge, so hatte es einen Verspätungsaufschlag in Höhe von drei Zusatzbeiträgen und mindestens 20 Euro zu leisten. Außerdem entfiel der Anspruch auf den Sozialausgleich, bis die fällige Summe abgeleistet wurde. Betroffene Versicherte erhielten somit keine finanzielle Unterstützung mehr, sofern deren Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhob. Sie mussten alle Kosten vollständig allein tragen.
Hintergrund für die härteren Bestrafungen war laut Regierung die angeblich geringe Zahlungsmoral der Versicherten. So sollten bei einigen Krankenkassen nach Einführung bis zu 30 Prozent der Mitglieder abgewandert sein.
Recht auf Widerspruch
Grundsätzlich konnte jeder Versicherte Widerspruch gegen die Krankenkasse und den Zusatzbeitrag erheben, der jedoch kaum Aussicht auf Erfolg versprach. Richtete sich der Widerspruch gegen die Berechnung des Beitrages, musste die Kasse dies prüfen und an den Widerspruchsausschuss weiterleiten, der von der Krankenkasse selbst gestellt wurde.
Was tun bei drohender Pfändung? 5 Tipps bei Pfändung durch die Krankenkasse
Einige Krankenkassen, darunter die Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK) und die mittlerweile geschlossene City BKK, haben ausstehende Zusatzbeiträge eingepfändet. Eine Befreiung vom Zusatzbeitrag gab es nur für wenige Personengruppen. Zahlungspflichtige Versicherte, denen mit Pfändung gedroht wurde bzw. die von Zahlungsrückständen immer noch betroffen sind, konnten bzw. können die Vollstreckung jedoch noch abwenden, wenn Sie folgende Punkte beach(te)ten:
1. Keine Zeit verlieren
Wer bereits über einen längeren Zeitraum trotz Mahnverfahren und Säumniszuschlägen die erforderlichen Zahlungen nicht an seine Krankenkasse abgeführt hat, sollte so schnell wie möglich aktiv werden. Da die Rechtslage dahingehend eindeutig ist, besteht keine andere Möglichkeit als die ausstehende Summe zu begleichen. Im schlimmsten Fall droht tatsächlich die Pfändung. Selbst das Gehalt könnte teilweise betroffen sein.
2. Rechtmäßigkeit der Pfändung prüfen
Wenn ein Mitglied seinen Zahlungen über einen längeren Zeitraum hinaus nicht nachgekommen ist, hat die Krankenkasse das Recht, die Daten der betroffenen Kunden an die zuständigen Hauptzollämter weiterzuleiten. Vollstreckungsorgan der Krankenkassen für rückständige Beiträge, zu dem auch der Zusatzbeitrag gehört, ist nicht der Gerichtsvollzieher, sondern gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X) und § 4 b Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) das Hauptzollamt am Wohnsitz des Beitragsschuldners. Kommt der Versicherte auch den Vorgaben der Hauptzollämter nicht nach, können Gehälter oder Pensionszahlungen gepfändet werden.
3. Mit der Krankenkasse in Verbindung setzen
Generell ist es wichtig, die Forderungen nicht zu ignorieren, sondern sich mit der Krankenkasse in Verbindung zu setzen. Nur so können weitere unnötige Kosten sowie die Vollstreckung noch verhindert werden.
4. Ratenzahlung prüfen
Ist der Versicherte nicht in der Lage, die fällige Summe zu zahlen, kann in den meisten Fällen eine Ratenzahlung vereinbart werden, die auf die jeweilige finanzielle Lage des Beitragsschuldners Rücksicht nimmt. Dies muss im Detail mit der Krankenkasse abgestimmt werden.
5. Wechsel der Krankenkasse prüfen
Erst nach der Zahlung ausstehender Zahlungen ist ein Krankenkassenwechsel in eine andere möglich. Gemäß Sonderkündigungsrecht können Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, die mindestens 12 Monate dort versichert waren, ihre Versicherung schriftlich zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen. Freiwillig gesetzlich Versicherte können einen Wechsel zum privaten System prüfen, da die PKV oft billiger sein kann.
Zusatzbeiträge: Sozialausgleich für Geringverdiener

Seit 2015 kommt der Sozialausgleich in veränderter Form zum Tragen. Lediglich das sozialversicherungspflichtige Einkommen des Versicherten ist dann ausschlaggebend für die Berechnung des Zusatzbeitrags. Diese Form des Ausgleichs soll die Gesundheitspolitik sozial gerechter und auch unbürokratischer werden lassen. Gerecht und unbürokratisch – so definierte das Gesundheitsministerium bereits den ab 2011 theoretisch greifenden Sozialausgleich.
Dieser wurde eingeführt, um die Versicherten vor einer „unverhältnismäßigen Belastung“ zu schützen. Anspruch darauf bestand, wenn der festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitrag die Belastungsgrenze von zwei Prozent des sozialversicherungspflichtigen Einkommens überschritt. Gleichzeitig sollte auf diese Weise das System bereit sein für die Kopfpauschale, in der einst auch ein Sozialausgleich vorgesehen war.
Doch mit dem neuen Finanzierungs- und Qualitätsgesetz scheint die Kopfpauschale endgültig vom Tisch und der Weg bereitet für eine unbürokratischere Handhabung des Sozialausgleichs.
Hintergründe der Umstrukturierung
Steigende Kosten im Gesundheitswesen (z.B. durch eine überalternde Bevölkerung und steigende Honorare der Ärzte) machten eine Umstrukturierung notwendig. Die Kosten werden in Zukunft jedoch vor allem von den Versicherten zu tragen sein. Der einkommensabhängige Zusatzbeitrag, der seit 01. Januar 2015 erhoben wird und lediglich durch den Arbeitnehmer finanziert wird, gilt für viele als eines der ersten Zeichen von den zu erwartenden Belastungen in den kommenden Jahren. Um diese zu begrenzen und Geringverdiener zu schützen, wird der einkommensunabhängige Zusatzbeitrag durch die Möglichkeit eines einkommensabhängigen seit Anfang 2015 ersetzt. Der Sozialausgleich findet dann innerhalb der Kasse statt, da der Zusatzbeitrag jeweils dem Einkommen des Mitglieds angepasst ist. Die maximalen Ausgaben für die Krankenkassenbeiträge sind somit gedeckelt.
Alter und neuer Sozialausgleich
Der alte Sozialausgleich ab 2011 war erforderlich, da Zusatzbeiträge pauschal und einkommensunabhängig erhoben werden durften. Geringverdiener sollten so vor übermäßiger finanzieller Belastung geschützt werden. Dieser Ausgleich wurde 2015 abgeschafft.
Ein neuer Ausgleich findet seit 2015 innerhalb der jeweiligen Krankenkasse statt, da die Zusatzbeiträge einkommensabhängig erhoben werden. Sonderzuweisungen aus dem Gesundheitsfonds unterstützen seitdem die Kassen mit finanziell schlechter gestellten Mitgliedern.
Sozialausgleich auch ohne ZB
Seit 2011 hatten auch Versicherte Anspruch auf den Sozialausgleich, deren Krankenkasse keine Zusatzbeiträge erhob. Grund: Als Berechnungsgrundlage diente der durchschnittliche Zusatzbeitrag. Man konnte also auch einen Sozialausgleich bekommen, obwohl man gar keinen Zusatzbeitrag bezahlte. Ein wenig differenzierter verhielt es sich bei den Beziehern von ALG I. Hier wurde nicht das gesamte Arbeitsentgelt, sondern nur ein Satz von 67 % für die Berechnung der Belastungsgrenze zu Grunde gelegt. Bei Empfängern von Hartz IV wurde der von der Bundesagentur für Arbeit zu zahlende Kassenbeitragssatz vermindert. Eine Auszahlung war hier nicht vorgesehen. Mit der Einführung eines einkommenabhängigen Zusatzbeitrags erübrigt sich seit 2015 die bisherige Form des Sozialausgleichs, der dann innerhalb der gesetzlichen Kasse vollzogen wird und somit auch zu einem Bürokratieabbau führen soll.
Berechnung: So funktionierte der alte Sozialausgleich
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wurde vom Bundesgesundheitsministerium im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium als fester Euro-Betrag festgelegt. Die Bekanntgabe für das Folgejahr erfolgte immer bis zum 01. November des laufenden Jahres. Zwei Prozent des individuellen sozialversicherungspflichtigen Einkommens stellten die sogenannte Belastungsgrenze dar.
Rechenbeispiel zum Sozialausgleich
Fall 1 | Fall 2 | |
---|---|---|
monatl. Einkommen | 800 € | 1.200 € |
durchschnittlicher Zusatzbeitrag: | 20 € | 20 € |
Belastungsgrenze (2 % des Einkommens) | 16 € | 24 € |
Zusatzbeitrag der Krankenkasse | 25 € | 25 € |
Anspruch auf Sozialausgleich* | 4 € (20 € – 16 €) | kein Sozialausgleich |
*als Abzug vom Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung
Geringverdiener profitieren
Die Erstattung des Sozialausgleichs erfolgte über die Verringerung des Arbeitnehmeranteils für die Krankenkasse. Die Abrechnung sollte bei Arbeitnehmern über die EDV-gestützten System zur Lohnabrechnung erfolgen, bei den Renten-Empfängern über die Systeme der Rentenversicherung. Hierdurch entstanden laut Gesetzgeber Mehrbelastungen und Kosten in Höhe von drei Millionen Euro pro Jahr für die Arbeitgeber.
mit Anspruch auf Sozialausgleich**
KEIN Anspruch auf Sozialausgleich
**wenn die jeweilige Belastungsgrenze vom durchschnittlichen Zusatzbeitrag überschritten wurde.
Die wichtigsten FAQ im Überblick
Tipp zur Befreiung
Rabatte: Wie Versicherte sparen
Personen im Bundesfreiwilligendienst sind grundsätzlich vom Zusatzbeitrag befreit. Das gilt sowohl für Personen, die in einer Familienversicherung versichert sind, als auch für eigenständig Versicherte. Diese gesetzliche Regelung bezieht sich auch auf die Teilnehmer des Freiwilligen sozialen Jahres und des Freiwilligen ökologischen Jahres.
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