Elektronische Gesundheitskarte (eGK) als Versichertenkarte

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Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ersetzt schrittweise die Versichertenkarte in Deutschland. Durch politische Auseinandersetzungen hatte sich die Einführung stetig verschoben. Trotz der Kritik wurde am 1. Oktober 2009 mit der Ausgabe der umstrittenen Karte in der Region Nordrhein begonnen. Ab Oktober 2011 folgte schließlich die schrittweise flächendeckende Einführung.

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Seit 1. Januar 2015 nur noch eGK

Am 1. Januar 2015 endete die mehrmals verlängerte Übergangsfrist, in der neben der neuen Gesundheitskarte auch die alte Chipkarte beim Arzt vorgelegt werden konnte. Ab 2015 wird prinzipiell die alte Karte nicht mehr als Versicherungsnachweis akzeptiert.

Wer keine eGK hat, sollte zügig handeln

Tausende Versicherte sind immer noch ohne elektronische Gesundheitskarte, oft weil sie die Karte aus Datenschutzgründen ablehnen und kein Foto einsenden. Was ist zu tun:

1. Bei der Krankenkasse ein aktuelles Bild abgeben.

  • Oft gibt es eine Funktion zum Hochladen über die Internetseite der Kasse.
  • Alternativ können Sie das Bild per E-Mail senden oder in der nächsten Filiale abgeben.
  • Es muss kein biometrisches Passbild sein (wie auf dem Reisepass oder Personalausweis). Zur Not genügt auch ein Handyfoto oder ein älteres Bild.
  • Für Kinder bis 12 Jahre muss kein Bild abgegeben werden.

2. Wenn Sie das Bild schon abgegeben haben, die Karte jedoch noch nicht bei Ihnen angekommen ist, fragen Sie umgehend bei der Kasse nach. Gegebenenfalls muss eine Ersatzkarte ausgestellt werden. Das ist in der Regel kostenfrei.

Kommt nach der eGK nun auch die elektronische Gesundheitsakte?

versicherung anbieterAm 24. April stellte die Techniker (TK) die Ergebnisse aus dem Report zur digitalen Gesundheitskompetenz vor und erntet für die Idee einer elektronischen Gesundheitsakte viel Zuspruch. Inwieweit die eGA die elektronische Gesundheitskarte ablösen oder ergänzen wird, ist noch unklar. Was jedoch klar ist, ist der Fakt, dass das Gesundheitswesen immer digitaler wird und somit auch in die Gesundheitskompetenz der Menschen investiert werden sollte.

Behandlungen ab 2015 auch ohne Gesundheitskarte?

Sollte ab 2015 keine eGK vorliegen (die Gründe sind dabei unerheblich), sollten Sie folgendes bedenken:

  1. Sie können trotzdem zum Arzt gehen oder sonstige Behandlungen in Anspruch nehmen.
  2. Ohne gültige Karte müssen Sie innerhalb von 10 Tagen nach der Behandlung einen Versicherungsnachweis beim Arzt nachreichen: in Form einer eGK oder eines Papiernachweises, den Sie bei Ihrer Kasse erhalten.
  3. Ohne nachgereichten Versicherungsnachweis kann der behandelnde Arzt (oder sonstige Leistungserbringer) eine Privat­rechnung stellen, die Sie aus eigener Tasche bezahlen müssen.
  4. Anschließend ist noch einmal bis Quartalsende Zeit, einen Nachweis einzureichen. Dann wird der Rechnungsbetrag vom Arzt zurückerstattet und der Arzt rechnet mit der Krankenkasse ab.

Es ist dringend anzuraten, sich eine elektronische Gesundheitskarte zu besorgen. Denn im schlimmsten Fall

  • müssen Versicherte Behandlungen vorfinanzieren
  • bleiben Versicherte gänzlich auf den Kosten sitzen. Denn: Liegt bis Ende des Quartals keine Versicherungsbescheinigung vor, gibt es keine Erstattung des Rechnungsbetrages durch den Arzt. Die Krankenkasse übernimmt die Privatrechnung laut GKV-Verband nicht! Das ist praktisch vorprogrammiert, wenn die Behandlung bereits gegen Ende des Quartals stattfindet und keine Zeit mehr ist, den Nachweis rechtzeitig beizubringen.

eGK aktuell – Gesundheitskarte durch EuGH-Urteil rechtswidrig?

RechtAm 08. April 2014 erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Richtlinien zur Vorratsdatenspeicherung für ungültig – ein Verstoß gegen die Grundrechte zur Achtung des Privatlebens und zum Schutz personenbezogener Daten lag vor. Doch lediglich die Pflicht zur Gesetzeseinführung wurde somit abgeschafft. Jedem Nationalstaat steht es weiter frei, ein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung verfassungskonform zu erlassen.

Die Freie Ärzteschaft (FÄ), die sich gegen die eGK ausspricht, nahm das EU-Urteil zum Anlass, erneut den Verzicht auf – so wörtlich – „jegliche Art der elektronischen Massenüberwachung“ in Deutschland zu fordern. „Auch die geplante Form der Vorratsdatenspeicherung in der Medizin mithilfe der elektronischen Gesundheitskarte ist unzulässig“, erklärte FÄ-Vizevorsitzende Dr. Silke Lüder. Inwiefern die Bundesregierung nun das EuGH-Urteil und die Forderungen der Kritiker in die weitere Handhabung der elektronischen Gesundheitskarte einfließen lässt, bleibt abzuwarten.

Für Versicherte zu beachten

  1. Keine übereilten Schlüsse ziehen:
    Das EuGH-Urteil hat zunächst keine gesetzlichen Auswirkung auf nationaler Ebene.
  2. eGK bis auf Weiteres gültig:
    Nachzügler sind weiterhin aufgefordert, bis Ende September 2014 ihr Foto einzureichen.
  3. Reaktion der Kasse abwarten:
    Kommt es zu Änderungen, werden die Mitglieder rechtzeitig informiert.

Telematik: Gematik schafft Infrastruktur für eGK
In den Verantwortungsbereich der Gematik fällt die Bereitstellung der Telematikinfrastruktur, um die Funktionsfähigkeit der eGK zu gewährleisten. Gesetzliche Kassen und Leistungserbringer werden so miteinander vernetzt.

Datenspeicherung und eGK-Foto

Nach und nach werden über 70 Millionen gesetzlich Versicherten mit der neuen Karte ausgestattet, um mit ihr die Krankenkassenleistungen in der Praxis in Anspruch nehmen zu können. Da sich die Entwicklung der technischen Infrastruktur seit Jahren in die Länge zieht, enthält die elektronische Gesundheitskarte (eGK) nicht von Anfang an alle geplanten Funktionen. Folgende Merkmale umfasst die elektronische Gesundheitskarte zum Zeitpunkt ihrer Einführung:

Aktuelle Funktionen der eGK und Funktionen in der Testphase

  • Stammdaten auslesbar und aktualisierbar
    Die Stammdaten umfassen Name, Geburtsdatum, Adresse der Versicherten und Daten zur GKV wie Versichertennummer und Status (Mitglied, Familienversicherter, Student, Rentner). Getestet wird nun in den Regionen Nordwest (Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen) und Südost (Sachsen und Bayern), ob die Zusatzfunktion der Datenaktualisierung vor Ort reibungsfrei genutzt werden kann.
  • Funktion als Europäische Gesundheitskarte
    Als EHIC (European Health Insurance Card) garantiert die eGK Versicherungsschutz für medizinische Behandlungen EU-weit sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz.
  • Verbesserter Schutz durch Lichtbild
    Das Lichtbild der Versicherten soll den Missbrauch der Karte und das Erschleichen von Leistungen verhindern.

Demnach bietet die eGK aktuell nicht viel mehr als die bisherige Krankenversichertenkarte. Erst im Laufe der Zeit sollen weitere Funktionen hinzukommen, die momentan noch in der Entwicklung stecken. Folgende Merkmale der elektronischen Gesundheitskarte sind derzeit noch in Planung:

  • Die PIN-Nummer für verbesserten Datenschutz
    Zukünftig sollen die Versicherten selbst entscheiden können, wem sie ihre Daten zugänglich machen. Erst durch die Eingabe einer individuellen PIN-Nummer sind dann alle gespeicherten Daten lesbar.
  • Die relevanten Daten für Notfall-Behandlungen
    Bei Notfällen kann medizinisches Personal, z. B. Rettungssanitäter und Notärzte, auf relevante Informationenzugreifen:

    • Notfalldaten
    • medizinische Vorgeschichte (Allergien, Arzneimittelunverträglichkeiten)
    • bis zu 20 Diagnosen des Hausarztes sowie Fremdbefunde
    • notfallrelevante Medikamente mit detaillierter Beschreibung
    • besondere Hinweise (Schwangerschaft, Implantate, Blutgruppe)
    • Kontaktdaten des behandelnden Arztes
    • freiwillige persönliche Erklärungen (Hinweis auf den Ausweis zur Organspende, Aufbewahrungsort einer Patientenverfügung)
  • Der elektronische Arztbrief
    Unverschlüsselte Kommunikation zwischen den Leistungserbringern und den Krankenkassen sollen so ersetzt werden und den Zugriff auf Schriftstücke, Röntgenaufnahmen oder sonstige Dokumente ermöglichen. Dabei könne nicht nur Zeit gespart, sondern auch die schnellstmögliche Verfügbarkeit wichtiger Daten garantiert werden, so das Bundesministerium für Gesundheit.
  • Das elektronische Rezept
    Der Weg von der Ausstellung eines Rezepts bis zur Abholung in der Apotheke soll effizienter gestaltet werden und künftig vollständig elektronisch ablaufen. Der Kommunikationsprozess soll dann gänzlich ohne Ausdrucke funktionieren.
  • Die elektronische Patientenakte
    Würden alle Diagnosen, Röntgenbilder und ähnliches über die eGK online gespeichert werden, wäre das Anlegen von Ordnern und Akten in der Arztpraxis hinfällig.
  • Das elektronische Patientenfach
    In Planung ist eine Funktion, die dem Versicherten das Eintragen eigener Daten erlaubt. So könnten beispielsweise Blutzucker- oder Blutdruckwerte regelmäßig eingetragen werden.

Tipps der Redaktion

Gesetzgeber – unter Kanzler Schröder und Gesundheitsministerin Schmidt verabschiedete Rot-Grün 2003 zum §291 des SGB V die Zusätze §291a zur eGesundheitskarte und §291b zur Gesellschaft für Telematik.

Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (Gematik) – vernetzt mittels Telematikinfrastruktur die verschiedenen IT-Systeme und Akteure des Gesundheitssystems (Ärzte, Zahnärzte, Apotheken, Kliniken und Krankenkassen).

Gesetzliche Krankenversicherungen (GKV) – gesetzlich dazu verpflichtet, die eGK einzuführen und dafür die Kosten zu tragen.

Gesetzlich Versicherte – sind an Planung und Einführung nicht beteiligt, sollen aber von den verschiedenen Funktionen profitieren

Der Begriff bezeichnet eine Technologie, die die Bereiche Telekommunikation und Informatikvereint und den Austausch von elektronischen Daten ermöglicht. Speziell im Gesundheitswesen gewährleistet die Telematik nicht nur die elektronische Speicherung, sondern auch die Übermittlung medizinischer Daten über spezifische Datennetze. Die Infrastruktur der Telematik wird durch die Gematik bereitgestellt.

In Frankreich feierte die Carte Vitale, wie die eGK dort genannt wird, 2013 bereits ihr 15. Jubiläum. Auf ihr werden Informationen zu Hausarzt und Krankenkasse sowie – auf Wunsch der Versicherten – Kontakt zu Personen, die im Notfall verständigt werden sollen, oder Regelungen zur Organspende gespeichert.

In Dänemark sind elektronisches Rezept, Patientenakte, wie auch Online-Kommunikation zwischen Ärzten längst Wirklichkeit und das ebenfalls auf Basis einer Telematik­infra­struktur, wenn auch ohne Gesundheitskarte.

Künftige Vorteile und Nachteile der Gesundheitskarte

Als übergeordnete Ziele der elektronischen Gesundheitskarte nennt das Bundesministerium für Gesundheit die Qualitätssteigerung in der Patientenversorgung, mehr Effizienz in Verwaltungs- und Kommunikationsprozessen sowie eine verbesserte Datensicherheit, die von den Versicherten kontrolliert werden kann. Dennoch ist die eGK nicht unumstritten und seit vielen Jahren Anlass und Ausgangspunkt für zahlreiche gesundheitspolitische Debatten. Folgende Argumente werden dabei meist gegenübergestellt:

Argumente für die eGK

  • Verbesserung der medizinischen Versorgung
  • Speicherung von Notfalldaten
  • Dokumentation von Arzneimitteln
  • Rückgang des Kartenmissbrauchs
  • schnellere und kostengünstigere Verfügbarkeit der medizinischen Daten
  • Versicherter behält Datenhoheit:
    Angaben online aktualisierbar und kontrollierbar (z. B. Abrechnung der Mediziner)

Kritik an der eGK

  • kaum Veränderung zur vorherigen Versichertenkarte
  • datenschutzrechtliche Bedenken sowie Bedenken in Bezug auf die ärztliche Schweigepflicht
  • potentielle Weitergabe von Patienteninformationen an die Pharmaindustrie
  • keine Überprüfung der Fotos
  • Kosten für zusätzliche Software und Geräte sowie eine Mehrarbeit durch Pflege der Patientendaten
  • technisches Verständnis wird voraussgesetzt, besonders bei älteren Patienten nicht selbstverständlich

Die Kosten für die elektronische Gesundheitskarte

EuroEin Gutachten von Booz and Company aus dem Jahr 2009 beziffert die Kosten der elektronischen Gesundheitskarte nach Angaben der Partei die Linke auf jährlich 665 Millionen Euro. Maximal würde das gesamte Projekt den Gutachtern zufolge rund 5,4 Milliarden Euro kosten, die Regierung rechnet mit 1,4 Milliarden. Die Kosten für die Einführung der Gesundheitskarte haben die gesetzlichen Krankenkassen zu tragen, sie sind zuständig für:

  • Einsammeln und Verwalten der Lichtbilder der Versicherten
  • Erstellen und Verteilen der Gesundheitskarten
  • Ausstattung der Arztpraxen und Kliniken mit den neuen Lesegeräten
  • Installation der neuen Software sowie Anpassung der bisherigen Praxis-EDV-Systeme

Allein in Sachsen, wo 6.600 Ärzte und 2.000 Zahnärzte mit den Lesegeräten ausgestattet werden müssen, fallen circa 1.870.500 Euro für die Anschaffung der Geräte und 1.850.000 Euro für die Installation und Anpassung der Software an. Dazu kommen noch die Krankenhäuser, die pro angefangene 25 Betten für ein Lesegerät 430 Euro erhalten sowie 1.500 Euro für die gesamte Installation, pro Lesegerät wird außerdem ein Zuschlag von 129 Euro fällig.

0 Karte
steht jedem Versicherten zu
0 Euro
kostet die Karte pro Patient
0 Jahre
dauerte die Entwicklung der eGK
0 Mio.
Versicherte müssen Karten erhalten
0
Arztpraxen müssen mit Lesegeräten ausgestattet werden
0
Krankenhäuser müssen mit Lesegeräten ausgestattet werden
0
kostet die Einführung allein die Krankenkassen

Die häufigsten Fragen zur neuen elektronischen Gesundheitskarte

In erster Linie soll das Foto auf der elektronischen Gesundheitskarte vor der missbräuchlichen Inanspruchnahme medizinischer Leistungen schützen, falls die Karte einmal verloren gehen sollte. Missbrauch auf Kosten der Versichertengemeinschaft kann so auf ein Minimum reduziert werden.
Die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte ist in § 291a des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) geregelt. Der Gesetzgeber hat dabei die gesetzlichen Krankenkassen dazu verpflichtet, alle Versicherten mit einer eGK auszustatten. Lediglich Kinder unter 15 Jahren sowie stark pflegebedürftige Personen müssen kein Foto bei ihrer Kasse einreichen. Verweigert ein Versicherter die Abgabe eines Lichtbildes, kann die betroffene Krankenkasse keine E-Card erstellen. Zwar dürfen „Fotoverweigerer“ nicht von den Leistungen ausgeschlossen werden, auf lange Sicht – wenn die alte Karte nicht mehr gilt – müssen diese aber damit rechnen, dass die in Anspruch genommenen Leistungen als privatärztliche Leistungen abgerechnet werden.
Zunächst einmal nicht viel. Die eGK wird genauso eingelesen, wie die alte Krankenversichertenkarte. Die meisten Leistungserbringer (Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser) wurden dazu mit Kartenlesegeräten ausgestattet, die sowohl die alte als auch die neue Versichertenkarte lesen können. Beim zukünftigen Online-Abgleich der Versichertenstammdaten werden einmal pro Quartal die Daten auf der Karte mit den bei der jeweiligen Kasse hinterlegten Versichertendaten verglichen. Veränderungen werden auf diese Weise automatisch aktualisiert.

Langfristig sind mehrere Anwendungen für die elektronische Gesundheitskarte vorgesehen, wie beispielsweise:

  • Aktualisierung der Verwaltungsdaten der Versicherten online
  • Aufnahme von Notfalldaten (sofern der Versicherte dies wünscht)
  • Übermittlung von Arztbriefen und Befunden zwischen den Leistungserbringern
  • ArzneimitteldokumentationSpeicherung einer elektronischen Patientenakte
Die alten Krankenversicherungskarten gelten innerhalb einer Übergangszeit auch noch weiterhin neben der eGK. Nach erfolgter Ausgabe der elektronischen Gesundheitskarten werden die bisherigen Karten ab 1.1.2015 aber ihre Gültigkeit verlieren.
Grundsätzlich richtet sich die Dauer der Gültigkeit nach den Sicherheitszertifkaten auf der Karte, was mindestens 4 Jahren entspricht. Nach heutigem Stand hat die E-Card eine Gültigkeit von maximal 5 Jahren. Die Angaben zur Gültigkeit der auf der Rückseite der Karte befindlichen European Health Insurance Card (EHIC) entsprechen der Gültigkeit der eGK.
Regelungen dazu trifft jede gesetzliche Krankenkasse eigenständig. Es ist aber davon auszugehen, dass eine Gebühr fällig wird, wenn der Versicherte den Verlust seiner Karte grob fahrlässig selbst verschuldet hat. Unter Umständen wird diese Gebühr auch bei Familienversicherten fällig.
Prinzipiell nein. Die Einführung der eGK ist gesetzlich vorgeschrieben und auch die Krankenkassen sind daran gebunden. Zwar darf auch ohne gültige eGK kein Arzt medizinische Leistungen verweigern, unter Umständen verweigert die zuständige Kasse jedoch die Abrechnung und die entfallenen Kosten könnten als privatärztliche Leistungen behandelt werden.

Gegenüber der heutigen Krankenversichertenkarte bietet die eGK einen weitaus höheren Sicherheitsstandard, dabei gilt ein besonders strenger Schutz der Sozialdaten. Laut SGB gelten folgende weitere Regelungen:

  • alle Daten in den geplanten freiwilligen Anwendungen werden mit einer PIN geschützt
  • Zugriff auf die Daten ist nur durch medizinisches Personal möglich (Heilberufsausweis erforderlich)
  • verschlüsselte Speicherung
  • kein Dritter (z.B. der Arbeitgeber) darf auf die Daten zugreifen