Gesetzliche Rentenversicherung: Richtig abgesichert im Alter

Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ist neben der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung ein wichtiger Versicherungszweig innerhalb der deutschen Sozialversicherung.

ältere Dame genießt Rente am Fenster

Aufgabe der Rentenversicherung ist die Altersversorgung der abhängig Beschäftigten sowie weiterer Personen, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen oder auf freiwilliger Basis Beiträge einzahlen.

Aufgaben der Rentenversicherung werden durch die Bundes- und Regionalträger wahrgenommen. Solche Bundesträger sind der Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Trotz der zunehmenden Bedeutung der privaten Rentenversicherung ist die gesetzliche Rentenversicherung das bedeutendste System der Alters- und Erwerbssicherung in der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche GRV hat ihre Grundlage im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI).

testsieger 2020

Günstige Krankenkassen vergleichen!

Finden Sie Beiträge, mit denen Sie monatlich sparen

  Gesetzliche Krankenkassen vergleichen
  Schnell und einfach Ersparnis ermitteln
  Unkompliziert wechseln

Leistungsumfang der gesetzlichen Rentenversicherung

Anders als in den anderen Sozialversicherungszweigen richten sich die gewährten Leistungen der Rentenversicherung nach der Höhe der eingezahlten Beiträge (Äquivalenzprinzip). Die versicherten Risiken der GRV sind:

  • das Alter (Altersrente)
  • die verminderte Erwerbstätigkeit
  • der Tod (Hinterbliebenenrente, darunter WitwenrenteWitwerrenteWaisenrente)
  • Leistungen im Rahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation

Rentenversicherungsbeitrag und aktuelle Bemessungswerte

Die Höhe des Beitragssatzes zur Rentenversicherung errechnet sich nach dem für alle Versicherten gleichen Beitragssatz und der Höhe des versicherungspflichtigen Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Der Beitragssatz beträgt 18,7 Prozent und wird paritätisch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. Beide zahlen dementsprechend jeweils die Hälfte in die Rentenkasse ein.

Die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung 2019 beträgt:

Art der Rentenversicherung Monat (West) Jahr (West) Monat (Ost) Jahr (Ost)
allgemeine Rentenversicherung 6.700 € 80.400 € 6.150 € 73.800 €
knappschaftliche Rentenversicherung 8.200 € 98.400 € 7.600 € 91.200 €

* Seit 1.1. 2005 gliedert sich die Rentenversicherung organisatorisch in die Allgemeine Rentenversicherung (frühere Angestellten- und Arbeiterrentenversicherung) sowie in die knappschaftliche Rentenversicherung.

Der Rentenversicherung Beitragssatz wird stets durch die zuständige gesetzliche Krankenkasse erhoben und an den zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt. Freiwillig Versicherte sowie versicherungs­pflichtige Selbständige tragen den vollen Beitrag allein.

Grundsätzlich müssen rentenversicherungspflichtige Selbständige den einheitlichen Regelbeitrag entrichten. Lediglich Künstler, Publizisten und Hausgewerbetreibende teilen sich den Regelbeitrag mit ihrem jeweiligen Arbeitgeber bzw. mit der Künstlersozialkasse. Existenzgründer müssen in den ersten drei Jahren ihrer Selbständigkeit nur den halben Regelbeitrag zahlen. Ausnahmen gelten zudem für Hebammen mit Niederlassungserlaubnis.

Beiträge für Selbständige West Ost
Mindestbeitrag 84,15 € 84,15 €
Regelbeitrag* 569,42 € 503,97 €
Halber Regelbeitrag 284,71 € 251,99 €
Höchstbeitrag 1.215,50 € 1.084,60 €

* Der Regelbeitrag berechnet sich aus der aktuellen Bezugsgröße der Renten- und Arbeitslosenversicherung (West: 3.045 €/ Ost: 2.695 €) und dem aktuellen Beitragssatz (18,70 %).

Rentenreform 2014 – Die Mütterrente

Ab dem 1.7.2014 gibt es einige Neuerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann jemand 45 Versicherungsjahre vorweisen, so ist der Renteneintritt bereits mit 63 Jahren möglich, ohne Einbußen in der Rentenhöhe befürchten zu müssen. Dies gilt jedoch nur für Geburtenjahrgänge vor 1953. Von da an erhöht sich de Beginn der abschlagsfreien Rente wie folgt:

Geburtsjahr 1953 1954 1955 1958 1959 1963
frühestmöglicher abschlagsfreier Rentenbeginn im Alter von 63 Jahre und 2 Monate 63 Jahre und 4 Monate 63 Jahre und 6 Monate 64 Jahre und 0 Monate 64 Jahre und 2 Monate 64 Jahre und 10 Monate

So können Menschen, die ab 1964 geboren sind, erst ab einem Alter von 65 Jahren ohne Abschläge in den Ruhestand gehen.

Aber auch Frauen können Vorteile aus der Rentenreform ziehen, wenn sie vor 1992 ein oder mehrere Kinder geboren haben. Diese erhalten ab Juli statt 28,61 Euro pro Kind und Monat dann 57,22 Euro pro Kind und Monat. Bei Frauen die vor 1992 zwei Kinder geboren haben erhöht sich die gutgeschriebene Erziehungszeitzudem von zwei auf vier Jahre.

Auch Männer können von dieser Mütterrente profitieren. Dazu müssen sie entweder selbst Erziehungszeit vorweisen oder geschieden sein. In diesem Fall ist es nämlich möglich, dass Väter, die von der Ehefrau geschieden sind, in Zukunft weniger Unterhalt zahlen müssen, da die geschiedene Ehefrau mehr Rente für die Kindererziehung bekommt.

Die knappschaftliche Rentenversicherung für Angestellte im Bergbau

Die knappschaftliche Rentenversicherung bezeichnet einen Teil der gesetzlichen Rentenversicherung, in der insbesondere im Bergbau beschäftigte Arbeitnehmer versichert sind. Zeiten der Versicherung unterliegen hier einer weitaus höheren Bewertung. Hintergrund ist die doppelte Aufgabe der knappschaftlichen Rentenversicherung: Neben dem Bereitstellen der gleichen Leistungen wie in der allgemeinen Rentenversicherung muss sie zusätzlich noch überbetriebliche Leistungen des Bergbaus erbringen.

Aus diesem Tatbestand resultiert auch der höhere Gesamtbeitragssatz:

  • Beitragssatz: 24,80 Prozent
  • Arbeitnehmeranteil: 9,35 Prozent
  • Arbeitgeberanteil: 15,45 Prozent

AuslandskrankenversicherungSeit dem 1. Oktober 2013 gilt ein neues Gesetz zum Auslandsrentenrecht. Dabei geht es um die Gleichstellung von Deutschen und ausländischen Staatsangehörigen. So erhalten nun Personen, die in der Europäischen Union, in der Schweiz, im Europäischen Wirtschaftsraum sowie in Ländern, mit denen Deutschland ein Sozialabkommen hat, (beispielsweise USA oder Tunesien) leben, die Rente in voller Höhe. Dies gilt bisher nur für Rentner, die nur kurz (maximal sechs Monate) im Ausland leben.

Rentenversicherungspflicht und freiwillig Versicherte

Die Rentenversicherungspflicht gilt generell für abhängig beschäftigte Arbeiter und Angestellte, sowie für:

  • arbeitnehmerähnliche Selbständige (nur für einen Arbeitgeber tätig und keine Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers)
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • Studenten in entgeltlicher Beschäftigung
  • behinderte Menschen
  • Auszubildende
  • Mitglieder geistiger Genossenschaften

Selbständige und Freiberufler genießen Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, können sich aber freiwillig für das System der GRV entscheiden. Ein Antrag auf freiwillige Versicherung ist allerdings unwiderruflich. Auch geringfügig Beschäftigte sind in der Rentenversicherung grundsätzlich versicherungsfrei. Der jeweilige Arbeitgeber zahlt lediglich Pauschalbeträge für die sogenannten „Minijobber“.

Weitere Formen der Rentenversicherung über Versorgungswerke

Neben der GRV, der relativ jungen Riester-Rente und der sogenannten Rürup-Rente (Basisrente)existieren aber auch noch weitere Systeme zur Altersversorgung: Besonders lukrativ sind dabei Betriebsrenten, d.h. freiwillige Zusatzleistungen des Arbeitgebers, die insbesondere von großen Unternehmen angeboten werden. Rund 17,5 Millionen Menschen in Deutschland können im Alter mit einer solchen Zusatzrente rechnen.

Die Berufständische Versorgung bezeichnet dagegen die Altersvorsorge speziell für kammerfähige freie Berufe wie beispielsweise Ärzte, Apotheker oder Rechtsanwälte. Die Art der Versorgung entspricht weitestgehend den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Darüber hinaus gibt es weitere Alterssicherungssysteme für Landwirte oder Beamte (Beamtenversorgung).

Regelaltersrente und Berechnung der Rentenhöhe

Die Altersgrenze für die Regelaltersrente wird in den Jahren zwischen 2012 und 2029 schrittweise von 65 Jahren auf die Rente mit 67 angehoben. Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 erfolgt die Anhebung ab 2012 zunächst in Ein-Monats-, ab 2024 dann in Zwei-Monats-Schritten, so dass schließlich für Versicherte ab dem Jahrgang 1964 die neue Grenze von 67 Jahren gilt.

Arbeitgeber

Die Rentenhöhe bezeichnet den monatlich ausgezahlten Betrag der Rente.
Zu unterscheiden ist dabei zwischen der:

Bruttorente

Berechnung aus den eingezahlten Beiträgen und allen weiterhin zu bewertenden rentenrechtlichen Zeiten der gesamten Versicherungszeit

Nettorente

bei Kranken- und Pflege­versicherungs­pflichtigen werden die jeweiligen Beiträge einbehalten, der verbleibende Betrag ist dann die Nettorente

Einflussfaktoren der jeweiligen Rentenhöhe sind folglich insbesondere das geplante Renten­eintritts­alter sowie die Summe der im Erwerbsleben eingezahlten Beiträge. Jeder spätere Rentenbeginn erhöht die Rente (um 0,5 Prozent pro Monat), jeder frühere mindert sie (um 0,3 Prozent pro Monat). Wer längert arbeitet, kann also mehr Rente erhalten. Ebenso ist es möglich, die Rente nach 45 Arbeitsjahren zu beantragen und trotzdem beim Arbeitgeber weiter beschäftigt zu bleiben. Dabei kommt auf das Gehalt noch die Rentenzahlung. Es sollte aber frühzeitig geprüft werden, ob es überhaupt möglich ist, noch über das Renteneintrittsalter hinaus zu arbeiten. Dazu gibt es oft spezielle Klauseln im Arbeitsvertrag. Es kann aber auch eine Sondervereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen werden.

Deutsche RV Mitglieder
Baden-Württemberg 5,1 Mio.
Bayern Süd 3,6 Mio.
Berlin-Brandenburg 2,6 Mio.
Braunschweig-Hannover 3,0 Mio.
Bund 33,0 Mio.
Hessen 2,6 Mio.
Knappschaft-Bahn-See 3,3 Mio.
Mitteldeutschland 4,2 Mio.
Nord 2,9 Mio.
Nordbayern 2,4 Mio.
Oldenburg-Bremen 0,8 Mio.
Rheinland 9,4 Mio.
Rheinland-Pfalz 2,0 Mio.
Saarland 0,4 Mio.
Schwaben 1,4 Mio.
Westfalen 3,9 Mio.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung, Kennzahlen der jeweiligen Rentenversicherungsträger, Anzahl der Versicherten zuzüglich der Rentner

Hintergrund: Der Generationenvertrag und demografische Wandel

BeitraegeDer Begriff des “Generationenvertrages” geht auf den “Vater der dynamischen Rente” Wilfried Schreiberzurück. Er sprach 1957 im Rahmen der Rentenreform erstmals von einem fiktiven “Solidar-Vertrag zwischen den Generationen”. Bis heute basiert das gesetzliche Umlageverfahren auf dem Umstand, dass die heute Erwerbstätigen durch ihre Rentenbeiträge die Rente der Älteren finanzieren. Als Gegenleistung erwarten sie schließlich, dass die kommende Generation später die Renten gleichermaßen für sie aufbringt.

Aufgrund der demografischen Alterung aber wird die Finanzierung der Rentenversicherung heutigen Bildes immer problematischer. Prognosen zufolge müssen im Jahre 2040 rund 100 Arbeitnehmer für die Bezüge von rund 84 Rentnern aufkommen. Die Folge: Die Rentenauszahlungshöhe wird kleiner und der Startpunkt der eigenen Rente wird immer weiter nach hinten verschoben.

Die folgende Aufzählung zeigt Zeiten, die für die Beitragsjahre in der Rentenversicherung angerechnet werden:

  • Pflichtbeiträge aus sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Tätigkeiten
  • Arbeitslosengeld I
  • 450-Euro-Jobs
  • Betriebliche Ausbildungen
  • Kindererziehungszeiten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes
  • Pflege von Angehörigen
  • Krankengeld
  • Umschulungen und berufliche Weiterbildungen
  • Insolvenzgeld
  • Wehr- oder Zivildienst