Schweizer Krankenversicherung für Grenzgänger und Zeitarbeiter

Personen, die in der Schweiz arbeiten und im EU-Ausland wohnen, sind seit Inkrafttreten der bilateralen Verträge dazu verpflichtet, in der Schweiz eine Krankenversicherung abzuschließen. Darüber hinaus existieren zahlreiche Ausnahme­bedingungen, die es unter anderem Grenzgängern aus Deutschland ermöglichen, sich in ihrem Land zu versichern. Arbeitnehmer, die von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen möchten, sollten sich zuvor eingehend über die Vor- und Nachteile beider Gesundheitssysteme informieren.

Deutschland/Schweiz – Grenzgänger dürfen ihre Krankenversicherung wählen

Grenzgänger, die sich zwischen Deutschland und der Schweiz bewegen, besitzen verschiedene Wahlmöglichkeiten:

Es wird eine einheitliche Kopfpauschale pro Versicherten erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem Wohn-Kanton aber nicht nach Alter, Geschlecht oder Gesundheitszustand. Zudem fällt eine individuell zu vereinbarende Jahresfranchise an. Die Versicherungsanbieter sind dazu verpflichtet, den Antragsteller aufzunehmen. Familienmitglieder können nicht beitragsfrei mitversichert werden. Im Krankheitsfall wird die Grundversicherung innerhalb der Schweiz nach Schweizer Sozialrecht und in Deutschland nach dem dort geltenden Recht gewährleistet. Im Pflegefall profitieren Versicherte nur von geringen Leistungen. Achtung: Die Entscheidung für die obligatorische Grundversicherung gilt während der gesamten Grenzgängertätigkeit. Ein Variantenwechsel ist nur dann möglich, wenn sich eine Änderung des Familienstands ergibt, zum Beispiel durch Heirat oder Geburt eines Kindes.

Wenn der Grenzgänger vor Beschäftigungsbeginn bereits in Deutschland gesetzlich krankenversichert war, so kann er die Versicherung in eine freiwillige Mitgliedschaft umwandeln. Zugrunde liegt der aktuelle Beitragssatz, der durch die Gesundheitsreform bundesweit einheitlich geregelt ist. Der ermäßigte Beitragssatz, bei dem das Krankentagegeld exklusive ist, beträgt 14 %. Hinzu kommen 3,05 % für die Pflegeversicherung. Für Kinderlose ab 23 Jahre beträgt der Aufwand für die Pflegeversicherung hingegen 3,30 %. Ein lediger Grenzgänger ohne Kinder wird demzufolge mit 17,3 % von seinem Bruttoeinkommen zur Kasse gebeten. Es gibt jedoch eine Beitragsbemessungsgrenze, die für 2019 bei 4.537,50 € liegt. Zusätzlich werden kassenindividuelle Zusatzbeiträge erhoben.

Grenzgänger, die ihre Krankenversicherung selbst gestalten möchten, sind bei der deutschen privaten Krankenversicherung gut aufgehoben. Hier gibt es keine einheitlichen Beiträge. Das Eintrittsalter, das Geschlecht und der Gesundheitszustand sowie die Wahlleistungen und der jährliche Selbstbehalt bestimmen den zu zahlenden Krankenversicherungsbetrag. Achtung: Grenzgänger sollten einen Tarif wählen, der den Grundleistungen des Krankenversicherungsgesetz (KVG) entspricht. Nur so gelingt eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz.

Unterschiede zum deutschen Gesundheitssystem

  • Im Gegensatz zu Deutschland gilt in der Schweiz nicht das Sachleistungsprinzip, sondern das Kostenleistungsprinzip.

  • Schweizer Patienten müssen sich mit ihrer gewählten Franchise an den Behandlungskosten beteiligen. Fallen darüber hinaus Aufwendungen an, werden nochmals 10 % von den übrigen Kosten berechnet, jedoch maximal 700 Franken bei Erwachsenen und 350 Franken bei Kindern.

  • In der Schweiz fällt die Grundversorgung eher gering aus. Mit Zusatzversicherungen kann die medizinische Versorgung umfassender gestaltet werden.

  • Die knapp 60 Schweizer Krankenkassen (Liste) müssen laut KVG die gleiche Leistung anbieten (gilt nur für die Grundversorgung).

  • Trotz eines einheitlichen Leistungskataloges können die Prämien unterschiedlich sein, weshalb Antragsteller unbedingt ein Krankenkassenvergleich durchführen sollten.

  • Die Beiträge sind nicht abhängig vom Bruttoeinkommen und werden alleinig durch den Arbeitnehmer übernommen.

  • Ähnlich wie in deutschen Privatversicherungen zahlen Bürger in der Schweiz eine unabhängige Kopfprämie.

  • Diese kann je nach Kanton und Versicherer unterschiedlich ausfallen.

  • Leistungen der Grundsicherung: ambulante und stationäre Behandlungen, Krankentransport, Arzneimittel, Zahnarzt (bis zu einem gewissen Umfang), Prävention, Alternativmedizin, Mutterschaft, Pflege & Notfälle im Ausland

  • Zahnbehandlungen werden von der Grundsicherung nur übernommen, sofern es sich um allgemeine oder schwere nicht vermeidbare Erkrankungen des Kausystems handelt.

  • Schweizer Bürger können darüber hinaus eine Zusatzversicherung rund um die Zahngesundheit abschließen.

  • Im Gegensatz zu Deutschland ist keine Familienversicherung möglich. Innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt müssen Eltern für ihre Kinder eine Krankenversicherung abschließen.

Kostenbeteiligung Deutschland Schweiz
Krankenversicherungsbeitrag Abhängig vom Einkommen Unabhängig vom Einkommen
Beteiligung des Arbeitgebers an den Krankenversicherungs­beiträgen Ja Nein
Eigene Kostenbeteiligung Geringe Kostenbeteiligung Hohe Kostenbeteiligung
Leistungen Deutschland Schweiz
Versorgungsmodelle Meist traditionelles Modell, selten Hausarztmodell IPA Häufig traditionelles Modell (freie Arztwahl), aber auch relativ häufig IPA (Hausarztmodell), PPO (Ärzte-Auswahlliste) oder HMO (Gesundheitszentrum)
Krankenhauswahl Teilweise frei Beschränkt
Kostentransparenz Sehr gering – Kosten müssen nicht direkt bezahlt werden Hoch – meist direkte Zahlung
Krankengeld Arbeitgeber & Krankenkasse Arbeitgeber
Mutterschaftsgeld 14 Wochen Mutterschaftsgeld (100% des Netto-Arbeitsentgelts – Arbeitgeber / KK) 14 Wochen Mutterschaftsgeld (80% des Netto-Arbeitsentgelts – Arbeitgeber)
Versicherung für Kinder kostenfreie Familienversicherung Individualversicherung

Versicherungsmodelle in der Schweiz

Durch die Wahl von speziellen Versorgungsmodellen können Grenzgänger ihre Prämien für die obligatorische Grundversorgung in der Schweiz senken. Dazu gehören Varianten, bei denen eine telefonische Vorkonsultation, eine feste Hausarztbindung oder die Inanspruchnahme eines Ärztenetzwerkes stattfindet.

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Zusatzversicherungen sind in der Schweiz beliebt

Ungefähr 80 % aller Schweizer haben eine private Zusatzversicherung. Dabei gilt es jedoch, die Karenzzeit zu beachten. Versicherungen greifen erst nach 6-12 Monaten. Vor allem Paare mit Kinderwunsch sollten sich die Versicherungsbedingungen genau durchlesen, damit sie während der Schwangerschaft und Geburt von den Wunschleistungen profitieren können.

Grenzgängerversicherung: FAQ für Grenzgänger

Es gibt eine feste Definition für Grenzgänger. Demnach gilt nach Schweizer Recht eine Person als Grenzgänger, wenn sie innerhalb der Schweiz einer Beschäftigung nachgeht oder eine selbstständige Tätigkeit ausübt, jedoch in einem anderen Staat (dazu zählt in der Regel die EU/EFTA) lebt. Der Grenzgänger pendelt in der Regel täglich, jedoch mindestens einmal pro Woche.

Mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen ist geregelt, dass Grenzgänger, die ausschließlich einer Tätigkeit in der Schweiz nachgehen, auch dort eine Krankenversicherung abschließen müssen. Grenzgänger aus den Ländern Österreich, Italien, Deutschland und Frankreich können jedoch von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen. Dafür ist es nötig, sich von der hiesigen Versicherungspflicht befreien zu lassen.

Ja. Möchte sich ein Grenzgänger von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen, muss er sich innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Arbeitnehmertätigkeit bei der entsprechenden kantonalen Behörde (BAG) melden. Die Befreiung ist jedoch unwiderruflich. Grenzgänger aus Deutschland, Italien und Österreich profitieren von einer Ausnahmeregelung, denn sie können sich auch nachträglich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dafür ist jedoch eine Veränderung in den Familienverhältnissen (wie Heirat oder Geburt) notwendig. Auch hier muss die Meldung innerhalb von 3 Monaten nach dem Ereignis erfolgen. Ein Wechsel des Arbeitgebers innerhalb der Schweiz oder eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist kein Grund für eine Befreiung.

Grenzgänger müssen sie innerhalb von 3 Monaten ab Beginn ihrer Tätigkeit in der Schweiz krankenversichern. Wer verspätet in die Grundversorgung eintritt, muss mit Strafprämien rechnen.

Grenzgänger können frei wählen, ob sie sich in der Schweiz oder im Land ihres Wohnortes medizinisch versorgen lassen möchten.

In Anlehnung an das Erwerbsortsprinzip müssen erwerbstätige Familienmitglieder dort eine Krankenversicherung abschließen, wo sie einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Familienmitglieder, die keiner Tätigkeit nachgehen, müssen sich grundsätzlich gemeinsam mit dem Grenzgänger in der Schweiz versichern. Eine Voraussetzung dafür ist, dass es sich laut Definition um Familienangehörige handelt. Darunter fallen minderjährige Kinder und Kinder in Ausbildung bis zu einem Alter von 25 Jahren. Auch unterhaltsberechtigte volljährige Kinder zählen zu Familienmitgliedern. Wie Kinder am besten krankenversichert werden, wenn ein Elternteil Grenzgänger ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Eine übergeordnete Rolle spielt, in welchem Land der andere Elternteil eine Erwerbstätigkeit ausübt. Kinder müssen in der deutschen Krankenversicherung angemeldet werden, wenn ein Elternteil in Deutschland arbeitet. Übrigens: Das gilt auch für Minijobs und für allgemein nicht versicherungspflichtige Arbeiten.

Optionsrecht für Familienangehörige

Auch wenn Familienmitglieder der schweizerischen Krankenversicherungspflicht unterstehen, haben Sie die Möglichkeit, von ihrem Optionsrecht Gebrauch zu machen. Auf diese Weise ist es möglich, dass sich Familien in zwei verschiedenen Ländern versichern können. Beispielsweise kann der Grenzgänger die Grundversorgung in der Schweiz in Anspruch nehmen. Die nicht erwerbstätige Frau und die gemeinsamen Kinder können wiederum von den Leistungen der Familienversicherung in Deutschland profitieren.

Grenzgänger erhalten im Rahmen der gesetzlichen Versicherungslösung bei Vertragsschluss das Formular E106, welches im jeweiligen Wohnland bei der Wunschkrankenkasse eingereicht werden kann. Diese händigt dem Grenzgänger im Anschluss eine Versichertenkarte aus, mit der medizinische Leistungen in Anspruch genommen werden können. Wenn Grenzgänger sich nicht mit dem Formular E106 im Wohnland registrieren lassen, besteht auch kein Anspruch auf Übernahme von Behandlungskosten. Eine rückwirkende Registrierung im Wohnland ist nicht möglich. Daher können Ansprüche in Bezug auf Gesundheitskosten nicht geltend gemacht werden, die vor der Registrierung angefallen sind.

Die Kündigungsfristen der obligatorischen Grundversicherung sind in der Schweiz gesetzlich geregelt. Demnach gibt es einen festgelegten Kündigungstermin zum 31. Dezember. Damit die Kündigung rechtzeitig in Kraft tritt, muss dem Versicherer das Kündigungsschreiben (in schriftlicher Form) spätestens am letzten Arbeitstag im November vorliegen. Dabei müssen die ordentlichen Geschäftszeiten beachtet werden. Der Postkasteneinwurf am 30. November nach den Geschäftszeiten entspricht nicht einer fristgerechten Kündigung. Versicherte, die über eine ordentliche Grundversicherung verfügen, besitzen einen zusätzlichen Kündigungstermin zum 30. Juni. Dabei ist eine Franchise von 300 Franken Voraussetzung. Dem Versicherer muss die Kündigung am letzten Arbeitstag im März vorliegen. Auch hier bedarf es einer schriftlichen Form. Haben Versicherte eine höhere Franchise gewählt oder profitieren von speziellen Versorgungsmodellen ist eine Kündigung zur Jahresmitte nicht vorgesehen.

Gehen Grenzgänger ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht mehr nach, erlischt automatisch die Krankenversicherungspflicht in dem Land. Ausnahme: Grenzgänger beziehen eine ausschließliche Rente aus der Schweiz. Nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit muss der Krankenversicherungsvertrag zum Ende des Monats gekündigt werden. Kündigungsfristen müssen dabei nicht eingehalten werden.

Viele Grenzgänger fragen sich, ob sie in Deutschland eine Pflegeversicherung abschließen müssen. Wenn die betroffene Person über einen Versicherungsschutz im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung verfügt, sind alle Sachleistungen versichert, die der Sozialtarif im Wohnland berücksichtigt. Voraussetzung dafür ist, dass die Registrierung mittels des Formulars E106 bei einer deutschen Krankenkasse erfolgt ist. Dann profitiert der Grenzgänger über Sachleistungen in Hinblick auf die häusliche Krankenpflege. Auch pflegerische Leistungen bei teil- oder vollstationären Aufenthalten sind inklusive. Zudem kann es sinnvoll sein, eine freiwillige Zusatzversicherung abzuschließen, um die Versorgung im Pflegefall zu erweitern.

Das kommt auf die neue Wohn- und Arbeitssituation des ehemaligen Grenzgängers an. Wenn die Erwerbstätigkeit nach Deutschland verlagert wird, muss eine Krankenversicherung in Deutschland abgeschlossen werden. Hat sich der Grenzgänger für einen Umzug in die Schweiz entschieden, wird eine obligatorische Grundversicherung notwendig. Besteht bereits eine entsprechende Versicherungszugehörigkeit, muss sie gegebenenfalls dem Wohnkanton angepasst werden, denn nicht jeder Versicherer ist in jeder Region in der Schweiz aktiv. Unter Umständen können die deutschen Zusatzversicherungen beibehalten werden. Dann hat der ehemalige Grenzgänger die Möglichkeit, seine bisherigen Ärzte in Deutschland im Bedarfsfall konsultieren zu können.

Wird der Grenzgänger arbeitslos und bezieht infolgedessen Arbeitslosengeld, untersteht er automatisch auch den Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates. Im Regelfall ist das Deutschland, womit auch eine Krankenversicherungspflicht in diesem Land in Kraft tritt. In Deutschland besteht ein Versicherungssystem, welches auf der gesetzlichen und privaten Teilung beruht. Auch wenn sich Arbeitslose grundsätzlich mit der gesetzlichen Kranken -und Pflegeversicherung absichern müssen, gibt es ab Vollendung des 55. Lebensjahres eine Ausnahme. Sofern Personen über 55 Jahren in den letzten 5 Jahren, bevor sie Arbeitslosengeld bezogen haben, kein Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse (Deutschland) oder der Grundsicherung (Schweiz) waren, bleiben sie versicherungsfrei. Die Bundesagentur für Arbeit in Deutschland steht bei weiteren Fragen zur Verfügung.

Wo sich ehemalige Grenzgänger krankenversichern müssen, wenn sie in die Rente eintreten, kann pauschal nicht beantwortet werden. Dabei spielen viele Faktoren eine Rolle. Unter anderem ist dafür interessant, in welchem Land der Rentner sich gewöhnlich aufhält, aus welchen Ländern die Rente bezogen wird und welche Krankenversicherung vor dem Rentenbezug bestanden hat. Grenzgänger aus Deutschland müssen sich beispielsweise auch dort versichern lassen, wenn sie sich für gewöhnlich in Deutschland aufhalten, in der Vergangenheit Mitglied der obligatorischen Krankenversicherung waren und eine Rente sowohl aus der Schweiz als auch aus Deutschland beziehen. Die Höhe der Rentenauszahlung spielt dabei keine Rolle. Bei geringen Rentenansprüchen entscheiden sich einige Deutsche für die bisherige Versicherungslösung in der Schweiz. Dafür ist es jedoch notwendig, auf die deutsche Rente zu verzichten.

Wichtig: Die Bekanntmachung muss noch vor der Ausstellung des Rentenbescheides erfolgen!