Durch den individuellen Zusatzbeitrag ist der Wettbewerb unter den gesetzlichen Kranken­kassen stark gewachsen. Vor allem mit Blick auf die eingeführte paritätische Finan­zierung der Kassenbeiträge wurden auch die Leistungen immer relevanter. Zudem steigen die Kosten für die Gesundheitsversorgung weiter an, was letztlich auch die Beiträge beeinflussen wird. Zusätzlich verändert sich jedes Jahr der Höchst­beitrag zur gesetzlichen Kranken­versicherung und der Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte. Hier erfahren Sie alle aktuellen Beitragssätze und Veränderungen für das Jahr 2025.

  • Beitrag reduzieren durch Krankenkassenwechsel

  • Kostenfreie Familienversicherung

  • Günstige Tarife für Studenten

Kurz und Knapp: Das Wichtigste zum GKV Beitrag

Vorteile gegenüber PKV

  • Geld sparen durch Krankenkassenwechsel

  • Keine großen Beitragsanpassungen

  • Gutverdiener zahlen Beiträge nur bis zum Höchstbeitrag

  • Kinder und Ehepartner können kostenfrei versichert werden

  • Alter & Gesundheitszustand spielen für den Beitrag keine Rolle

Nachteile gegenüber PKV

  • Beitragshöhe ist abhängig vom Einkommen

  • Beitragsrückerstattungen sind nur mit Wahltarif möglich

  • Beitrag steigt mit dem Einkommen an

Beitragssätze der GKV

BeitragssatzErläuterung
14,6 %Allgemeiner Beitragssatz (inkl. Anspruch auf Krankengeld)
14,0 %Ermäßigter Beitragssatz (ohne Krankengeldanspruch)
7,3 %Beitragssatz für Arbeitnehmer und pflichtversicherte Rentner
10,22 %Beitragssatz für pflichtversicherte Studenten
x %Individueller Zusatzbeitrag der Krankenkasse

Vorteile gegenüber PKV

  • Geld sparen durch Krankenkassenwechsel

  • Keine großen Beitragsanpassungen

  • Gutverdiener zahlen Beiträge nur bis zum Höchstbeitrag

  • Kinder und Ehepartner können kostenfrei versichert werden

  • Alter & Gesundheitszustand spielen für den Beitrag keine Rolle

Nachteile gegenüber PKV

  • Beitragshöhe ist abhängig vom Einkommen

  • Beitragsrückerstattungen sind nur mit Wahltarif möglich

  • Beitrag steigt mit dem Einkommen an

Beitragssätze der GKV

Übersicht gesetzliche Krankenkassen 2025 – So hoch ist der Beitrag

Momentan existieren insgesamt 105 Krankenkassen mit einem Beitrag zwischen 14,60 % und 17,30 Prozent (Stand: 2020). Diese Liste stellt nur einen Auszug dar, in der vollständigen Übersicht aller gesetzlichen Krankenkassen kann der Gesamtbeitrag verglichen werden. Die Zahl der Kassen hat sich 2020 weiter verringert – zu Jahresbeginn fusionierten einige Krankenkassen miteinander.

KrankenkasseZusatzbeitrag
in Prozent
Gesamtbeitrag
in Prozent
TelefonnummerAdresse
Techniker Krankenkasse0,715,300800 / 285 858 5Bramfelder Straße 140 22305 Hamburg
hkk0,3914,990421 / 365 50Martinistraße 26 28195 Bremen
AOK Plus0,6015,200800 / 105 900 0Sternplatz 7 01067 Dresden
 … … … … …
Auszug aus 105 gesetzlichen Krankenkassen. Zur Auflistung aller Krankenkassen

Auszug aus 105 gesetzlichen Krankenkassen. Zur Auflistung aller Krankenkassen

Neue Krankenkassenbeiträge und Veränderungen

Veränderungen bei den Zusatzbeiträgen gibt es eigentlich jedes Jahr, diese werden in der Regel zum Jahreswechsel bekannt gegeben. Nur wenige Krankenkassen ändern ihren Beitrag mitten im Jahr, viele halten ihren Beitrag auch stabil. Beim durchschnittlichen Zusatzbeitrag gab es eine Veränderung: Er erhöhte sich und beträgt seit Januar 1,1 Prozent. Des Weiteren haben sich folgende Versicherer zusammengeschlossen und reduzierten somit zum Januar 2020 die Anzahl der wählbaren Krankenkassen:

Die jährliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze bedeutet für Gutverdiener einen Anstieg bei den Höchst­bei­trägen. Auch die Studenten sind von einer Beitragsanpassung betroffen und müssen nun mehr zahlen. Folgende weitere Änderungen sind im Bereich Kosten für das Jahr 2020 in Kraft getreten:

Die Beitragsbemessungsgrenze dient der Berechnung des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung. Der Wert wird jährlich neu festgelegt und beträgt für 2020:

  • 56.250,00 Euro jährlich
  • 4.687,50 Euro monatlich

Der Beitrag für die Krankenversicherung der Studenten (KVdS) stieg zum Semesterbeginn 2019/2020 von 66,33 € auf 76,04 € zzgl. Zusatzbeitrag. Zum Oktober 2020 steigt der Beitrag erneut und beträgt dann 77,57 €.

Die meisten gesetzlichen Krankenkassen geben zum Jahreswechsel ihre aktuellen Zusatzbeiträge (Liste) bekannt. Für das Jahr 2020 gab es wieder einige Veränderungen: Einige Krankenkassen haben zum Januar 2020 fusioniert, das bedeutete teilweise auch eine Veränderung im Zusatzbeitrag. Des Weiteren stieg der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 0,9 % auf 1,1 % an.

Für freiwillig Versicherte, wie z.B. Hausfrauen/-männer und Selbständige mit geringem Einkommen, gilt seit 2020 ein höheres fiktives Mindesteinkommen: Die Mindestbemessungsgrenze stieg auf 1.061,67 € im Monat.

Wie der Beitragssatz die Beitragshöhe bestimmt

Als Grundlage zur Beitragsberechnung für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) dient das gesamte Bruttoeinkommen des Versicherten. Die Gesamthöhe des für alle Kassen einheitlichen Beitragssatzes liegt derzeit bei 14,6 % – der Arbeitgeber beteiligt sich paritätisch, also zur Hälfte, an den Kosten mit 7,3 Prozent. Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung spielen hier Alter oder Gesundheitsrisiko bei der Beitragserhebung keine Rolle. Hinzu kommt der individuelle Zusatzbeitrag (ZB) der einzelnen Krankenkassen, der seit 2019 von Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen ist. Der Höchstbeitrag wird nur bis zu einem Brutto­ein­kommen in Höhe der Beitrags­be­messungs­grenze berechnet, der darüber liegende Anteil wird nicht berücksichtigt.

Beitragspflichtiges Einkommen Pflichtversicherte

  • Arbeitsentgelt

  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld

  • Einkünfte aus selbständiger Nebentätigkeit

  • Versorgungsbezüge (Betriebsrenten/ Direktversicherungen)

  • Rentenbezüge (in- und ausländische Renten, Witwenrente)

  • Pensionen und Beamtenbezüge

  • Sachbezüge

Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Versicherte

  • Alle Einnahmen, die dem Lebensunterhalt dienen oder dienen könnten

  • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

  • Unterhaltszahlungen (von getrennt lebenden/ geschiedenen Ehepartnern)

  • Einkünfte aus Vermietung/ Verpachtung

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen/ Dividenden)

Das Beispiel gilt für einen Selbstständigen mit beitragspflichtigen Einnahmen von 3.000 € und einem Zusatzbeitrag von 1,1% inkl. Krankengeldanspruch.

BerechnungKosten
2.000 € Brutto x 7,30 % Beitragsanteil146,00 €
2.000 € Brutto x 0,55 % Zusatzbeitrag+ 11,00 €
Monatlicher KV-Beitrag= 157, 00 €
Das Beispiel gilt für einen Selbstständigen mit beitragspflichtigen Einnahmen von 3.000 € und einem Zusatzbeitrag von 1,1% inkl. Krankengeldanspruch.

BerechnungKosten
3.000 € x 14,00 %438,00 €
3.000 € x 1,10 %+33,00 €
Monatlicher KV-Beitrag= 471,00 €

Das Beispiel gilt für einen Rentner mit einer monatlichen Rente in Höhe von 1.500 € und einem Zusatzbeitrag von 1,1%. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 %. Die Rentenversicherung übernimmt die Hälfte vom Beitragsatzes und den halben Zusatzbeitrag.

BerechnungKosten
1.500 € x 7,3 %109,50 €
1.500 € x 0,55 %+ 8,25 €
Monatlicher KV-Beitrag= 117,75 €

Das Beispiel gilt für einen Studenten mit einem BaföG Höchstsatz von 744 €. Der Beitragssatz liegt hier bei 10,22% zzgl. eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags.

BerechnungKosten
744 € x 10,22 %76,04 €
744 € x 1,10 %+ 8,12
Monatlicher KV-Beitrag≈ 84,22 €
Das Beispiel gilt für einen Selbstständigen mit beitragspflichtigen Einnahmen von 3.000 € und einem Zusatzbeitrag von 1,1%, ohne Krankengeldanspruch.

BerechnungKosten
3.000 € x 14,00 %420,00 €
3.000 € x 1,10 %+33,00 €
Monatlicher KV-Beitrag= 453,00 €

Das Beispiel gilt für einen Rentner mit einer monatlichen Rente in Höhe von 1.500 € und einem Zusatzbeitrag von 1,1%. Der Beitragssatz beträgt 14,6 %. Freiwillig Versicherte zahlen diese Beiträge alleine, sie können jedoch einen Zuschuss bei der Rentenversicherung beantragen. Anderweitige Einnahmen werden mit 14,0 % zzgl. Zusatzbeitrag berechnet.

BerechnungKosten
1.500 € x 14,6 %219,00 €
1.500 € x 1,1 %+16,50 €
Monatlicher KV-Beitrag= 235,50 €

Beitragsberechnung ohne Krankengeld – der ermäßigte Beitrag

Normalerweise erwirbt jeder versicherte Angestellte mit dem Beitragssatz von 14,6 % seines Einkommens einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ab dem 43. Tag.

Einen Sonderfall stellen Versicherte dar, die mit der alleinigen Zahlung von Beiträgen in Höhe von 14 % ohne Lohnfortzahlungsanspruch (6 Wochen im Krankheitsfall) bleiben. Dazu zählen:

  • Hausfrauen/ Hausmänner, (wenn Mann/ Frau in PKV ist, kann sie/er sich freiwillig gesetzl. versichern)
  • hauptberufl. Selbständige ohne Krankengeldanspruch
  • Studenten über 30 Jahre oder über dem 14. Fachsemester

Der aktuelle Krankenkassen Zusatzbeitrag

Seit 2015 dürfen die gesetzlichen Krankenkassen individuelle Zusatzbeiträge erheben, wenn die Einnahmen durch die allgemeinen Beiträge nicht ausreichen – jedes beitragspflichtige Kassenmitglied muss diesen grundsätzlich zahlen. Familienversicherte Kinder oder Ehepartner sind von der Zahlung nicht betroffen.

Die Spanne ist inzwischen recht groß und reicht von 0,0 % bis zur Zeit 2,7 % – durchschnittlich 2,5 Prozent. Der Zusatzbeitrag wird zur Hälfte vom Arbeitnehmer getragen und zusammen mit den Beiträgen zur Kranken­ver­si­che­rung vom Arbeitgeber vom Lohn einbehalten und an die Kasse überwiesen.

Freiwillig Versicherte können den Betrag abbuchen lassen oder, sofern sie in einem Angestelltenverhältnis stehen, ebenfalls den Arbeitgeber um die Überweisung an die Kasse bitten. Alle Zusatzbeiträge zeigt diese über­sicht­liche und aktuelle Liste der gesetzlichen Krankenkassen an.

Beitragsfreiheit in der Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung ist besonders für Familien attraktiv. Familien­ange­hörige, wie Kinder, Ehepartner oder Partner in eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften können, sofern sie kein eigenes Einkommen besitzen, ebenfalls Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse werden – über die Familienversicherung. Sie müssen keine eigenen Beiträge zahlen.

Die Beitragsbefreiung gilt ausschließlich für die genannten Leistungen und nur für die Dauer des Bezuges. Werden während des Bezugs von Ersatzleistungen weitere, beitragspflichtige Einkünfte erzielt, sind auf diese Beiträge fällig. Empfängt ein Mitglied beispielsweise Krankengeld und erhält gleichzeitig noch Bezüge vom Arbeitgeber, sind diese Bezüge grundsätzlich beitragspflichtig.

Von der Beitragspflicht befreit sind außerdem Bezieher von folgenden Ersatzleistungen bzw. Versorgungsbezügen:

Ersatzleistungen/ VersorgungsbezügePflichtversicherte GKVfreiwillig Versicherte GKV
Mutterschaftsgeld✓¹
Elterngeld
Betreuungsgeld
Krankengeld✓¹
Wohngeld
Kindergeld
Blindengeld
¹ Mutterschaftsgeld erhalten selbständig tätige Mütter nur, wenn sie mit dem regulären Beitragssatz von 14,6% versichert sind und somit Anspruch auf Krankengeld haben. Sind sie nur mit dem ermäßigten Satz von 14,0% versichert, entfallen sowohl Krankengeld als auch Mutterschaftsgeld.

Für Bezüge von Wohngeld, Kindergeld und Blindengeld gilt, dass sie generell nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen – das bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass Bezieher dieser Leistungen automatisch von Beiträgen befreit sind. Auch für sie fallen Beiträge auf beitragspflichtiges Einkommen an, wenn sie solches erzielen.

Für Bezüge von Wohngeld, Kindergeld und Blindengeld gilt, dass sie generell nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen – das bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass Bezieher dieser Leistungen automatisch von Beiträgen befreit sind. Auch für sie fallen Beiträge auf beitragspflichtiges Einkommen an, wenn sie solches erzielen.

Unsere Leser fragen – wir antworten: Die beliebtesten FAQ

Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung ist abhängig vom Brutto­ein­kommen. Arbeitnehmer zahlen einen Prozentsatz in Höhe von 7,3 % und freiwillig Versicherte 14,6 % bzw. 14,0 % ohne Krankengeldanspruch. Gutverdiener werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2020: 4.687,50 €/Monat) berechnet, der überschreitende Anteil wird nicht berücksichtigt. Pflichtversicherte Studenten zahlen für das aktuelle Semester: 76,04 €. Hinzu kommt noch jeweils der individuelle Zusatzbeitrag der Krankenkasse.

In der Krankenversicherung der Rentner beträgt der Beitragssatz für Pflichtversicherte 7,3 % zuzüglich den halben Zusatzbeitrag der Krankenkasse. Freiwillig versicherte Rentner zahlen den vollen Beitragssatz in Höhe von 14,6 % und den ganzen Zusatzbeitrag. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Zuschuss von der Renten­versicherung zu bekommen.

Der Arbeitgeber zahlt 7,3 % vom Brutto­ein­kommen des Arbeitnehmers und die Hälfte des Zusatzbeitrages.

Mehr zum Zusatzbeitrag: Aktuelle Liste der Zusatzbeiträge

  • Pflichtversicherte Arbeitnehmer und Rentner: 7,3 % + halber Zusatzbeitrag (ZB)
  • Freiwillig Versicherte mit Krankengeldanspruch: 14,6 % + voller ZB
  • Freiwillig Versicherte ohne Krankengeld: 14,0 % + voller ZB
  • Pflichtversicherte Studenten: 10,22 % vom BAföG-Höchstsatz + voller ZB

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Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV

Wie viel jeder Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu zahlen hat, unterliegt dem Solidarprinzip – jemand mit einem niedrigen Einkommen zahlt weniger ein, wer dagegen viel verdient zahlt entsprechend mehr. Allerdings ist der Höchstbeitrag gedeckelt und unterliegt der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze (BBG), die sich wie alle Rechengrößen im deutschen Sozial­versi­cherungs­system dynamisch entwickelt und jährlich neu berechnet wird. Im Jahr 2020 liegt diese Grenze bei 56.250,00 € (monatlich 4.687,50 €), Einkommen darüber spielt bei der Berechnung des Krankenkassenbeitrages keine Rolle.

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Monatl. Beitragsbemessungsgrenze 2020

Wie viel jeder Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu zahlen hat, unterliegt dem Solidarprinzip – jemand mit einem niedrigen Einkommen zahlt weniger ein, wer dagegen viel verdient zahlt entsprechend mehr. Allerdings ist der Höchstbeitrag gedeckelt und unterliegt der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze (BBG), die sich wie alle Rechengrößen im deutschen Sozial­versi­cherungs­system dynamisch entwickelt und jährlich neu berechnet wird. Im Jahr 2020 liegt diese Grenze bei 56.250,00 € (monatlich 4.687,50 €), Einkommen darüber spielt bei der Berechnung des Krankenkassenbeitrages keine Rolle.

Höchstbeitrag zur GKV 2020

Häufig kommt es zu Verwechs­lungen der Begriffe Beitrags­bemessungs­grenze und Versicherungs­pflicht­grenze (auch Jahres­arbeits­entgelt­grenze oder JAEG). Während erstere ausschließlich den Maximal­beitrag zur GKV festlegt, bestimmt die JAEG über die Versicherungspflicht oder -freiheit in der gesetzlichen Kranken­versicherung und ab welchem jährlichen Einkommen es theoretisch auch für Angestellte möglich ist, in die private Krankenversicherung (PKV) zu wechseln. Dazu muss die Einkommens­grenze ein Jahr lang überschritten werden, 2020 liegt sie bei 62.550,00 Euro im Jahr (5.212,50 € monatlich). Um zu erfahren, wie hoch die Kosten in der PKV sein würden, ist grundsätzlich eine Beratung zu empfehlen. Insbesondere wenn noch weitere Familienangehörige mitversichert werden sollen, könnte der Schock groß sein: Denn in der PKV zahlt jeder einen eigenen Beitrag, auch Kinder.

Neben der Höchstgrenze zur Beitragsbemessung gibt es auch eine Mindestbemessungsgrenze, die ebenfalls einer dynamischen Entwicklung unterliegt und sich jährlich verändert. Die allgemeine Mindest­bemessungs­grenze wurde 2019 für alle vereinheitlicht und liegt für das Jahr 2020 bei 1061,67 €.  Zusätzlich muss der individuelle Zusatzbeitrag zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Bis Ende 2018 galten noch verschiedene Mindestbemessungsgrenzen für Rentner, Selbständige, Existenzgründer und sonstige freiwillige Versicherte.

Finanzierung des Krankenkassenbeitrags

In der Bundesrepublik Deutschland ist die Krankenversicherung Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems, für jeden hier lebenden Bürger besteht eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Diese Regelung gilt seit April 2007 für die gesetzlichen Kassen und wurde mit Beginn des Jahres 2009 auf die private Krankenversicherung (PKV) erweitert.

Die Finanzierung der gesetzlichen Kassen erfolgt über den sogenannten Gesundheitsfonds. Sämtliche Beitragseinnahmen der Krankenkassen landen in diesem Topf, werden mit Geldern des Bundes aufgestockt und von hier an die einzelnen Krankenkassen nach einem Bedarfsprinzip verteilt:

Berechnung der Zuweisung

Sowohl die jeweilige Mitgliederanzahl als auch die Versichertenstruktur (Morbiditätsrisiko – kurz Morbi-RSA) bestimmen, wie viel eine Kranken­kasse monatlich für ihren durch­schnitt­lichen Leistungs- und Verwaltungs­aufwand zugewiesen bekommt. Hinzu kommen die Gelder aus dem Zusatzbeitrag (ZB), den Kassen erheben dürfen, wenn die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht reichen.

vereinfachtes Beispiel:

Krankenkasse K mit etwa 690.000 Mitgliedern erhebt einen Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent. Der durch den GKV-Schätzerkreis hochgerechnete beitragspflichtige Grundlohn beträgt für 2018 rund 2.050 € (2.051,32¹ €). Bei Anwendung der Formel ergibt sich für die Krankenkasse K folgendes Ergebnis:

690.000 Mitglieder ⋅ 0,009 ⋅ 2.050 € (gerundet, Schätzjahr 2018¹) = 12.730.500 € Zuweisung

Quelle: https://www.bundesversicherungsamt.de/fileadmin/redaktion/Risikostrukturausgleich/Schaetzerkreis/20171013_Schaetztableau_2018_BMG_BVA.pdf

Für den Finanzausgleich zwischen den Kassen werden im Morbi-RSA 80 verschiedene Krankheitsgruppen berücksichtigt, die mit darüber bestimmen, wie viel Zu- oder Abschläge zusätzlich zu der Grundpauschale für jeden Versicherten an die jeweilige Kasse gehen. Je mehr kranke Mitglieder in einer Krankenkasse versichert sind, die an einer der 80 berücksichtigten Krankheiten leiden, desto mehr Gelder aus dem Gesundheitsfonds werden ihr zugewiesen.

Der Beitrag in der privaten Krankenversicherung

Das Versicherungssystem der privaten Krankenversicherung funktioniert nach dem Leitgedanken der kollektiven Risikoübernahme: Alle Mitglieder zahlen ihren Beitrag in einen gemeinsamen Topf ein und im Versicherungsfall wird daraus der Schaden für den Einzelnen bezahlt.

Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wird der Beitrag in der privaten nicht auf Grundlage des Einkommens kalkuliert, sondern nach individuellen Risikofaktoren wie Alter, Gesundheitszustand und Vorerkrankungen für die gesamte Lebensdauer des zu Versichernden errechnet. Dazu werden sowohl Statistiken als auch gesetzlich festgelegte versicherungsmathematische Formeln herangezogen.

Bevor man sich privat versichern kann, sind einige Hürden zu überwinden, zum Beispiel müssen Fragen zur Gesundheit und Vorerkrankungen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Sonst kann es vorkommen, dass Antragsteller abgelehnt werden oder ihnen bei Unehrlichkeit Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt verweigert werden.

Der Beitrag in der privaten Krankenversicherung

Das Versicherungssystem der privaten Krankenversicherung funktioniert nach dem Leitgedanken der kollektiven Risikoübernahme: Alle Mitglieder zahlen ihren Beitrag in einen gemeinsamen Topf ein und im Versicherungsfall wird daraus der Schaden für den Einzelnen bezahlt.

Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wird der Beitrag in der privaten nicht auf Grundlage des Einkommens kalkuliert, sondern nach individuellen Risikofaktoren wie Alter, Gesundheitszustand und Vorerkrankungen für die gesamte Lebensdauer des zu Versichernden errechnet. Dazu werden sowohl Statistiken als auch gesetzlich festgelegte versicherungsmathematische Formeln herangezogen.

Bevor man sich privat versichern kann, sind einige Hürden zu überwinden, zum Beispiel müssen Fragen zur Gesundheit und Vorerkrankungen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Sonst kann es vorkommen, dass Antragsteller abgelehnt werden oder ihnen bei Unehrlichkeit Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt verweigert werden.

Beitragsschulden in der Krankenversicherung – wenn der Beitrag nicht mehr gezahlt werden kann

Trotz der Krankenversicherungspflicht in Deutschland gibt es viele Menschen, die nicht krankenversichert sind oder sogar Schulden bei Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung haben.

Ursprünglich hatte der Gesetzgeber mit dem Beitragsschuldengesetz geplant, Menschen, die sich bis zum Jahresende 2013 bei einer Krankenversicherung meldeten, alle bis dahin angefallenen Schulden zu erlassen und ihnen so einen Neustart in der Krankenversicherungslandschaft zu ermöglichen. Diese Regelung betraf insbesondere auch diejenigen, die bis zum 31.12.2013 überhaupt nicht krankenversichert waren, sogenannte „Nichtversicherte„. Auch wenn bis zu diesem Zeitpunkt gar keine Beiträge geleistet wurden, waren bereits fiktive Beitragsschulden entstanden.

rechner

Laut Statistischem Bundesamt gibt es insgesamt immer weniger Menschen ohne Krankenversicherung, dennoch sind nach wie vor viele in dem Teufelskreis aus nicht geleisteten Beiträgen und gleichzeitiger Anhäufung von Schulden gefangen. Seit 01. Januar 2014 besteht maximal ein Anspruch auf Beitragsermäßigung, der komplette Wegfall der Schulden über den Stichtag 31. Dezember 2013 hinaus konnte nicht durchgesetzt werden.

Die Säumniszuschläge auf nicht gezahlte Beträge betrugen ursprünglich 5 Prozent und wur­den auf 1 % gesenkt, für nachzuzahlende ermäßigte Beiträge fallen sie sogar komplett weg.

Beitragsschulden in der Krankenversicherung – wenn der Beitrag nicht mehr gezahlt werden kann

Trotz der Krankenversicherungspflicht in Deutschland gibt es viele Menschen, die nicht krankenversichert sind oder sogar Schulden bei ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung haben.

Ursprünglich hatte der Gesetzgeber mit dem Beitragsschuldengesetz geplant, Menschen, die sich bis zum Jahresende 2013 bei einer Krankenversicherung meldeten, alle bis dahin angefallenen Schulden zu erlassen und ihnen so einen Neustart in der Krankenversicherungslandschaft zu ermöglichen. Diese Regelung betraf insbesondere auch diejenigen, die bis zum 31.12.2013 überhaupt nicht krankenversichert waren, sogenannte Nichtversicherte. Auch wenn bis zu diesem Zeitpunkt gar keine Beiträge geleistet wurden, waren bereits fiktive Beitragsschulden entstanden.

Laut Statistischem Bundesamt gibt es insgesamt immer weniger Menschen ohne Krankenversicherung, dennoch sind nach wie vor viele in dem Teufelskreis aus nicht geleisteten Beiträgen und gleichzeitiger Anhäufung von Schulden gefangen. Seit 01. Januar 2014 besteht maximal ein Anspruch auf Beitragsermäßigung, der komplette Wegfall der Schulden über den Stichtag 31. Dezember 2013 hinaus konnte nicht durchgesetzt werden.

Die Säumniszuschläge auf nicht gezahlte Beträge betrugen ursprünglich 5 Prozent und wur­den auf 1 % gesenkt, für nachzuzahlende ermäßigte Beiträge fallen sie sogar komplett weg.

Zusatzbeitrag 2025: Kosten & Tipps für Versicherte

Durch eine Reform der Großen Koalition wird der Beitrag seit 2015 nach folgendem Prinzip erhoben. Neben einem für alle gesetzlichen Krankenkassen einheitlichen Beitragssatz von 14,6 % gibt es seither zusätzlich einen kassenindividuellen prozentualen Zusatzbeitrag. Mittlerweile wird er von allen Kassen erhoben, Prognosen sagen eine künftige weitere Steigerung voraus. Seit 2019 muss der Arbeitgeber auch die Hälfte des Zusatzbeitrags zahlen.

Die Zusatzbeiträge der Krankenkassen für 2025

KrankenkasseZusatzbeitrag 2025Zusatzbeitrag 2024
AOK Baden-Württemberg2,6 %1,6 %
AOK Bayern2,69 %1,58 %
AOK Bremen/Bremerhaven2,49 %1,38 %
AOK Hessen2,49 %1,6 %
AOK Niedersachsen2,7 %1,5 %
AOK Nordost3,5 %2,7 %
AOK Nordwest2,79 %1,89 %
AOK Plus3,1 %1,8 %
AOK Rheinland / Hamburg2,99 %2,2 %
AOK Rheinland-Pfalz / Saarland2,47 %1,8 %
AOK Sachsen-Anhalt2,5 %1,3 %
Audi BKK2,4 %1 %
Bahn BKK3,4 %3,4 %
Barmer3,29 %2,19 %
Bergische Krankenkasse2,95 %1,99 %
Bertelsmann BKK3,2 %2,5 %
Big direkt gesund3,39 %1,65 %
BKK Akzo Nobel Bayern3,39 %1,65 %
BKK Diakonie3,8 %2,69 %
BKK Dürkoppadler3,88 %2,55 %
BKK Euregio3,39 %1,79 %
BKK Exklusiv2,39 %1,99 %
BKK Faber-Castell & Partner2,18 %1,1 %
BKK Firmus1,84 %10,9 %
BKK Freudenberg2,49 %1,5 %
BKK Gildemeister Seidensticker3,4 %3,4 %
BKK Herkules3,48 %2,39 %
BKK Linde2,5 %2,39 %
BKK Melitta Hmr3,5 %1,6 %
BKK Pfaff2,78 %1,8 %
BKK Pfalz3,9 %3,9%
BKK Provita2,89 %1,49 %
BKK Public2,3 %1,2 %
BKK SBH2,44 %1,29 %
BKK Scheufelen2,75 %2,75 %
BKK Technoform2,49 %1,5 %
BKK VDN3,19 %3,19 %
BKK Verbundplus3,89 %21,55 %
BKK Werra-Meissner3,39 %1,8 %
BKK Wirtschaft & Finanzen3,99 %2,99 %
BKK ZF & Partner3,4 %2,1 %
BKK mkk- meine krankenkasse3,5 %2,5 %
BKK244,39 %33,25 %
Bosch BKK2,68 %1,5 %
Continentale BKK3,33 %2,2 %
DAK2,8 %1,7 %
Debeka BKK3,25 %1,69 %
Energie-BKK2,98 %1,59 %
Heimat Krankenkasse3,1 %2,5 %
HEK2,5 %1,3 %
HKK2,19 %0,98 %
IKK Brandenburg und Berlin3,1 %1,99 %
IKK – die Innovationskasse3,6 %43,1 %
IKK classic3,4 %2,19 %
IKK gesund plus3,39 %2,39 %
IKK Südwest3,25 %1,65 %
KKH3,78 %3,28 %
Knappschaft4,4 %2,7 %
Mhplus BKK3,29 %52,56 %
mkk- meine krankenkasse3,5 %2,5 %
Mobil Krankenkasse3,89 %1,49 %
Novitas BKK2,98 %1,7 %
Pronova BKK3,2 %2,4 %
R + V BKK2,96 %1,4 %
Salus BKK2,99 %1,59 %
SBK2,9 %1,7 %
Securvita BKK3,2 %2,2 %
SKD BKK2,48 %1,49 %
Techniker Krankenkasse2,45 %1,2 %
Tui BKK2,5 %1,5 %
Viactiv3,27 %3,27 %
Vivida BKK3,79 %2,49 %
WMF BKK2,45 %1,6 %

News & alle Informationen rund um den Zusatzbeitrag

Mit Einführung des Gesundheitsfonds zum 01. Januar 2009 erhoben alle gesetzlichen Krankenkassen in der Bundesrepublik Deutschland noch bis zum 31. Dezember 2014 den gleichen Beitragssatz. Die Versicherungsprämien und Steuergelder wurden zentral eingenommen und daraufhin unter Aufsicht des Bundesversicherungsamtes (BVA) an die Krankenkassen verteilt. Krankenkassen, die mit den aus dem Gesundheitsfonds zugeteilten Mitteln nicht auskamen, konnten einen zusätzlichen Beitrag von ihren Mitgliedern verlangen.

Die entsprechende Höhe ist im „GKV Finanzierungsgesetz“ geregelt. Der Zusatzbeitrag (Liste aller Kassen) wird direkt von der jeweiligen Kasse eingezogen und muss vom Versicherten allein getragen werden. Durch den Zusatzbeitrag, der seit dem 01. Januar 2015 von jeder gesetzlichen Kasse erhoben werden darf,  kommt es nach wie vor zu unterschiedlich hohen Beitragssätzen. Deshalb ist ein Preis-Leistungs-Vergleich sinnvoll und erhöht den Konkurrenzkampf unter den Kassen weiter.

Nach Abstimmung der SPD für eine erneute Große Koalition (GroKo) wurde die, in den Sondierungsgesprächen bereits angekündigte, paritätische Finanzierung der Krankenkassenbeiträge wieder eingeführt. Seit 2019 wird auch der Zusatzbeitrag zur Hälfte durch den Arbeitgeber mitfinanziert. Früher wurde dieser von Arbeitnehmern zusätzlich zu dem anteiligen Beitragssatz von 7,3 Prozent, allein getragen.

Alter und neuer Zusatzbeitrag im Vergleich

alter Zusatzbeitragneuer Zusatzbeitrag
gültig bis 31. Dezember 2014aktuell, gültig seit 01. Januar 2015
einkommensunabhängiger Euro-Betrageinkommensabhängiger Prozent-Betrag
zum Ausgleich von finanziellen Defiziten der jeweiligen Krankenkassezum Ausgleich von finanziellen Defiziten der jeweiligen Krankenkasse
allein vom Arbeitnehmer zu zahlenbis Ende 2018 allein vom Arbeitnehmer zu zahlen, seit 2019 zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je die Hälfte
vom Arbeitnehmer direkt an GKV gezahltvom Bruttogehalt automatisch abgezogen
wurde von keiner Kasse erhobenwird von allen Kassen erhoben

Gefördert wird der Wettbewerb um Qualität und Kosten seit 1. Januar 2015 durch das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiter-
entwicklungs­gesetz (GKV-FQWG). Der Zusatzbeitrag ist dabei nur ein Instrument, welches mit unterschiedlichen Beiträgen zu mehr Wettbewerb bei den Krankenkassen führen soll. Letztlich sind die Kranken­kassen nun gezwungen, auch mit guten Leistungen und ansprechendem Service um die Versicherten zu kämpfen.

Diskussion um alten und neuen Zusatzbeitrag

diskussion pro contra 2

Die Krankenkassen standen dem alten Zusatzbeitrag kritisch gegenüber. Nicht nur, dass durch die Erhebung dieses Zusatzbeitrags viele Versicherte zu anderen Krankenkassen wechselten und deshalb seit 2012 keine Kasse mehr den alten Zusatzbeitrag erhob. Der Beitrag bedeutete für die Kassen auch einen erheblichen bürokratischen Aufwand. Grund dafür ist die Tatsache, dass die Arbeitgeber den Betrag nicht, wie beim Krankenkassenbeitrag sonst üblich, automatisch an den Gesundheitsfonds weiterleiteten. Die Krankenkassen selbst waren für den Einzug des Zusatzbeitrages verantwortlich. Mit dem gesetzlichen Wechsel zum einkommensabhängigen Zusatzbeitrag wurde er dann seit 01. Januar 2015 gemeinsam mit dem Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung vom Bruttoeinkommen abgezogen.

Neben dieser bürokratischen Vereinfachung zum Zusatzbeitrag regte der Gesetzesentwurf durch seine weiteren Konditionen jedoch zur Kritik an. Besonders auf Seiten der Opposition wurde kritisiert, dass so eine gesetzliche Wegbewegung von einer paritätischen Aufteilung der Kosten für die Krankenversicherung stattfindet. Durch die Fixierung des Arbeitgeberanteils auf 7,3 % und die Erhebung eines in der Höhe variablen Zusatzbeitrags, den lediglich der Angestellte zahlt, wird eine Mehrbelastung der Arbeitnehmer mittelfristig unumgänglich. Lediglich die Umsetzung in Einkommens­abhängigkeit mutet zumindest sozialer an als die einst geplante Kopfpauschale.

Private Krankenversicherung (PKV) als Alternative

Private Krankenversicherung

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen Zusatzbeiträge erheben, die langfristig sehr wahr­scheinlich sogar deutlich ansteigen wer­den. Die PKV steht freiwillig Versicherten offen und kann daher für viele gesetzlich Versicherte eine Alternative sein. Dazu zählen:

Selbstständige und Freiberufler: Privatversicherung jederzeit möglich
Angestellte in der freiwilligen Versicherung: Einkommen muss beachtet werden
Studentinnen und Studenten: Befreiung von der Kasse zu Beginn des Studiums
Beamte und Beamtenanwärter: Privatkasse wegen Beihilfe besonders geeignet

Weitere Themen im Überblick:

Übersicht im Tarifdschungel:

Vor 2015 sorgten Zusatzbeiträge nicht zwingend für mehr Leistungen. Zwei Kassen mussten sogar zu Zeiten des alten Zusatz­beitrags Insolvenz anmelden. Das betraf die City BKK sowie die BKK für Heilberufe. Beide hatten jeweils einen Zusatzbeitrag von 15 € erhoben und verloren dadurch zahlreiche Mitglieder.

Laut Vorhersagen des Schätzerkreises (PDF) werde mit Einnahmen der Krankenkassen in 2018 von 222,24 Mrd. EUR gerechnet. Die Ausgaben bezifferte der Schätzerkreis dagegen mit 236,15 Mrd. EUR.

Grundsätzlich geht es den Krankenkassen finanziell sehr gut. Grund dafür sei unter anderem die gute Konjunktur. Berichten zufolge erzielten die Kassen im vergangenen Jahr einen Überschuss von mehr als 3 Mrd. EUR. Damit steigen die Reserven der 110 geöffneten Krankenkassen auf rund 19 Mrd. EUR. Gemeinsam mit den ca. 9 Mrd. EUR im Gesundheitsfonds ergibt sich eine Gesamtrücklage von rund 28 Mrd. EUR.

Mit einer guten finanziellen Ausgangs­basis konnten die Kassen bereits in das Jahr 2017 starten. Schon im Vorjahr fuhren sie Mehr­ein­nahmen in Milliardenhöhe ein. Laut den Angaben des Bundes­gesundheits­ministeriums lag der Überschuss bis Ende 2016 bei 1,55 Mrd. Euro, sodass die finanziellen Reserven etwa 15,9 Mrd. Euro betrugen.

2015 hingegen betrugen die Rücklagen 14,5 Milliarden Euro und waren gegen­über 2014 sogar um etwa 1 Mrd. gesunken. 2014 und 2013 erwies sich die Finanzlage der gesetzlichen Kranken­kassen als stabil und war geprägt von Milliarden an Rücklagen.

Trotz der guten finanziellen Rücklagen der Versicherer waren einige Finanzen der Krankenkassen besorgniserregend. So schafften es einzelne Kassen 2016 nicht, den Überschuss zu erwirtschaften, der eigentlich vorgegeben war.

Zusatzbeiträge und Prämien

Zusatzbeitrag in Euro

Nach Einführung erhoben Anfang 2012 noch sechs Krankenkassen den alten Zusatzbeitrag. Doch entweder fusionierten diese Kassen oder sie schafften die zusätzlichen Beiträge ab. Seit dem Jahresende 2012 gab es somit keine Krankenkasse mehr, die den alten Zusatzbeitrag erhob. Stattdessen konnten große Überschüsse erzielt werden. Einige Krankenkassen schütteten an ihre Versicherten Prämien aus (PDF) bis Ende 2014, andere wiederum nutzten den Gewinn, um ihr Leistungsangebot zu verbessern. Unter den Krankenkassen mit Prämienauszahlung befanden sich auch große Ersatz-Krankenkassen wie die Techniker Krankenkasse (TK) und vor allem Betriebskrankenkassen. Mit der Neuregelung zur Kassenfinanzierung wurden Prämienzahlungen 2015 jedoch abgeschafft.

VerbandFinanzlage 2017/2018
Allgemeine Ortskassen (AOK)Finanzüberschuss von 1,45 Mrd. Euro*; 2018 erheben alle AOK Zusatzbeiträge
Betriebskassen (BKK)Überschuss beläuft sich auf 295 Mio. Euro*; 2018 erhebt die Metzinger BKK keinen Zusatzbeitrag
Ersatzkassen (EKK)1,2 Mrd. Euro* Überschuss; 2018 erheben alle Ersatzkassen Zusatzbeiträge
Innungskassen (IKK)174 Mio. Euro*; 2018 erheben alle IKK Zusatzbeiträge
Knappschaft-Bahn-See102 Mio. Euro* Überschuss; Zusatzbeitrag 2018 wird erhoben
Landwirtschaftliche Krankenkasse26 Mio. Euro** mehr; Zusatzbeitrag wird individuell berechnet

*Ergebnisse einer Umfrage der F.A.Z. bzgl. der Überschüsse der Krankenkassen 2017
**Ergebnisse einschließlich 3.Quartal 2016, Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Eine Einkommensprüfung für den Zusatzbei­trag dürfen Kranken­kassen bei ihren Kunden nicht mehr durch­führen. Vor Januar 2011 konnten die Kassen nicht nur pauschale sondern auch prozentuale Zusatzbeiträge ver­langen. Die Einkommens­prüfung war daher zum Teil notwendig, um das tat­säch­liche Einkom­men eines Versicherten festzustellen.

Kritiker befürchteten, dass die Abschaffung der Praxisgebühr zu neuen Zusatzbeiträgen führen könnte. Sie waren der Meinung, dass die darauf­­hin entstehende finan­­zielle Lücke nur durch die Rücklagen im Ge­sund­heits­fonds gefüllt werden könnte. Auch wenn letztendlich die Abschaf­fung der Praxisgebühr 2014 keine Zusatzbei­träge zur Folge hatte, erhoben seit 2015 jedoch die meisten Kassen Zusatz­beiträge, trotz großer Reserven im gesetzlichen System.

Bis zum 31. Dezember 2014 konnten die Kassen Zusatzbeiträge als festen Eurobetrag erheben. Die Höhe des Zusatzbeitrags musste in der Satzung der Kassen verankert und vom Bundesversiche­rungsamt genehmigt worden sein. Faktisch nutzte diese Möglichkeit jedoch seit Ende 2012 keine GKV mehr. Seit 01. Januar 2015 mussten die Zusatzbeiträge dann einkommens­abhängig erhoben werden.

Entwicklung der zusätzlichen Beiträge

Zahlung an die Krankenkasse

Die Zahlung des zusätzlichen Beitrages erfolgte ab 2015 zusammen mit dem Einzug des regulären Beitrags (bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten über den Abzug auf der Lohnabrechnung). Eine direkte Überweisung an die Krankenkasse wie beim alten Zusatzbeitrag war nicht mehr notwendig! Selbstzahler (z.B. hauptberuflich Selbständige) mussten den Zusatzbeitrag zusammen mit dem regulären Beitrag überweisen. Sofern eine Einzugsermächtigung bestand, wurde die Summe als ein Posten eingezogen.

Diese Art des Einzugs spart sowohl Versicherten als auch Krankenkassen eine Menge bürokratischen Aufwand. Frühere Probleme wie Zahlungsverzug und damit zusammenhängende Säumniszuschläge (damals drei Zusatzbeiträge; mindestens 20 Euro) gibt es nun nicht mehr. Auch Zusatzbeitrag-Mahnverfahren und Vollstreckungsverfahren und damit verbundene weitere Kosten bleiben sowohl Krankenkassen als auch den Versicherten erspart.

Aktuell beträgt der durch­schnitt­liche Zusatz­bei­trag 2,5 %.

Der durchschnittliche Zusatz­bei­trag der letzten Jahre im Überblick:

2020: 1,1 %

Checkliste zum Zusatzbeitrag – Wie reagieren?

Versicherte, die von ihrer Krankenkasse über die Erhebung eines Zusatzbeitrages informiert wurden, müssen einiges beachten. Grund dafür ist, dass sich der Arbeitgeber finanziell nicht daran beteiligt und ein Sonderkündigungsrecht besteht. Wir zeigen, was zu tun ist.

1.
Offizielle Ankündigung durch die Krankenkasse abwarten

Zunächst muss eine Ankündigung vorliegen, in der die Krankenkasse ihren Mitgliedern die Erhebung des Zusatzbeitrages offiziell mitteilt.

Dies muss in der Regel mindestens einen Monat vor der ersten Fälligkeit des Zusatzbeitrages erfolgen. Meist erfolgt die Ankündigung für jedes Mitglied einzeln per Post.

2.
Rechtmäßigkeit überprüfen

Sobald Sie die Ankündigung Ihrer Krankenkasse erhalten haben, sollten Sie diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen.
a) Weist die Krankenkasse darin ausreichend auf das Sonderkündigungsrecht hin? Es genügt nicht, im Kleingedruckten Gesetzeszitate unterzubringen.
b) Ist die Frist eingehalten worden (Mindestens einen Monat vor erster Fälligkeit)?
c) Ist der Zusatzbeitrag und dessen Höhe in der Satzung der Krankenkasse verankert? Die Satzung steht meist auf der Internetseite der Krankenkassen.

3.
Wechsel prüfen

Ein Krankenkassenwechsel kann oft lohnen: Andere Kassen erheben unter Umständen  keinen Zusatzbeitrag oder einen deutlich niedrigeren. Das kann pro Jahr dreistellige Eurobeträge sparen. Auch wenn es in der gesetzlichen Krankenversicherung einen festen Leistungskatalog gibt, bieten viele Kassen spezielle Sonderleistungen. Freiwillig Versicherte können in die private Krankenversicherung wechseln. Hier unterscheiden sich die Tarife jedoch mitunter erheblich, sodass ein gründlicher Vergleich unerlässlich wird.
a) Die Kündigung sollte zügig eingereicht werden. Auch wenn eine Kündigung vorliegt, werden die Zusatzbeiträge fällig. Es gilt ein Sonderkündigungsrecht von zwei Monaten zum Monatsende. Beispiel: Wer im Januar kündigt, kann zum 1. April Mitglied in der neuen Kasse sein.
b) Besteht ein Wahltarif? Wahltarife sind zwar in der Regel mit einer Mindestlaufzeit von ein bis drei Jahren verbunden. Dennoch gilt das Sonderkündigungsrecht auch für Wahltarif-Versicherte (Ausnahme: Wahltarif Krankengeld).

4.
Ab wann ist der Zusatzbeitrag erstmals fällig?

Der Zusatzbeitrag ist mit dem regulären Krankenkassenbeitrag fällig und wird als ein Betrag eingezogen. Zahlungsverzug kann zwar nicht mit Leistungskürzungen geahndet werden. Doch die Krankenkasse kann ein Mahnverfahren gegen säumige Mitglieder einleiten, dies kann weitere Kosten für den Versicherten mit sich bringen. Seit 2011 können die Krankenkassen auch Säumniszuschläge verlangen. Selbst die Pfändung des Einkommens kann eingeleitet werden.

5.
Zahlungsmodalitäten

Seit dem 01. Januar 2015 werden Zusatzbeiträge automatisch vom Brutto-Lohn abgezogen. Eine Überweisung oder Einzugsermächtigung wie beim alten Zusatzbeitrag, wie er bis Ende 2012 galt, entfällt.

Befreiung von der Zahlungspflicht des Zusatzbeitrags

Versicherte freuen sich über eine Befreiung

Auch mit Inkrafttreten des Finanzierungs- und Qualitätsgesetzes im Januar 2015 verpflichtete der Zusatzbeitrag der Krankenkasse zunächst einmal jedes beitragspflichtige Mitglied zur Zahlung. Nur wenige Personengruppen waren von der Zahlungspflicht des Extrabeitrages befreit. Prinzipiell musste unterschieden werden zwischen Befreiung von der Zahlungspflicht und Übernahme des Zusatzbeitrags durch andere.

Leistungsstarke Krankenkassen Ihrer Region finden

Befreiung über Kostenübernahme durch Dritte

Einige Personengruppen sind formal zwar nicht befreit, jedoch wird der Zusatzbeitrag durch Dritte getragen. Dies können Arbeitgeber, Arbeitsagentur, das Jobcenter oder andere Leistungsträger sein. Das betrifft:

  • Empfänger von Arbeitslosengeld I

  • Empfänger von Arbeitlosengeld II bzw. Hartz IV

  • Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe

  • behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten
  • Versicherte im Freiwilligen Sozialen Jahr beziehungsweise im Freiwilligen Ökologischen Jahr

  • Auszubildende mit einem Entgelt bis zu 325 Euro monatlich oder in einer außerbetrieblichen Einrichtung

Achtung! Für ALG-II-Bezieher gilt nicht der Zusatzbeitrag der jeweiligen Kasse, sondern der „durchschnittliche Zusatzbeitrag“ – eine formale Rechengröße, die jedes Jahr neu festgelegt wird. Dieser durchschnittliche Beitrag muss auch dann bezahlt werden, wenn die Kasse keinen oder einen niedrigeren Zusatzbeitrag erhebt.

Wer zu keiner dieser Personengruppen gehört und nicht in der kostenfreien Familienversicherung abgesichert ist, für den gilt der Zusatzbeitrag. Es ist also für reguläre Arbeitnehmer beispielsweise nicht möglich einen Antrag auf Befreiung zu stellen.

rechtliche Situation

Personen im Bundesfreiwilli­gendienst sind grundsätzlich vom Zusatzbeitrag befreit, da für sie die Beiträge von Dritten gezahlt werden. Vor der ab 2015 gültigen Neuregelung galt die Befreiung sowohl für Personen, die in einer Familienversicherung versichert waren, als auch für eigenständig Versicherte. Diese gesetzliche Regelung bezog sich auch auf die Teilnehmer des Freiwilligen sozialen Jahres und des Freiwilligen ökologischen Jahres – auch hier gab es keine expliziten Angaben hinsichtlich der Neuregelung. Die Höhe entspricht dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent (2020: 1,1 %) aller Krankenkassen, der jährlich im Herbst neu festgelegt wird.

Regelungen für Familienversicherte

Versicherte in der beitrags­­freien Familien­versicherung waren und sind auch weiterhin vom Zusatz­beitrag ausgenommen, da sie keine eigenen Beiträge zahlen. Eine Befreiung kann es allerdings auch für Mit­glieder geben, die einen eigenen Beitrag zahlen. Auch mit Inkrafttreten des Finanzierungs- und Qualitäts­gesetztes ab Januar 2015 wurde dies für folgende Personengruppen möglich:

  • Empfänger von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungs­kranken­geld oder Übergangsgeld

  • Empfänger von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld

Achtung bei Nebeneinkünften

Wer neben dem oben genannten Status Einkommen durch eine Nebenbeschäftigung bezieht, muss die Zusatzbeiträge allein zahlen. Diese Zahlungspflicht gilt dann jedoch nur für das Zusatzeinkommen.

Befreiung bei Arbeitslosigkeit und Hartz IV

Weitere Ausnahmen und Sonderregelungen gelten für Menschen in Arbeitslosigkeit. Hier wird ab Januar 2015 nicht mehr grundsätzlich zwischen Arbeitslosengeld I (Alg I) und Arbeitslosengeld II (Alg II, Hartz IV) unterschieden. Ein Befreiungsantrag ist bereits seit Anfang 2011 nicht mehr nötig.

Zusatzbeitrag bei Alg I

Wer Alg I bezieht und eigenständig versichert ist, muss den Zusatzbeitrag seit 2015 nicht mehr zahlen. Einen Anspruch auf den Sozialausgleich gibt es nicht mehr. Ein sozialer Ausgleich findet dann auf Kassenebene statt. Um eine Wettbewerbsverzerrung zwischen Krankenkassen mit Mitgliedern unterschiedlicher Einkommensstruktur ausschließen zu können, findet ein vollständiger Einkommensausgleich hinsichtlich der Zusatzbeiträge statt. Somit ergibt sich eine rechnerische Gleichstellung der Kassen hinsichtlich der beitragspflichtigen Einkommenshöhe der jeweiligen Mitglieder.

Zusatzbeitrag bei Alg II bzw. Hartz IV

Wer Anspruch auf Hartz IV (Alg II) hat, für den gilt seit Januar 2015 ebenfalls eine Befreiung vom Zusatzbeitrag, bzw. die Übernahme durch den Leistungsträger in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags. Des Weiteren entfällt für die ALG II-Bezieher ebenfalls die mögliche Zahlungspflicht eines Differenzbetrags, wie sie noch im alten System vorgesehen war. Die finanzielle Zusatzbelastung der Krankenkassen wird durch einen vollständigen Einkommensausgleich aus Mitteln des Gesundheitsfonds abgefangen.

Regelung bis Ende 2014

Vor der Neuregelung wurde lediglich der durchschnittliche Zusatzbeitrag für Hartz-IV-Empfänger vom Gesundheits­fonds übernommen (§ 251 Abs. 6 SGB V). War der Beitrag der Krankenkasse höher, entstand für die Kasse ein Verlust. Per Gesetz waren Hartz-IV-Empfänger nicht verpflichtet, diese Differenz zu zahlen (§ 242 Abs. 4 SGB V). Allerdings durften die Kassen über ihre Satzung eigenmächtig bestimmen, dass ihre Mitglieder diese Differenz selbst tragen mussten. Einige Krankenkassen sahen noch bis Ende 2012 eine solche Zahlungspflicht vor, andere nicht. Ein Blick in die Satzung der eigenen Krankenkasse war hier also für Empfänger von Hartz IV unabdingbar – ist aber generell und stets auch heute für alle Mitglieder empfehlenswert.

Zusatzbeitrag verweigern – Was tun bei Mahnung oder Pfändung?

Wichtige Frage

Noch bis Ende 2012 erhoben einige gesetzliche Krankenkassen Zusatzbeiträge. Ihre Mitglieder waren gesetzlich dazu verpflichtet, diese eigenständig zu überweisen. Nur einige wenige Personengruppen waren davon befreit. Auch Hartz-IV-Empfänger waren nicht grundsätzlich von der Zahlungspflicht ausgeschlossen. Mit der Neuregelung seit Januar 2015 wird Zahlungsversäumnissen nun durch die automatische Abbuchung vom Brutto-Einkommen entgegengewirkt.

Wer aus Unwillen oder Unwissenheit die Zahlungen versäumte, dem drohten Säumniszuschläge, Mahngebühren und sogar die Pfändung. Verbraucherzentralen der Länder rieten und raten, die ausstehenden Zahlungen so schnell wie möglich an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse zu zahlen. Es bestand auch die Möglichkeit das Recht auf Widerspruch in Anspruch zu nehmen, was aber nicht sehr erfolgversprechend war.

Mit der gesetzlichen Neuregelung zur Kassenfinanzierung, gültig seit 01. Januar 2015, wird Zahlungsversäumnissen dahingehend vorgebeugt, als dass ein Zusatzbeitrag künftig einkommensabhängig ist. Dieser wird dann direkt vom Brutto-Gehalt abgezogen und muss nicht mehr vom Angestellten selbständig überwiesen werden.

Säumniszuschlag bei Zahlungsverweigerung

Gesetzlich Versicherte, die den Zusatzbeitrag nicht rechtzeitig zahlten, mussten mit harten Strafen rechnen. Versäumte ein gesetzliches Mitglied mindestens sechs Monate lang die Zahlung der Zusatzbeiträge, so hatte es einen Verspätungsaufschlag in Höhe von drei Zusatzbeiträgen und mindestens 20 Euro zu leisten. Außerdem entfiel der Anspruch auf den Sozialausgleich, bis die fällige Summe abgeleistet wurde. Betroffene Versicherte erhielten somit keine finanzielle Unterstützung mehr, sofern deren Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhob. Sie mussten alle Kosten vollständig allein tragen.

Hintergrund für die härteren Bestrafungen war laut Regierung die angeblich geringe Zahlungsmoral der Versicherten. So sollten bei einigen Krankenkassen nach Einführung bis zu 30 Prozent der Mitglieder abgewandert sein.

Grundsätzlich konnte jeder Versicherte Wider­spruch gegen die Krankenkasse und den Zusatz­beitrag erheben, der jedoch kaum Aussicht auf Erfolg versprach. Richtete sich der Widerspruch gegen die Berechnung des Beitrages, musste die Kasse dies prüfen und an den Wider­spruchs­ausschuss weiterleiten, der von der Kranken­kasse selbst gestellt wurde.

Was tun bei drohender Pfändung? 5 Tipps bei Pfändung durch die Krankenkasse

Einige Krankenkassen, darunter die Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK) und die mittlerweile geschlossene City BKK, haben ausstehende Zusatzbeiträge eingepfändet. Eine Befreiung vom Zusatzbeitrag gab es nur für wenige Personengruppen. Zahlungspflichtige Versicherte, denen mit Pfändung gedroht wurde bzw. die von Zahlungsrückständen immer noch betroffen sind, konnten bzw. können die Vollstreckung jedoch noch abwenden, wenn Sie folgende Punkte beach(te)ten:

1. Keine Zeit verlieren
Wer bereits über einen längeren Zeitraum trotz Mahnverfahren und Säumniszuschlägen die erforderlichen Zahlungen nicht an seine Krankenkasse abgeführt hat, sollte so schnell wie möglich aktiv werden. Da die Rechtslage dahingehend eindeutig ist, besteht keine andere Möglichkeit als die ausstehende Summe zu begleichen. Im schlimmsten Fall droht tatsächlich die Pfändung. Selbst das Gehalt könnte teilweise betroffen sein.

2. Rechtmäßigkeit der Pfändung prüfen
Wenn ein Mitglied seinen Zahlungen über einen längeren Zeitraum hinaus nicht nachgekommen ist, hat die Krankenkasse das Recht, die Daten der betroffenen Kunden an die zuständigen Hauptzollämter weiterzuleiten. Vollstreckungsorgan der Krankenkassen für rückständige Beiträge, zu dem auch der Zusatzbeitrag gehört, ist nicht der Gerichtsvollzieher, sondern gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X) und § 4 b Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) das Hauptzollamt am Wohnsitz des Beitragsschuldners. Kommt der Versicherte auch den Vorgaben der Hauptzollämter nicht nach, können Gehälter oder Pensionszahlungen gepfändet werden.

3. Mit der Krankenkasse in Verbindung setzen
Generell ist es wichtig, die Forderungen nicht zu ignorieren, sondern sich mit der Krankenkasse in Verbindung zu setzen. Nur so können weitere unnötige Kosten sowie die Vollstreckung noch verhindert werden.

4. Ratenzahlung prüfen
Ist der Versicherte nicht in der Lage, die fällige Summe zu zahlen, kann in den meisten Fällen eine Ratenzahlung vereinbart werden, die auf die jeweilige finanzielle Lage des Beitragsschuldners Rücksicht nimmt. Dies muss im Detail mit der Krankenkasse abgestimmt werden.

5. Wechsel der Krankenkasse prüfen
Erst nach der Zahlung ausstehender Zahlungen ist ein Krankenkassenwechsel in eine andere  möglich. Gemäß Sonderkündigungsrecht können Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, die mindestens 12 Monate dort versichert waren, ihre Versicherung schriftlich zum Ablauf des über­nächsten Kalendermonats kündigen. Freiwillig gesetzlich Versicherte können einen Wechsel zum privaten System prüfen, da die PKV oft billiger sein kann.

Zusatzbeiträge: Sozialausgleich für Geringverdiener

Zusatzbeiträge ausgleichen

Seit 2015 kommt der Sozialausgleich in veränderter Form zum Tragen. Lediglich das sozialversicherungspflichtige Einkommen des Versicherten ist dann ausschlaggebend für die Berechnung des Zusatz­beitrags. Diese Form des Ausgleichs soll die Gesundheitspolitik sozial gerechter und auch unbürokratischer werden lassen. Gerecht und unbürokratisch – so definierte das Gesundheitsministerium bereits den ab 2011 theoretisch greifenden Sozialausgleich.

Dieser wurde eingeführt, um die Versicherten vor einer „unverhältnismäßigen Belastung“ zu schützen. Anspruch darauf bestand, wenn der festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitrag die Belastungsgrenze von zwei Prozent des sozialversicherungspflichtigen Einkommens überschritt. Gleichzeitig sollte auf diese Weise das System bereit sein für die Kopfpauschale, in der einst auch ein Sozialausgleich vorgesehen war.

Doch mit dem neuen Finanzierungs- und Qualitätsgesetz scheint die Kopfpauschale endgültig vom Tisch und der Weg bereitet für eine unbürokratischere Handhabung des Sozialausgleichs.

Hintergründe der Umstrukturierung

Steigende Kosten im Gesundheitswesen (z.B. durch eine überalternde Bevölkerung und steigende Honorare der Ärzte) machten eine Umstrukturierung notwendig. Die Kosten werden in Zukunft jedoch vor allem von den Versicherten zu tragen sein. Der einkommensabhängige Zusatzbeitrag, der seit 01. Januar 2015 erhoben wird und lediglich durch den Arbeitnehmer finanziert wird, gilt für viele als eines der ersten Zeichen von den zu erwartenden Belastungen in den kommenden Jahren. Um diese zu begrenzen und Geringverdiener zu schützen, wird der einkommens­unabhängige Zusatzbeitrag durch die Möglichkeit eines einkommens­abhängigen seit Anfang 2015 ersetzt. Der Sozialausgleich findet dann innerhalb der Kasse statt, da der Zusatzbeitrag jeweils dem Einkommen des Mitglieds angepasst ist. Die maximalen Ausgaben für die Krankenkassenbeiträge sind somit gedeckelt.

Alter und neuer Sozialausgleich

Der alte Sozialausgleich ab 2011 war erforderlich, da Zusatzbeiträge pauschal und einkommensunabhängig erhoben werden durften. Geringverdiener sollten so vor übermäßiger finanzieller Belastung geschützt werden. Dieser Ausgleich wurde 2015 abgeschafft.

Ein neuer Ausgleich findet seit 2015 innerhalb der jeweiligen Krankenkasse statt, da die Zusatzbeiträge einkommensabhängig erhoben werden. Sonderzuweisungen aus dem Gesundheitsfonds unterstützen seitdem die Kassen mit finanziell schlechter gestellten Mitgliedern.

Seit 2011 hatten auch Versicherte Anspruch auf den Sozialausgleich, deren Krankenkasse keine Zusatzbeiträge erhob. Grund: Als Berechnungsgrundlage diente der durch­schnittliche Zusatzbeitrag. Man konnte also auch einen Sozialausgleich bekommen, obwohl man gar keinen Zusatz­beitrag bezahlte. Ein wenig differenzierter verhielt es sich bei den Beziehern von ALG I. Hier wurde nicht das gesamte Arbeitsentgelt, sondern nur ein Satz von 67 % für die Berechnung der Belastungs­grenze zu Grunde gelegt. Bei Empfängern von Hartz IV wurde der von der Bundesagentur für Arbeit zu zahlende Kassenbeitragssatz vermindert. Eine Auszahlung war hier nicht vorge­sehen. Mit der Einführung eines einkommen­­abhängigen Zusatzbeitrags erübrigt sich seit 2015 die bisherige Form des Sozialausgleichs, der dann innerhalb der gesetzlichen Kasse vollzogen wird und somit auch zu einem Bürokratieabbau führen soll.

Berechnung: So funktionierte der alte Sozialausgleich

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wurde vom Bundesgesundheitsministerium im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium als fester Euro-Betrag festgelegt. Die Bekanntgabe für das Folge­jahr erfolgte immer bis zum 01. November des laufenden Jahres. Zwei Prozent des individuellen sozial­versicherungs­pflichtigen Einkommens stellten die sogenannte Belastungsgrenze dar.

Rechenbeispiel zum Sozialausgleich

Fall 1Fall 2
monatl. Einkommen800 €1.200 €
durchschnittlicher Zusatzbeitrag:20 €20 €
Belastungsgrenze (2 % des Einkommens)16 €24 €
Zusatzbeitrag der Krankenkasse25 €25 €
Anspruch auf Sozialausgleich*4 € (20 € – 16 €)kein Sozialausgleich

*als Abzug vom Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung

Geringverdiener profitieren

Die Erstattung des Sozialausgleichs erfolgte über die Verringerung des Arbeitnehmeranteils für die Krankenkasse. Die Abrechnung sollte bei Arbeitnehmern über die EDV-gestützten System zur Lohnabrechnung erfolgen, bei den Renten-Empfängern über die Systeme der Rentenversicherung. Hierdurch entstanden laut Gesetzgeber Mehrbelastungen und Kosten in Höhe von drei Millionen Euro pro Jahr für die Arbeitgeber.

mit Anspruch auf Sozialausgleich**

KEIN Anspruch auf Sozialausgleich

  • Empfänger von Arbeitslosengeld II; (ALG II, Hartz IV)

  • familienversicherte Studenten
  • Minijobber

  • Empfänger von Sozialhilfe

**wenn die jeweilige Belastungsgrenze vom durchschnittlichen Zusatzbeitrag überschritten wurde.

Die wichtigsten FAQ im Überblick

Nein. Private Krankenkassen bekommen keine Mittel aus dem Gesundheitsfonds und sind somit auch nicht berechtigt, Zusatzbeiträge zu erheben. Die Finanzierung läuft regulär über individuelle Beiträge auf Basis einer Risikoberechnung.
Erfolgt keine Zahlung des Krankenkassenbeitrags inkl. Zusatzbeitrag, so wird in der Regel ein Mahnverfahren eingeleitet, später sogar die Pfändung. Die Mahnkosten müssen vollständig durch das säumige Mitglied getragen werden.
Jede Krankenkasse ist verpflichtet die Erhebung eines Zusatzbeitrags in deren Satzung aufzunehmen. Die Satzung kann entweder in den Geschäftsstellen der Krankenkasse oder auf der dazugehörigen Internetseite eingesehen werden. Zusätzlich müssen spätestens einen Monat vor Erhebung des zusätzlichen Beitrages sämtliche Mitglieder schriftlich informiert und auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen werden.
Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) wurde unter anderem zum 1. Januar 2010 die Insolvenzfähigkeit aller Krankenkassen eingeführt. Im Extremfall muss somit eine Krankenkasse, die ihre Gesamtausgaben mit den zugewiesenen Mitteln aus dem Gesundheitsfonds und den Zusatzbeiträgen der Mitglieder nicht decken kann, in die Insolvenz gehen.

Mit der alten Regelung zum Zusatzbeitrag waren bestimmte Personengruppen von einem Zusatzbeitrag befreit. Mit der Neuregelung zum 01. Januar 2015 finden auch auf diesem Gebiet Änderungen statt. Keine Befreiung vom Zusatzbeitrag, sondern eine Übernahme durch den Leistungsträger gilt für:

  • Empfänger von Arbeitslosengeld I
  • Empfänger von Arbeitlosengeld II bzw. Hartz IV
  • Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe
  • behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten
  • Auszubildende (getragen durch Arbeitgeber)
  • Bundesfreiwilligendienstleistende (Bufdis) (getragen durch Arbeitgeber)
  • Versicherte im Freiwilligen Sozialen Jahr beziehungsweise im Freiwilligen Ökologischen Jahr

Weiterhin gibt es eine echte Befreiung für folgende Personengruppen:

  • Empfänger von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld
  • Empfänger von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld
Grundsätzlich kann gegen jedes Verwaltungshandeln einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Widerspruch eingelegt werden. Allerdings ist in diesem Fall kaum mit dem Erfolg einer Klage zu rechnen. Sollte sich der Widerspruch hingegen gegen die Berechnung der individuellen Belastungsgrenze richten, hat die Kasse diesen Widerspruch zu prüfen und dem Widerspruchsausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Der darauf ergehende Widerspruchsbescheid ermöglicht es gegebenenfalls eine Klage vor dem Sozialgericht einreichen zu können.
Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird erhoben, sofern der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht mehr gedeckt werden kann.
Nein. Der Zusatzbeitrag dient ausschließlich dazu, die entstandene Lücke zwischen den zugewiesenen Mitteln aus dem Gesundheitsfonds und den Gesamtausgaben der betroffenen Krankenkasse auszugleichen, damit deren wirtschaftliche Stabilität erhalten beziehungsweise wiederhergestellt werden kann.
In Bezug auf den Wettbewerb unter den Krankenkassen wirkt sich die Erhebung eines Zusatzbeitrages bzw. dessen Höhe negativ aus. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die jeweilige Krankenkasse, sobald sie wieder mit denen ihr zugewiesenen Mitteln aus dem Gesundheitsfonds auskommt, den Zusatzbeitrag wieder absetzen bzw. zumindest reduzieren wird.
Bezüglich der Höhe des Zusatzbeitrages kann keine allgemein verbindliche Aussage getroffen werden. Die Höhe des Zusatzbeitrages wird individuell durch die jeweilige Kasse festgelegt. Ein Mindestbetrag oder Höchstbeitrag existiert rechtlich hierfür nicht.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist eine amtliche, theoretische Rechengröße, die zur Berechnung des Sozialausgleichs benötigt wird. Er wird jährlich im Herbst vom sogenannten Schätzer­kreis auf Grundlage des Defizits im Gesundheits­fonds neu für das Folgejahr festgelegt.

Grundlage dafür bildet die wirtschaftliche Entwicklung der gesetzlichen Kranken­versicherungen. Der daraus resultierende Finanzbedarf, der nicht durch Beitragszahlungen und Steuerzuschüsse gedeckt ist, wird schließlich durch den durchschnittlichen Zusatzbeitrag repräsentiert.

Tipp zur Befreiung

Rabatte: Wie Versicherte sparen
Personen im Bundesfreiwilligendienst sind grundsätzlich vom Zusatzbeitrag befreit. Das gilt sowohl für Personen, die in einer Familienversicherung versichert sind, als auch für eigenständig Versicherte. Diese gesetzliche Regelung bezieht sich auch auf die Teilnehmer des Freiwilligen sozialen Jahres und des Freiwilligen ökologischen Jahres.

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