Krankengeld – Regelleistung der gesetzlichen Krankenkasse
Das Krankengeld ist eine sogenannte Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, welche in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich festgelegt ist. Sie soll den Versicherten im Falle einer längeren Krankheit finanziell absichern.

Je nach Beruf und Lebenssituation gelten in der gesetzlichen Krankenversicherung unterschiedliche Regelungen. Das betrifft besonders Selbständige, welche in der gesetzlichen Krankenkasse auf das herkömmliche Krankengeld verzichten und andere Optionen für die Absicherung im Krankheitsfall wählen können. Zudem kann der Anspruch während eines bestimmten Zeitraums ruhen und später wieder aufgenommen werden, beispielsweise während sich der Versicherte in der Elternzeit befindet und Elterngeld bezieht. Es handelt sich um eine steuerfreie Zahlung, kann jedoch andere steuerpflichtige Einkünfte erhöhen.
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Personen mit Krankengeldanspruch
Folgende Personen haben in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Anrecht auf Geldzahlung:
pflichtversicherte Arbeitnehmer
freiwillig Versicherte
Keinen Anspruch haben hingegen unter anderem:
Familienversicherte
Studenten und Praktikanten
Versicherte ohne Verdienstausfall
Bezieher ALG II
Hauptberuflich Selbständige
…
Das Krankengeld wird gezahlt, sofern eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, die durch folgende Ereignisse verursacht wurde:
- Krankheit
- nicht rechtswidriger Schwangerschaftsabbruch
- nicht rechtswidrige Sterilisation
- Krankheit des Kindes
Krankengeldberechnung und Höhe der Leistungen
Grundlage für die Berechnung bildet das regelmäßige Einkommen, welches vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielt wurde. Dabei werden auch Sonderzahlungen, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld in die Berechnungen einbezogen. Bei nicht regelmäßigem Einkommen, beispielsweise bei Bezug von Akkordlohn, wird als Grundlage der Durchschnitt der letzten drei Monate herangezogen. Es gilt folgende Formel zur Berechnung:
70 % * Bruttoeinkommen = Krankengeld
Dabei gilt: Die Summe darf den Betrag von 90 Prozent des letzten Nettoeinkommens nicht überschreiten.
Befreiung von Beiträgen während einer Krankheit
Kinder und Jugendliche müssen bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Beiträge zur Pflegeversicherung leisten, sofern sie Krankengeld beziehen. Zudem sind Empfänger von Arbeitslosengeld während der Zahlung des Geldes vollständig von den Beiträgen zur Sozialversicherung befreit.
Rechenbeispiele
Bruttoeinkommen/Monat | Formel | Höhe der Zahlung/Monat |
---|---|---|
2.400 Euro | 70% * 2400 Euro | 1.680 Euro |
800 Euro | 70% * 800 Euro | 560 Euro |
Während das Krankengeld gezahlt wird, besteht für den betroffenen Versicherten Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenkasse. Beiträge zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung müssen jedoch weiterhin gezahlt werden. Dabei werden die entsprechenden Beiträge direkt vom den Zahlungen abgezogen.
Checkliste: Antrag auf Krankengeld
Der sogenannte Krankengeldauszahlschein wurde mit dem 01. Januar 2016 mit der AU-Bescheinigung zusammengelegt. Seitdem bescheinigen Ärzte ab der siebten Woche die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit auf der AU-Bescheinigung.
1. Der Arzt bescheinigt weiterhin die Arbeitsunfähigkeit auf dem Krankenschein.
2. Senden Sie die AU-Bescheinigung an die Krankenkasse. Diese wird die Auszahlung des Krankengeldes veranlassen.
3. Nach dem neuen Verfahren bekommt auch der Arbeitgeber einen Durchschlag der AU-Bescheinigung. Ein lückenloser Informationsfluss ist damit gewährleistet.
4. Die Auszahlung des Krankengeldes erfolgt immer rückwirkend.
Rentenzahlungen – Bestimmungen
Wird Altersrente oder Rente wegen völliger Erwerbsminderung während des Krankengeldbezugs bewilligt, so endet der Anspruch mit dem Renteneintritt oder es wird gekürzt. Wurde das Krankengeld länger als bis zum Rentenbeginn gezahlt, bekommt die Kasse die Rente für die Zeit der Überschneidungen. Werden Teilrenten bewilligt, wird das Krankengeld um den Betrag der Rente gekürzt.
Besonderheiten – Arbeitslosigkeit
Für Arbeitslose gelten besondere Regelungen. Anspruch haben lediglich Empfänger von Arbeitslosengeld I. Versicherte, welche Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beziehen, sind vom Bezug ausgenommen und erhalten während der Arbeitsunfähigkeit weiterhin Zahlungen von der Bundesagentur für Arbeit.
Für Arbeitslose mit Arbeitslosengeld I zahlt zunächst die Arbeitsagentur die entsprechenden Leistungen sechs Wochen lang weiter. Ab der siebten Woche beginnt dann die Auszahlung durch die Krankenkasse.
Dauer der Zahlungen
Der Anspruch auf Krankengeld gilt grundsätzlich ab dem Tag, an dem der Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Bei Arbeitnehmern ruht dieses Anrecht jedoch zunächst, da diese in der Regel bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlungen durch den Arbeitgeber erhalten. Der Anspruch ruht außerdem, solange Versicherte folgenden Leistungen beziehen:
Auf Grund derselben Krankheit wird das Geld innerhalb der sogenannten Blockfrist von drei Jahren für maximal 78 Wochen gezahlt. Diese Blockfrist ist unbeweglich und setzt jeweils mit dem ersten Auftreten einer Krankheit ein. Die sechswöchige Lohnfortzahlung wird dabei angerechnet, so dass die Krankenkasse 72 Wochen zahlen muss. Tritt dieselbe Krankheit öfter auf, gibt es nur dann eine neuerliche Blockfrist, wenn der Versicherte in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate lang nicht krank war und arbeiten konnte beziehungsweise dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand. Eine neue Erkrankung, die keine Verbindung zu vorangegangenen Krankheiten hat, bedingt ebenfalls eine neue Blockfrist.
Für Familien: Kinderkrankengeld zur Versorgung kranker Kinder
Eltern bekommen für jedes gesetzlich versicherte Kind unter zwölf Jahren bis zu zehn Arbeitstage Kinderpflege-Krankengeld im Jahr, sofern die Krankheit durch ein ärztliches Attest bestätigt wurde und das Kind nicht durch andere im Haushalt lebende Personen betreut beziehungsweise gepflegt werden kann. Alleinerziehenden stehen 20 Tage pro Kind und Jahr zu. Insgesamt ist der Anspruch auf 25 Arbeitstage im Jahr begrenzt (50 Tage für Alleinerziehende). Für behinderte Kinder besteht eine Sonderregelung zum Krankengeld.
Achtung: Private Krankenversicherungen sehen ohne zusätzliche Absicherung zum Krankheitsvolltarif grundsätzlich keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld vor. Eine Nachfrage beim Versicherer bringt daher Klarheit und rechtzeitig die Möglichkeit zur Vorsorge, so der PKV-Verband.
Bei behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindern, die gesetzlich versichert sind, besteht der Anspruch sogar ohne Altersbegrenzung. Eltern von schwerstkranken Kindern, welche eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder Monaten haben, besitzen einen zeitlich unbegrenzten Anspruch.
Mit Kind: Bedingungen für Krankengeld
- das Elternteil, welches das Krankengeld für das Kind in Anspruch nimmt, muss selbst mit Anspruch auf Krankengeld versichert sein
- eine Familienversicherung für das Kind genügt
- das Kind lebt im Haushalt des Versicherten
- keine andere im Haushalt lebende Person kann die Pflege des Kindes übernehmen
- das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist behindert (ohne Altersbegrenzung)
- Ein Arzt muss schriftlich bescheinigen, dass eine Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes und damit ein Fernbleiben von der Arbeit erforderlich ist
- es besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber (Bescheinigung vom Arbeitgeber notwendig)
- Verdienstausfall
Aussteuer bei Ende vom Krankengeld
Ist ein Arbeitnehmer auch nach der 78. Woche der Krankengeldzahlung, also dem Ende des Krankengeldes nicht arbeitsfähig, deutet vieles auf eine Erwerbsunfähigkeit hin. Personen, die eine Berufsunfähigkeitsversicherung besitzen, können sich an ihren Versicherer wenden und die Zahlung der vereinbarten Versicherungssumme in Gang setzen. Experten empfehlen für Menschen, die von ihrer Arbeitskraft abhängig sind, sich frühzeitig um die Absicherung der Berufsunfähigkeit zu bemühen. Zwar gibt es eine staatliche Erwerbminderungsrente. Diese fällt jedoch verhältnismäßig gering aus und der Betroffene muss sich weiterhin um eine Anstellung bemühen.
Nahtlosigkeitsregelung: Übergangsgeld beantragen
Wurde die Erwerbsunfähigkeit noch nicht offiziell bestätigt, tun sich für Betroffene oft große finanzielle Probleme auf. In diesem Fall greift daher die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung, wodurch Betroffene das Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit (§ 145 SGB III) erhalten können.
Dabei handelt es sich um eine Sonderform des Arbeitslosengeldes, das nur als Übergang zur nachfolgenden Leistung fungiert. Für diese Zeit werden die Beiträge zur Krankenversicherung vom Jobcenter übernommen. Voraussetzung für die Zahlung ist, dass sich der Versicherte arbeitslos meldet.
Nachversicherung gewährleistet
Nach der Aussteuerung des Krankengeldes können Versicherte nicht mehr ihren Krankenversicherungsschutz verlieren (Beitragsschuldengesetz). Der Betroffene bleibt solange bei der ursprünglichen Krankenversicherung versichert, bis ein anschließender Versicherungsschutz vorgewiesen werden kann.
Besondere Regelungen für Selbständige
Selbständige in der gesetzlichen Krankenkasse müssen sich eigenständig um die Absicherung im Krankheitsfall bemühen. Selbstständige haben drei Möglichkeiten:
1. Der Versicherte zahlt den normalen Beitragssatz von derzeit 14,6 % zuzgl. Kassen-Zusatzbeitrag in Prozent des Bruttoeinkommens und erhält Anspruch auf das herkömmliche Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse
2. Ein Krankentagegeld wird über eine private Krankentagegeld-Versicherung abgesichert und der Versicherte zahlt einen ermäßigten Krankenkassenbeitrag von 14,0 % zuzgl. Kassen-Zusatzbeitrag in Prozent
3. Der Versicherte schließt einen Wahltarif bei der gesetzlichen Krankenkasse ab
Entscheidet sich der Versicherte für die erste Möglichkeit, so bekommt er wie alle Arbeitnehmer das Krankengeld ab der siebten Krankheitswoche gezahlt. Aus diesem Grund muss sich der Selbständige um eine finanzielle Absicherung vor der siebten Krankheitswoche bemühen. Wird ein Wahltarif abgeschlossen, können die Modalitäten individuell festgelegt werden (z.B. Höhe des Krankengeldes). Die Regelungen des Wahltarifes haben auch Gültigkeit für nicht ständig Beschäftigte, für Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen sowie für die Versicherten der Künstlersozialkasse. Die Wahltarife der gesetzlichen Krankenkassen dürfen seit August 2009 keine Altersstaffelungen mehr aufweisen.
Steuer bei Krankengeld
Da es eine Lohnersatzleistung ist, ist das Krankengeld steuerfrei. Jedoch unterliegt es dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, es wird bei der Ermittlung des Steuersatzes mit einbezogen. Liegen also steuerpflichtige Einkünfte im Kalenderjahr vor, können diese durch das Krankengeld durch einen höheren Steuersatz berücksichtigt werden.
Geringfügig Beschäftigte
Bei einer geringfügigen Beschäftigung besteht zwar Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlungen. Eine anschließende Zahlung von Krankengeld kann jedoch nicht erfolgen. Anders ist es, sofern die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro monatlich (2015) überschritten wird. So gelten auch für so genannte Midi-Jobs die üblichen Regelungen zum Krankengeld.

Märzklausel beachten
Für die Zahlung des Übergangsgeldes nach Ende des Krankengeldbezugs muss sich der Versicherte beim Arbeitgeber abmelden. Wird dadurch eine Einmalzahlung von Seiten des Arbeitgebers in Gang gesetzt, bleibt diese unter Umständen beitragsfrei. Sind im aktuellen Kalenderjahr bis zum Abmeldedatum keine beitragspflichtigen Tage zur Sozialversicherung anzusetzen, werden für die Einmalzahlung keine Beitrage fällig. Dennoch gilt die Märzklausel. Wird die Zahlung bis zum 31. März des Jahres geleistet und wurden im Vorjahr Beiträge geleistet, so wird die übliche Vergleichsberechnung auf Grundlage der Vorjahres-Daten vorgenommen.
Probleme beim Krankengeld – Ratgeber
Kein Anspruch auf Krankengeld durch fehlende Krankschreibung
Verbraucherschützer empfehlen Patienten bei Arbeitsunfähigkeit stets darauf zu achten, dass eine ununterbrochene Krankschreibung vorliegt. Häufig reicht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit der Aussage „bis auf Weiteres“ nicht aus.
Kasse verweigert Krankengeld
Zeichnet sich eine lange Arbeitsunfähigkeit ab, versuchen Krankenkassen häufig den Betroffenen schnellstmöglich als erwerbsunfähig einzustufen. Der Grund: Ist der Betroffene erwerbsunfähig, sind andere Leistungsträger zuständig und die Kasse muss nicht zahlen. Vor allem für Patienten ohne Berufsunfähigkeitsrente hat das finanzielle Folgen, denn in der Regel ist das Krankengeld höher als die Erwerbsminderungsrente. Betroffene sollten Widerspruch einlegen und sich durch einen unabhängigen Experten beraten lassen. In Einzelfällen konnten bereits Erfolge erzielt werden.
Rechtliche Unklarheiten zum Zahlungsbeginn
In manchen Fällen will die Krankenkasse nicht zahlen, wenn der Betroffene Resturlaub oder Überstunden vor der Krankheit angehäuft hat und dieser vom Arbeitgeber ausbezahlt wird. In solch einer Situation sollte auf eine Einzelfallüberprüfung bestanden werden. Durch die komplizierte Rechtslage ist auch hier eine unabhängige Beratung empfehlenswert. Nicht immer bringt die finanzielle Abgeltung der Überstunden ein Ruhen des Krankengeldes mit sich.