Aktuelle Regelungen in der Krankenversicherung für Arbeitslose

Im Falle der Arbeitslosigkeit und einer ordnungsgemäßen Meldung der Situation bei der Bundesagentur für Arbeit werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von dieser übernommen. Mit dem Finanzierungs- und Qualitätsgesetz für die GKV würden ab Januar 2015 Zusatzbeiträge ebenfalls übernommen, so sie denn von der Krankenkasse erhoben werden.

Themen auf dieser Seite

Gesetzlich versicherte Arbeitslose

Arbeitssuchende sind in der Regel im gesetzlichen System und ebenso in der Versicherung für den Pflegefall (Pflegeversicherung) pflichtversichert. (Die Beitragsregelung gilt demnach auch hier.) Im Hinblick auf die Versicherungspflicht gibt es aber Ausnahmen. Bei Erfüllung gewisser Kriterien ist es möglich, sich von der Pflichtversicherung für Arbeitslose befreien zu lassen. Die Versicherungsfreiheit während der Arbeitslosigkeit ist ebenso an gewisse Kriterien geknüpft.

Es gilt: Der Versicherungsschutz besteht bei der Krankenkasse fort, die diesen vor der Arbeitslosigkeit geleistet hat. Ein Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse ist sowohl zu Beginn des Bezugs von Leistungen als auch währenddessen möglich, sofern die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt werden. (Über Regelungen zur Arbeitslosigkeit informiert die Bundesagentur für Arbeit in einer Broschüre.)

Mehr zur Krankenversicherung für Arbeitssuchende

Sie sind arbeitslos? – Wichtiges auf einen Blick

Zum Thema Beitragsübernahme:

Tritt eine vorübergehende Arbeitslosigkeit ein, gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung:

  • Die Zahlung der Beiträge wird von der Bundesagentur für Arbeit geleistet.

Tritt eine vorübergehende Arbeitslosigkeit ein, gilt in der privaten Krankenversicherung (PKV):

Sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt werden, kann der Wechsel in den Basistarif erfolgen. Im Falle sozialer Hilfebedürftigkeit besteht nochmals die Möglichkeit einer Beitragshalbierung.

Zum Thema Versicherungspflicht:

Tritt im Alter von unter 55 Jahren Arbeitslosigkeit ein,

  • gilt die Versicherungspflicht.

Ab Vollendung des 55. Lebensjahrs und dem Bezug von Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

  • gilt die Versicherungspflicht.

Für beide Fälle gilt: Wer sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen möchte, der kann dies im Rahmen von 3 Monaten ab Versicherungspflicht-Beginn tun, sofern zuvor fünf Jahre am Stück Versicherungsschutz über die private Krankenkasse gewährleistet worden ist.

Zusatzbeitrag bei Arbeitslosigkeit

Für Bezieher von Arbeitslosengeld gilt grundlegend die gleiche Regelung – sowohl für Empfänger von Arbeitslosengeld I (Alg I), wie auch für Bezieher von Arbeitlosengeld II (Alg II) werden die Zusatzbeiträge übernommen. Im Detail unterscheiden sich beide Gruppen jedoch. Vor 2015 mussten ALG-I-Empfänger den pauschalen Zusatzbeitrag noch komplett selbst zahlen. Dabei hatten sie jedoch Anspruch auf einen Sozialausgleich durch die Bundesagentur für Arbeit, sofern der durchschnittliche Zusatzbeitrag mehr als zwei Prozent ihres Bruttoeinkommens betrug. Mit Inkrafttreten des Finanzierungs- und Qualitätsgesetzes ab Januar 2015 übernimmt die Bundesagentur den gesamten kassenindividuellen Zusatzbeitrag.

Auch für die Empfänger von Arbeitslosengeld II ändert sich mit diesem Gesetz die Regelung zum Zusatzbeitrag. Bislang wurden nur die Kosten des durchschnittlichen Zusatzbeitrags übernommen. Für die Differenz zum jeweiligen kassenindividuellen Beitrag mussten die Hartz-IV-Empfänger allein aufkommen. Weitere Details zur Hartz-IV-Regelung kommen hinzu.

Befreiung von der gesetzlichen Pflichtversicherung

In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, sich von der gesetzlichen Pflichtversicherung befreien zu lassen, z.B. für Privatversicherte, die in der vorübergehenden Arbeitslosigkeit privat versichert bleiben möchten. Um sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, sollten Arbeitssuchende eine Reihe von Kriterien berücksichtigen. Eine Checkliste.

  1. In den vergangenen fünf Jahren vor Beginn des Leistungsbezugs gab es keine Absicherung über die gesetzliche Krankenversicherung.
  2. Es besteht Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung. Vertragsleistungen entsprechend der Regelungen für Empfänger von Arbeitslosengeld I (Alg I) und Alg II (Hartz IV) werden gewährt.
  3. Der Antrag über die (nicht widerrufbare) Befreiung muss im Rahmen von drei Monaten bei der Krankenkasse gestellt & immer dann neu eingereicht werden, wenn Arbeitslosigkeit eintritt.
  4. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit entfaltet die Befreiung ihre Wirkung mit dem Start der Krankenversicherungspflicht; wenn seither folgendes zutrifft: Nichtanspruchnahme von Leistungen durch den Betroffenen oder Familienangehörige, die mitversichert sind (ansonsten: zum Anfang des auf den Befreiungsantrag folgenden Kalendermonats).
  5. Die Wirksamkeit der Befreiung bezieht sich auch auf die soziale Pflegeversicherung.

Ende der gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft

Endet die Arbeitslosigkeit, endet auch die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft. Wird diese im Rahmen einer neuen Sachlage (z. B. Angestelltenverhältnis oder eine Versicherung über die gesetzliche Familienversicherung) nicht erneut aktiviert, gilt:

Der fortführende Schutz kann dann über eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung gewährleistet werden. Hier sollte beachtet werden, dass der Beitritt in einem Zeitrahmen von drei Monaten nach Beendigung der Pflichtversicherung angezeigt werden muss. Die Krankenkasse muss in schriftlicher Formüber die neue Sachlage in Kenntnis gesetzt werden.

In Deutschland sind viele Menschen auf staatliche Unterstützung angewiesen. Der Bezug von Alg II der letzten Jahre in der Übersicht:

Jahr Bezieher Alg II
2012 4,50 Mio
2011 4,62 Mio
2010 4,89 Mio
2009 4,91 Mio
2008 5,01 Mio

Der Alg I-Bezug (2007 bis 2011) in der Übersicht:

Jahr Bezieher Alg I
2011 829.95
2010 1,02 Mio
2009 1,14 Mio
2008 916.99
2007 1,08 Mio

Arbeitslosenquoten: Ausgewählte Gruppen von Personen (2002 & 2010) – Arbeitslose in % aller abhängigen Erwerbspersonen in der Übersicht:

Personengruppe Prozentzahl 2002 / 2010
Frauen 10,3 / 8,1
Männer 11,3 / 9,1
Schwerbehinderte Menschen* 14,9 / 14,8
Ausländer/innen 19,6 / 18,2
Insgesamt 10,8 / 8,6

*Zahl der Arbeitslosen (im Jahresdurchschnitt) des jeweiligen Jahres bezogen auf die Zahl der schwerbehinderten Erwerbspersonen des Vorjahres

Zahlen: Bundesagentur für Arbeit / Statista / Sozialpolitik-aktuell (Universität Duisburg-Essen)

Weitere Statistiken zur Arbeitslosigkeit

Vor der Gesundheitsreform in 2011 mussten auch Hartz-IV Empfänger den Zusatzbeitrag grundsätzlich allein tragen. Es existierte lediglich eine Härtefallregelung, wodurch die Empfänger von Alg II den Zusatzbeitrag erstattet bekamen, sofern ein Wechsel der Krankenkasse Einbußen bei Leistungen oder Hilfsmitteln beinhaltet hätte.