Die Krankenversicherung
für Ausländer in Deutschland
Seit 2009 ist jede Person, die einen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, krankenversicherungspflichtig. Auch für kurzfristige Aufenthalte in Deutschland wird eine Krankenversicherung benötigt, sonst wird die Ausstellung eines Visums verweigert.

Besonderheiten des deutschen Krankenversicherungssystems

Die deutsche Krankenversicherung ist geprägt durch ein duales System aus gesetzlicher (GKV) und privater Krankenversicherung (PKV). Während die gesetzliche Krankenversicherung für zahlreiche Personen zugänglich ist, gelten für die Private Krankenversicherung besondere Bedingungen.
Bürger aus Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums¹ (EWR) und Staatsangehörige aus Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen² besteht, können in der Krankenversicherung ihres Heimatlandes versichert bleiben. Die Versicherungsleistungen anderer Länder können im Vergleich zu Deutschland deutlich anders ausfallen. Eine finanzielle Eigenleistung oder der Abschluss einer Zusatzversicherung können dadurch erforderlich werden.
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und Solidarprinzip
Die Beiträge der Gesetzlichen Krankenversicherung sind abhängig vom Einkommen. Grundlage ist das gesamte Bruttoeinkommen, von dem ein einheitlicher Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent (Stand 2020) erhoben wird. Dieser wird zu gleichen Teilen auf den Versicherten und den Arbeitgeber mit jeweils 7,3 Prozent aufgeteilt. Zusätzlich erheben die meisten Krankenkassen einen Zusatzbeitrag in unterschiedlicher Höhe, welcher ebenfalls hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu zahlen ist. Studenten, Selbständige und Versicherte ohne Einkommen zahlen den vollen Zusatzbeitrag allein. Wird die Beitragsbemessungsgrenze (2020: 4.687,50 Euro monatlich) überschritten, spielt das Einkommen darüber keine Rolle für die Beitragsberechnung. In der Gesetzlichen Krankenversicherung können Kinder und Ehepartner über eine Familienversicherung kostenlos mitversichert werden.
Einige Personengruppen müssen Mitglieder einer Gesetzlichen Krankenversicherung werden. Dazu zählen unter anderem:
Individuelle Leistungen in der Privaten Krankenversicherung (PKV)
Die Mitgliedschaft in einer Privaten Krankenversicherung (PKV) ist nicht für Jeden möglich. Arbeitnehmer können ab einem Bruttoeinkommen über der Versicherungspflichtgrenze (2020: 5.212,50 € monatlich) in der PKV versichert werden. Betreffende Personen müssen sich durch einen Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Oftmals fordern die privaten Krankenversicherungen einen Mindestzeitraum für den ständigen Wohnsitz in Deutschland. Ausländische Versicherungsnehmer müssen einen langfristigen Versicherungszeitraum nachweisen. Viele private Versicherungsunternehmen bieten für diese Gruppe Spezialtarife an, die den Bedürfnissen und der Aufenthaltsdauer angepasst sind.
Wird eine private Krankenversicherung beantragt, werden detaillierte Fragen über den Gesundheitszustand (Gesundheitsprüfung) gestellt. Der deutsche Versicherungsschutz erlischt, sobald der Versicherungsnehmer in sein Heimatland zurückkehrt.
Folgende Personengruppen sind häufig privat versichert:
Die Beiträge einer privaten Krankenversicherung richten sich einkommensunabhängig nach Gesundheitszustand, Alter und Leistungsumfang. Die Prämien fallen für jeden Versicherungsnehmer individuell aus.
Das Leistungsangebot der PKV unterliegt kaum staatlichen Regelungen und ist vielfach umfangreicher ausgestattet als das Gesetzliche. Zudem können die Leistungen genau auf den Versicherungsnehmer angepasst werden. Für sämtliche Behandlungskosten geht der Versicherungsnehmer zunächst in Vorkasse. Die Versicherung erstattet diese Kosten gegen Einreichen einer Rechnung (Kostenerstattungsprinzip).
Zusatzversicherungen
Zusatzversicherungen dienen dazu, Versorgungslücken der Krankenversicherung zu schließen. Der Abschluss erfolgt bei einem privaten Versicherungsunternehmen, unabhängig vom Einkommen. Wichtige Zusatzversicherungen sind beispielsweise die Pflegezusatzversicherung, die Zahnzusatzversicherung oder die Krankenzusatzversicherung.
Krankenversicherung für ausländische Studierende in Deutschland
Alle ausländischen Studenten, die mit einem Fachstudium an einer deutschen Universität oder Hochschule beginnen, müssen krankenversichert sein. Ohne Nachweis der Krankenversicherung erfolgt keine Immatrikulation.

Versicherungspflicht für Studenten in Deutschland
Je nach Aufenthaltszweck, Herkunftsland und Alter des Studierenden gelten unterschiedliche Bedingungen. Grundsätzlich werden folgende fünf Personengruppen unterschieden:
1 Studierende aus EWR-Staaten¹ oder Staaten, die mit Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen² abgeschlossen haben
2 Studierende aus allen anderen Staaten
3 Studierende ab 30 Jahre
4 Teilnehmende an studienvorbereitenden Sprachkursen
5 ausländische Doktoranden und Stipendiaten
Krankenversicherung für EU-Bürger unter 30 Jahren
Studierende aus EWR-Staaten¹ und Staaten mit Sozialversicherungsabkommen², können sich bei Nachweis einer Krankenversicherung im Heimatland von der Krankenversicherungspflicht in Deutschland befreien lassen:
Krankenversicherung im Herkunftsland | Versicherungsmöglichkeiten in Deutschland | Zusätzliche Bedingungen |
---|---|---|
Gesetzliche Krankenversicherung | Anerkennung bei einer Gesetzlichen Krankenversicherung | European Health Insurance Card (EHIC) der Krankenkasse in der Heimat |
Private Krankenversicherung | Private Krankenversicherung | Bestätigung der Kasse des Heimatlandes;
Abrechnung der Leistungen und Medikamente mit der eigenen Krankenkasse |
keine Krankenversicherung | Gesetzliche oder Private Krankenversicherung | ab 30 Jahren ist nur noch die private Versicherung möglich |
Achtung: Ausländische Studenten, die in Deutschland privat versichert, aber noch nicht 30 Jahre alt sind, benötigen zur Immatrikulation häufig eine Bescheinigung über die Befreiung von der Gesetzlichen Krankenversicherung. Danach ist eine Aufnahme in die GKV innerhalb des Studienaufenthalts nicht mehr möglich.
Krankenversicherungspflicht für Nicht EU-Bürger
Studierende aus allen anderen Staaten müssen sich in Deutschland während ihres Aufenthalts gesetzlich oder privat krankenversichern. Ab einem Alter von 30 Jahren werden Studenten in Deutschland nicht gesetzlich versichert, sie müssen sich privat versichern. Gleiches gilt auch für Personen, die an studienvorbereitenden Sprachkursen in Deutschland teilnehmen.
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (Stand 07/2020)
Versicherung für ausländische Studenten |
Beitrag zur Krankenversicherung | Beitrag zur Pflegeversicherung | Beiträge insgesamt |
---|---|---|---|
Studenten ohne Kinder (ab 23 Jahren) ab 01.10.2020: |
76,04 Euro*
|
24,55 Euro**
|
100,59 Euro*
|
Studenten bis 23 Jahre bzw. mit Kind ab 01.10.2020: |
76,04 Euro*
|
22,69 Euro**
|
98,73 Euro*
|
*Die Beiträge in der gesetzlichen Versicherung für ausländische Studenten sind bei allen Krankenkassen gleich. Hinzu kommt der individuelle Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse.
**Die Beiträge zur Pflegeversicherung betragen für Studenten mit Kind 3,05 %, ab 23 ohne Kind 3,30 Prozent.
In unserer Liste der Krankenkassenbeiträge für Studenten sind die Versicherungsbeiträge aller Krankenkassen inklusive Zusatzbeitrag in Euro aufgelistet.
Vor dem Antritt eines Studiums sollten sich ausländische Studierende vom zuständigen Studentenwerk oder akademischen Auslandsamt (International Office) beraten lassen.
Arbeiten in Deutschland –
Krankenversicherung für Gastarbeiter
Grundsätzlich gilt: ein Arbeitnehmer ist in dem Land sozialversichert, in dem er arbeitet. Selbst bei einem kurzfristigen Arbeitsaufenthalt ist der Beitritt in eine deutsche Krankenversicherung notwendig.

Krankenversicherungsschutz für EU-Bürger
Gastarbeiter aus EWR-Mitgliedstaaten¹ und aus Staaten, die mit Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen² abgeschlossen haben, benötigen in Deutschland eine Krankenversicherung, unabhängig davon, ob sie angestellt oder selbständig tätig sind. Das gilt auch, wenn der Erwerbstätige in einem anderen Mitgliedstaat wohnt oder der Arbeitgeber seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. Es existieren lediglich zwei Ausnahmen:
1
eine Person ist gleichzeitig als Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat und als Selbständiger in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig ⇢ Sozialversicherung in beiden Staaten möglich
2
zeitlich befristete Entsendung ins Ausland (maximal 12 Monate) ⇢ Krankenversicherung im Herkunftsland (benötigt wird hierfür das Formular E 101)
Krankenversicherungsschutz für Nicht-EU-Bürger
Unabhängig von der Aufenthaltsdauer unterliegen Erwerbstätige außerhalb der EU der deutschen Krankenversicherungspflicht, sofern sie zusätzlich zur Arbeitserlaubnis einen Aufenthaltstitel vorweisen können. Drittstaatsangehörige können diesen bei der deutschen Auslandsvertretung oder bei einer Ausländerbehörde in Deutschland beantragen.
Arbeiten und Forschen in Deutschland
Krankenversicherung für Gastarbeiter und Gastwissenschaftler
Regelungen für Gastwissenschaftler
Auch für Gastwissenschaftler (Forscher) und begleitende Familienmitglieder ist eine Krankenversicherung obligatorisch. Daher ist es für Drittstaatsangehörige bereits vor der Abreise dringend notwendig, sich nach Versicherungsmöglichkeiten zu erkundigen: Eine Aufenthaltsgenehmigung wird nur bei Vorlage einer Krankenversicherung erteilt. Die gesetzlichen Regelungen im Überblick:
Herkunft/Aufenthaltsart | Regelungen zur Krankenversicherung |
---|---|
Gastwissenschaftler aus EWR-Staaten¹ und Staaten mit Sozialversicherungsabkommen² | Krankenversicherung im Heimatland auch in Deutschland (European Health Insurance Card) gültig. Formular Nummer 1 oder 101 von heimischer Krankenkasse oder Sozialversicherungsbehörde erforderlich |
Ausländische Wissenschaftler mit Wohnsitz in Deutschland (bei längeren Aufenthalten) | Krankenversicherungspflicht bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen bestehende Krankenversicherung des Heimatlandes kann für Zeit des Deutschlandaufenthalts auf Anwartschaftstarif umgestellt werden |
Gastwissenschaftler mit Arbeitsvertrag | deutsche Krankenversicherungspflicht in der Gesetzlichen oder Privaten Krankenversicherung notwendig |
Gastwissenschaftler mit Stipendium | nur Private Krankenversicherung möglich |
Krankenversicherung für Einwanderer in Deutschland
Personen, die nach Deutschland immigrieren möchten und somit einen dauerhaften Aufenthalt anstreben, müssen eine Krankenversicherung abschließen. Andernfalls wird die Aushändigung des deutschen Visums verweigert.
Aufenthaltsrecht für EU-Bürger
Grundsätzlich haben Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union das Recht, in jedem EU-Land zu leben, auch wenn sie dort nicht erwerbstätig sind. Das Aufenthaltsrecht ist jedoch an zwei Bedingungen geknüpft:
1
Einwanderer müssen ausreichende „Existenzmittel“ nachweisen, um den Lebensunterhalt im betreffenden EU-Land bestreiten zu können
2
Abschluss einer Krankenversicherung im „neuen“ EU-Land
Regelungen für Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten
Immigranten aus Ländern, die für die Einreise nach Deutschland ein Visum benötigen, müssen bereits zu diesem Zeitpunkt den Krankenversicherungsschutz vorweisen. Je nachdem, ob ein Immigrant erwerbstätig ist oder nicht, gelten unterschiedliche Bedingungen sowohl für die Gesetzliche als auch die Private Krankenversicherung.
Sonderregelungen für Asylbewerber in Deutschland
Einen Sonderstatus erhalten Personen, die in Deutschland Schutz vor politischer oder sonstiger Verfolgung ersuchen. Grundsätzlich sind Asylsuchende nicht über die Gesetzliche Krankenversicherung abgesichert. Im Krankheitsfall haben sie Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Abhängig von Aufenthaltsstatus und -dauer gelten laut Gesetz unterschiedliche Leistungsniveaus.
Der Anspruch nach § 4 AsylbLG beinhaltet:

Deutsche Krankenversicherung für Schüler, Praktikanten und Au-Pairs
Austauschschüler, ausländische Praktikanten sowie Au-Pairs, die in Deutschland eine Stelle antreten, müssen für den Zeitraum ihres Aufenthalts eine Krankenversicherung und Unfallversicherung vorweisen. Ausländische Praktikanten und Au-Pairs werden nur gesetzlich versicherungspflichtig, wenn sie über 450 Euro monatlich verdienen. Sie können jedoch eine Private Krankenversicherung abschließen, die speziell auf die Bedürfnisse von ausländischen Gästen und Besuchern aus dem Europäischen Wirtschaftsraum¹ sowie Staaten mit einem Sozialversicherungsabkommen² zugeschnitten ist.
Krankenversicherung aus der Heimat oder in Deutschland?
Besucher aus Mitgliedstaaten des EWR¹ können durch die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) in Deutschland behandelt werden. Hat das Heimatland mit Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen² einschließlich Regelungen zur Krankenversicherung geschlossen, können unter Umständen Leistungen in Deutschland beansprucht werden. Die Reichweite der Leistungen wird durch das jeweilige Abkommen bestimmt. Ist der Herkunftsstaat nicht im EWR¹ und besteht kein Abkommen im Bereich Sozialversicherungen², muss eine Private Krankenversicherung abgeschlossen werden. Bei Au-Pairs sind die Kosten für die PKV und die Unfallversicherung von der Gastfamilie zu tragen.
Altersbeschränkungen für Au-Pairs:
Es ist ratsam, sich vor einem Auslandsaufenthalt im Heimat- oder Aufenthaltsland unabhängig beraten zu lassen. Dies kann beispielsweise bei den zuständigen Auslandsvertretungen, der zuständigen Ausländerbehörde oder speziell bei den Versicherungsunternehmen erfolgen.
Achtung: Die Tarif-Angebote und Leistungen unterscheiden sich je nach Anbieter – Preise und Leistungen sollten daher im Vorfeld eingehend geprüft werden. Zudem bestehen Tarife für Personen, die sich innerhalb eines Work & Travel-Programms kurzfristig in Deutschland aufhalten.
Nützliche Tipps für Staatsfremde in Deutschland
Was tun im Notfall? Gerade wenn man in einem Notfall medizinische Fürsorge benötigt, ist es wichtig zu wissen, an wen man sich wenden kann und wie man zu dieser Hilfe gelangt.
1. Wichtige Telefonnummern in Notfallsituationen
Folgende Notrufnummern sind notwendig, wenn eine medizinische Behandlung schnell und unmittelbar gebraucht wird oder eine andere Notfallsituation vorliegt:
112 → Notarzt/ Krankenwagen und/oder Feuerwehr (gilt europaweit)
110 → Polizei (Alle Notrufnummern sind kostenlos zu erreichen.)
2. Ärztlicher Bereitschaftsdienst
Möglichkeiten, eine ärztliche Fürsorge außerhalb der Sprechzeiten zu erhalten:
- 116117 → ärztlicher Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung
- Notaufnahme des städtischen Krankenhauses oder der Uni-Klinik vor Ort
3. Medikamente und Apotheken
Medikamente werden meist über Apotheken bezogen, Deutschland besitzt ein sehr dichtes Apothekennetz. Diese sind durch ein großes, rotes „A“-Symbol gekennzeichnet. Verbreitet ist mittlerweile auch die Bestellung von Medikamenten über Internetapotheken. Zu unterscheiden sind jedoch:
Für den Notfall ist in Deutschland ein Apothekennotdienst eingerichtet. Die Adresse der zuständigen Apotheken („Apotheke vom Dienst”) in der Nähe kann man in der aktuellen Zeitung oder im Aushang jeder Apotheke finden.
4. Beratung und Hilfe – Nützliche Links
Bildungseinrichtungen | Adresse |
---|---|
Auswärtiges Amt | www.auswaertiges-amt.de |
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge | www.bamf.de |
Bundesausländerbeauftragte | www.bundesauslaenderbeauftragte.de |
Die Landesflüchtlingsräte | www.fluechtlingsrat.de |
Deutscher Akademischer Austauschdienst (DAAD) | www.daad.de |
Deutsches Studentenwerk (DSW) e.V. | www.internationale-studierende.de |
Stiftung zur Förderung der Hochschulrektorenkonferenz | www.hochschulkompass.de |
Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen |
www.anabin.kmk.org |
Goethe-Institut e. V. | www.goethe.de |
Gesellschaft für Akademische Studienvorbereitung und Testentwicklung e. V. TestDaF-Institut |
www.testdaf.de |
Bundesministerium für Bildung und Forschung | www.bmbf.de |
Bundesversicherungsamt | www.bundesversicherungsamt.de |
Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) | www.bpb.de |
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) | www.dvka.de |
Gesundheitseinrichtungen | Adresse |
---|---|
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) | www.bundesgesundheitsministerium.de |
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) | www.bzga.de |
Bundesvereinigung für Prävention und Gesundheitsförderung e. V. (BVPG) | www.bvpraevention.de |
Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) | www.patientenberatung.de/de |
Deutsches Rotes Kreuz (DRK) | www.drk.de |
Diakonie Deutschland | www.diakonie.de |
Caritas Deutschland | www.caritas.de |
Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) | www.bagfw.de |
Deutsche AIDS-Hilfe | www.aidshilfe.de |
Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V. (DHS) | www.dhs.de |
Deutsche STI-Gesellschaft e.V. Gesellschaft zur Förderung der Sexuellen Gesundheit |
www.dstig.de |
Deutsche Gesellschaft für Ernährung e. V. | www.dge.de |
Das Gesunde Städte-Netzwerk | www.gesunde-staedte-netzwerk.de |
¹ EU-/EWR-Staaten: EU-Mitgliedstaaten und Liechtenstein, Norwegen, Island + Schweiz
² Staaten, die ein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland abgeschlossen haben: Bosnien-Herzegowina, überseeische Departements Frankreichs (Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion), Israel³, Kroatien, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei und Tunesien
³ Das Abkommen bezieht sich ausschließlich auf die Mutterschaftshilfe innerhalb der Krankenversicherung.