Die Krankenversicherung
für Ausländer in Deutschland

Seit 2009 ist jede Person, die einen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, kranken­versicherungs­pflichtig. Auch für kurzfristige Aufenthalte in Deutschland wird eine Krankenversicherung benötigt, sonst wird die Ausstellung eines Visums verweigert.

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Besonderheiten des deutschen Krankenversicherungssystems

Icon Tipp

Die deutsche Krankenversicherung ist geprägt durch ein duales System aus gesetzlicher (GKV) und privater Krankenversicherung (PKV). Während die gesetzliche Krankenversicherung für zahlreiche Personen zugänglich ist, gelten für die Private Kranken­versicherung besondere Bedingungen.

Bürger aus Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums¹ (EWR) und Staatsangehörige aus Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen² besteht, können in der Krankenversicherung ihres Heimatlandes versichert bleiben. Die Versicherungsleistungen anderer Länder können im Vergleich zu Deutschland deutlich anders ausfallen. Eine finanzielle Eigenleistung oder der Abschluss einer Zusatzversicherung können dadurch erforderlich werden.

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und Solidarprinzip

Icon GKV VersicherungDie Beiträge der Gesetzlichen Krankenversicherung sind abhängig vom Einkommen. Grundlage ist das gesamte Brutto­einkommen, von dem ein einheitlicher Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent (Stand 2020) erhoben wird. Dieser wird zu gleichen Teilen auf den Versicherten und den Arbeit­geber mit jeweils 7,3 Prozent aufgeteilt. Zusätzlich erheben die meisten Kranken­kassen einen Zusatzbeitrag in unterschiedlicher Höhe, welcher ebenfalls hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu zahlen ist. Studenten, Selbständige und Versicherte ohne Einkommen zahlen den vollen Zusatzbeitrag allein. Wird die Beitragsbemessungsgrenze (2020: 4.687,50 Euro monatlich) überschritten, spielt das Einkommen darüber keine Rolle für die Beitrags­berechnung. In der Gesetzlichen Krankenversicherung können Kinder und Ehepartner über eine Familienversicherung kostenlos mitversichert werden.

Einige Personengruppen müssen Mitglieder einer Gesetzlichen Krankenversicherung werden. Dazu zählen unter anderem:

  • Angestellte (Bruttoeinkommen unterhalb der Versicherungs­pflicht­grenze)

  • Rentner (wenn Vorversicherungszeit erfüllt ist)

  • Empfänger von Arbeitslosengeld I

Individuelle Leistungen in der Privaten Krankenversicherung (PKV)

Icon PKV Versicherung1Die Mitgliedschaft in einer Privaten Krankenversicherung (PKV) ist nicht für Jeden möglich. Arbeitnehmer können ab einem Bruttoeinkommen über der Versicherungs­pflicht­grenze (2020: 5.212,50 € monatlich) in der PKV versichert werden. Betreffende Personen müssen sich durch einen Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Oftmals fordern die privaten Krankenversicherungen einen Mindestzeitraum für den ständigen Wohnsitz in Deutschland. Ausländische Versicherungsnehmer müssen einen langfristigen Versicherungszeitraum nachweisen. Viele private Versicherungsunternehmen bieten für diese Gruppe Spezialtarife an, die den Bedürfnissen und der Aufenthaltsdauer angepasst sind.

Wird eine private Krankenversicherung beantragt, werden detaillierte Fragen über den Gesundheitszustand (Gesundheitsprüfung) gestellt. Der deutsche Versicherungsschutz erlischt, sobald der Versicherungsnehmer in sein Heimatland zurückkehrt.

Folgende Personengruppen sind häufig privat versichert:

  • Angestellte (Bruttoeinkommen über der Versicherungspflichtgrenze)
  • Beamte
  • Selbstständige und Freiberufler

Die Beiträge einer privaten Krankenversicherung richten sich einkommensunabhängig nach Gesundheitszustand, Alter und Leistungsumfang. Die Prämien fallen für jeden Versicherungsnehmer individuell aus.

Das Leistungsangebot der PKV unterliegt kaum staatlichen Regelungen und ist vielfach umfangreicher ausgestattet als das Gesetzliche. Zudem können die Leistungen genau auf den Versicherungsnehmer angepasst werden. Für sämtliche Behandlungskosten geht der Versicherungsnehmer zunächst in Vorkasse. Die Versicherung erstattet diese Kosten gegen Einreichen einer Rechnung (Kostenerstattungsprinzip).

Zusatzversicherungen

Zusatzversicherungen dienen dazu, Versorgungslücken der Kranken­ver­siche­rung zu schließen. Der Abschluss erfolgt bei einem privaten Versiche­rungs­unternehmen, unabhängig vom Einkommen. Wichtige Zusatz­ver­siche­rungen sind beispielsweise die Pflegezusatzversicherung, die Zahnzusatzversicherung oder die Krankenzusatzversicherung.

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Krankenversicherung für ausländische Studierende in Deutschland

Alle ausländischen Studenten, die mit einem Fachstudium an einer deutschen Universität oder Hochschule beginnen, müssen krankenversichert sein. Ohne Nachweis der Krankenversicherung erfolgt keine Immatrikulation.

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Versicherungspflicht für Studenten in Deutschland

Je nach Aufenthaltszweck, Herkunftsland und Alter des Studierenden gelten unter­schied­liche Bedingungen. Grundsätzlich werden folgende fünf Personengruppen unterschieden:
1 Studierende aus EWR-Staaten¹ oder Staaten, die mit Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen² abgeschlossen haben
2 Studierende aus allen anderen Staaten
3 Studierende ab 30 Jahre
4 Teilnehmende an studienvorbereitenden Sprachkursen
5 ausländische Doktoranden und Stipendiaten

Krankenversicherung für EU-Bürger unter 30 Jahren

Studierende aus EWR-Staaten¹ und Staaten mit Sozialversicherungsabkommen², können sich bei Nachweis einer Krankenversicherung im Heimatland von der Krankenversicherungspflicht in Deutschland befreien lassen:

Krankenversicherung im Herkunftsland Versicherungsmöglichkeiten in Deutschland Zusätzliche Bedingungen
Gesetzliche Krankenversicherung Anerkennung bei einer Gesetzlichen Krankenversicherung European Health Insurance Card (EHIC) der Krankenkasse in der Heimat
Private Krankenversicherung Private Krankenversicherung Bestätigung der Kasse des Heimatlandes;

Abrechnung der Leistungen und Medikamente mit der eigenen Krankenkasse

keine Krankenversicherung Gesetzliche oder Private Krankenversicherung ab 30 Jahren ist nur noch die private Versicherung möglich

Achtung: Ausländische Studenten, die in Deutschland privat versichert, aber noch nicht 30 Jahre alt sind, benötigen zur Immatrikulation häufig eine Bescheinigung über die Befreiung von der Gesetzlichen Krankenversicherung. Danach ist eine Aufnahme in die GKV innerhalb des Studienaufenthalts nicht mehr möglich.

Krankenversicherungspflicht für Nicht EU-Bürger

Studierende aus allen anderen Staaten müssen sich in Deutschland während ihres Aufenthalts gesetzlich oder privat krankenversichern. Ab einem Alter von 30 Jahren werden Studenten in Deutschland nicht gesetzlich versichert, sie müssen sich privat versichern. Gleiches gilt auch für Personen, die an studienvorbereitenden Sprachkursen in Deutschland teilnehmen.

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (Stand 07/2020)

Versicherung für
ausländische Studenten
Beitrag zur Krankenversicherung Beitrag zur Pflegeversicherung Beiträge insgesamt
Studenten ohne Kinder
(ab 23 Jahren)

ab 01.10.2020:
76,04 Euro*


77,57 Euro*

24,55 Euro**


25,05 Euro**

100,59 Euro*


102,62 Euro*

Studenten bis 23 Jahre
bzw. mit Kind

ab 01.10.2020:
76,04 Euro*


77,57 Euro*

22,69 Euro**


23,15 Euro**

98,73 Euro*


100,72 Euro*

*Die Beiträge in der gesetzlichen Versicherung für ausländische Studenten sind bei allen Krankenkassen gleich. Hinzu kommt der individuelle Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse.
**Die Beiträge zur Pflegeversicherung betragen für Studenten mit Kind 3,05 %, ab 23 ohne Kind 3,30 Prozent.

In unserer Liste der Krankenkassenbeiträge für Studenten sind die Versicherungsbeiträge aller Krankenkassen inklusive Zusatzbeitrag in Euro aufgelistet.

Vor dem Antritt eines Studiums sollten sich ausländische Studierende vom zuständigen Studentenwerk oder akademischen Auslandsamt (International Office) beraten lassen.

Arbeiten in Deutschland –
Krankenversicherung für Gastarbeiter

Grundsätzlich gilt: ein Arbeitnehmer ist in dem Land sozialversichert, in dem er arbeitet. Selbst bei einem kurzfristigen Arbeitsaufenthalt ist der Beitritt in eine deutsche Krankenversicherung notwendig.

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Krankenversicherungsschutz für EU-Bürger

Gastarbeiter aus EWR-Mitgliedstaaten¹ und aus Staaten, die mit Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen² abgeschlossen haben, benötigen in Deutschland eine Krankenversicherung, unabhängig davon, ob sie angestellt oder selbständig tätig sind. Das gilt auch, wenn der Erwerbstätige in einem anderen Mitgliedstaat wohnt oder der Arbeitgeber seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. Es existieren lediglich zwei Ausnahmen:

1
eine Person ist gleichzeitig als Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat und als Selbständiger in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig ⇢ Sozialversicherung in beiden Staaten möglich

2
zeitlich befristete Entsendung ins Ausland (maximal 12 Monate) ⇢ Krankenversicherung im Herkunftsland (benötigt wird hierfür das Formular E 101)

Krankenversicherungsschutz für Nicht-EU-Bürger

Unabhängig von der Aufenthaltsdauer unterliegen Erwerbstätige außerhalb der EU der deutschen Krankenversicherungspflicht, sofern sie zusätzlich zur Arbeitserlaubnis einen Aufenthaltstitel vorweisen können. Drittstaatsangehörige können diesen bei der deutschen Auslandsvertretung oder bei einer Ausländerbehörde in Deutschland beantragen.

Arbeiten und Forschen in Deutschland
Krankenversicherung für Gastarbeiter und Gastwissenschaftler

Regelungen für Gastwissenschaftler

Auch für Gastwissenschaftler (Forscher) und begleitende Familienmitglieder ist eine Krankenversicherung obligatorisch. Daher ist es für Drittstaatsangehörige bereits vor der Abreise dringend notwendig, sich nach Versicherungsmöglichkeiten zu erkundigen: Eine Aufenthaltsgenehmigung wird nur bei Vorlage einer Krankenversicherung erteilt. Die gesetzlichen Regelungen im Überblick:

Herkunft/Aufenthaltsart Regelungen zur Krankenversicherung
Gastwissenschaftler aus EWR-Staaten¹ und Staaten mit Sozialversicherungsabkommen² Krankenversicherung im Heimatland auch in Deutschland (European Health Insurance Card) gültig.
Formular Nummer 1 oder 101 von heimischer Krankenkasse oder Sozialversicherungsbehörde erforderlich
Ausländische Wissenschaftler mit Wohnsitz in Deutschland (bei längeren Aufenthalten) Krankenversicherungspflicht bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen bestehende Krankenversicherung des Heimatlandes kann für Zeit des Deutschlandaufenthalts auf Anwartschaftstarif umgestellt werden
Gastwissenschaftler mit Arbeitsvertrag deutsche Krankenversicherungspflicht in der Gesetzlichen oder Privaten Krankenversicherung notwendig
Gastwissenschaftler mit Stipendium nur Private Krankenversicherung möglich

Krankenversicherung für Einwanderer in Deutschland

Icon Auslandskranken1Personen, die nach Deutschland immigrieren möchten und somit einen dauerhaften Aufenthalt anstreben, müssen eine Krankenversicherung abschließen. Andernfalls wird die Aushändigung des deutschen Visums verweigert.

Aufenthaltsrecht für EU-Bürger

Grundsätzlich haben Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union das Recht, in jedem EU-Land zu leben, auch wenn sie dort nicht erwerbstätig sind. Das Aufenthaltsrecht ist jedoch an zwei Bedingungen geknüpft:

1
Einwanderer müssen ausreichende „Existenzmittel“ nachweisen, um den Lebensunterhalt im betreffenden EU-Land bestreiten zu können

2
Abschluss einer Krankenversicherung im „neuen“ EU-Land

Regelungen für Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten

Immigranten aus Ländern, die für die Einreise nach Deutschland ein Visum benötigen, müssen bereits zu diesem Zeitpunkt den Krankenversicherungsschutz vorweisen. Je nachdem, ob ein Immigrant erwerbstätig ist oder nicht, gelten unterschiedliche Bedingungen sowohl für die Gesetzliche als auch die Private Krankenversicherung.

Sonderregelungen für Asylbewerber in Deutschland

Einen Sonderstatus erhalten Personen, die in Deutschland Schutz vor politischer oder sonstiger Verfolgung ersuchen. Grundsätzlich sind Asylsuchende nicht über die Gesetzliche Krankenversicherung abgesichert. Im Krankheitsfall haben sie Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Abhängig von Aufenthaltsstatus und -dauer gelten laut Gesetz unterschiedliche Leistungsniveaus.

Der Anspruch nach § 4 AsylbLG beinhaltet:

  • bei akuten Erkrankungen: ärztliche Behandlung, einschließlich der Versorgung mit Verband- und Arzneimitteln sowie weiterer Leistungen, die der Genesung dienen
  • pflegerische und ärztliche Betreuung, dazu gehören Hebammenhilfe sowie Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln für Schwangere und Wöchnerinnen
  • Inanspruchnahme von Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen
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Deutsche Krankenversicherung für Schüler, Praktikanten und Au-Pairs

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Gesetzliche Versicherungspflichtgrenze

Austauschschüler, ausländische Praktikanten sowie Au-Pairs, die in Deutschland eine Stelle antreten, müssen für den Zeitraum ihres Aufenthalts eine Krankenversicherung und Unfallversicherung vorweisen. Ausländische Praktikanten und Au-Pairs werden nur gesetzlich versicherungspflichtig, wenn sie über 450 Euro monatlich verdienen. Sie können jedoch eine Private Krankenversicherung abschließen, die speziell auf die Bedürfnisse von ausländischen Gästen und Besuchern aus dem Europäischen Wirtschaftsraum¹ sowie Staaten mit einem Sozialversicherungsabkommen² zugeschnitten ist.

Krankenversicherung aus der Heimat oder in Deutschland?

Besucher aus Mitgliedstaaten des EWR¹ können durch die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) in Deutschland behandelt werden. Hat das Heimatland mit Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen² einschließlich Regelungen zur Krankenversicherung geschlossen, können unter Umständen Leistungen in Deutschland beansprucht werden. Die Reichweite der Leistungen wird durch das jeweilige Abkommen bestimmt. Ist der Herkunftsstaat nicht im EWR¹ und besteht kein Abkommen im Bereich Sozialversicherungen², muss eine Private Krankenversicherung abgeschlossen werden. Bei Au-Pairs sind die Kosten für die PKV und die Unfallversicherung von der Gastfamilie zu tragen.

Altersbeschränkungen für Au-Pairs:

  • In der Regel: 18 bis 27 Jahre
  • Für die Beantragung eines Visums: 18 bis 26 Jahre
  • Herkunft aus Nicht-EU-Staaten: 18 bis 24 Jahre
  • maximale Versicherungsdauer: 12 Monate

Es ist ratsam, sich vor einem Auslandsaufenthalt im Heimat- oder Aufenthaltsland unabhängig beraten zu lassen. Dies kann beispielsweise bei den zuständigen Auslandsvertretungen, der zuständigen Ausländerbehörde oder speziell bei den Versicherungsunternehmen erfolgen.

Achtung: Die Tarif-Angebote und Leistungen unterscheiden sich je nach Anbieter – Preise und Leistungen sollten daher im Vorfeld eingehend geprüft werden. Zudem bestehen Tarife für Personen, die sich innerhalb eines Work & Travel-Programms kurzfristig in Deutschland aufhalten.

Nützliche Tipps für Staatsfremde in Deutschland

Was tun im Notfall? Gerade wenn man in einem Notfall medizinische Fürsorge benötigt, ist es wichtig zu wissen, an wen man sich wenden kann und wie man zu dieser Hilfe gelangt.

1. Wichtige Telefonnummern in Notfallsituationen

Folgende Notrufnummern sind notwendig, wenn eine medizinische Behandlung schnell und unmittelbar gebraucht wird oder eine andere Notfallsituation vorliegt:

112 → Notarzt/ Krankenwagen und/oder Feuerwehr (gilt europaweit)
110 → Polizei (Alle Notrufnummern sind kostenlos zu erreichen.)

2. Ärztlicher Bereitschaftsdienst

Möglichkeiten, eine ärztliche Fürsorge außerhalb der Sprechzeiten zu erhalten:

  • 116117 → ärztlicher Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung
  • Notaufnahme des städtischen Krankenhauses oder der Uni-Klinik vor Ort

3. Medikamente und Apotheken

medikamenteMedikamente werden meist über Apotheken bezogen, Deutschland besitzt ein sehr dichtes Apothekennetz. Diese sind durch ein großes, rotes „A“-Symbol gekennzeichnet. Verbreitet ist mittlerweile auch die Bestellung von Medikamenten über Internetapotheken. Zu unterscheiden sind jedoch:

  • rezeptfreie Medikamente ⇢ ohne ärztliches Rezept erhältlich

  • rezeptpflichtige Medikamente (z.B. Antibiotika) ⇢ vorherige ärztliche Untersuchung und ärztliches Rezept sowie eine Zuzahlung erforderlich

Für den Notfall ist in Deutschland ein Apothekennotdienst eingerichtet. Die Adresse der zuständigen Apotheken („Apotheke vom Dienst”) in der Nähe kann man in der aktuellen Zeitung oder im Aushang jeder Apotheke finden.

4. Beratung und Hilfe – Nützliche Links

Bildungseinrichtungen Adresse
Auswärtiges Amt www.auswaertiges-amt.de
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge www.bamf.de
Bundesausländerbeauftragte www.bundes­auslaender­beauftragte.de
Die Landesflüchtlingsräte www.fluechtlingsrat.de
Deutscher Akademischer Austauschdienst (DAAD) www.daad.de
Deutsches Studentenwerk (DSW) e.V. www.internationale-studierende.de
Stiftung zur Förderung der Hochschulrektorenkonferenz www.hochschul­kompass.de
Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder
Zentral­stelle für ausländisches Bildungswesen
www.anabin.kmk.org
Goethe-Institut e. V. www.goethe.de
Gesellschaft für Akademische Studien­vorbereitung und Test­entwicklung e. V.
TestDaF-Institut
www.testdaf.de
Bundesministerium für Bildung und Forschung www.bmbf.de
Bundesversicherungsamt www.bundes­versicherungs­amt.de
Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) www.bpb.de
Deutsche Verbindungsstelle Kranken­versicherung – Ausland (DVKA) www.dvka.de
Gesundheitseinrichtungen Adresse
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) www.bundes­gesundheits­ministerium.de
Bundeszentrale für gesund­heit­liche Aufklärung (BZgA) www.bzga.de
Bundesvereinigung für Prävention und Gesund­heits­förderung e. V. (BVPG) www.bvpraevention.de
Unabhängige Patienten­beratung Deutschland (UPD) www.patienten­beratung.de/de
Deutsches Rotes Kreuz (DRK) www.drk.de
Diakonie Deutschland www.diakonie.de
Caritas Deutschland www.caritas.de
Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) www.bagfw.de
Deutsche AIDS-Hilfe www.aidshilfe.de
Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V. (DHS) www.dhs.de
Deutsche STI-Gesellschaft e.V.
Gesellschaft zur Förderung der Sexuellen Gesundheit
www.dstig.de
Deutsche Gesellschaft für Ernährung e. V. www.dge.de
Das Gesunde Städte-Netzwerk www.gesunde-staedte-netzwerk.de

¹ EU-/EWR-Staaten: EU-Mitgliedstaaten und Liechtenstein, Norwegen, Island + Schweiz
² Staaten, die ein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland abgeschlossen haben: Bosnien-Herzegowina, überseeische Departements Frankreichs (Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion), Israel³, Kroatien, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei und Tunesien
³ Das Abkommen bezieht sich ausschließlich auf die Mutterschaftshilfe innerhalb der Krankenversicherung.