Familie versichert

Gesetzliche Familienversicherung und Regelungen der Elternzeit

Familienangehörige (Ehegatten, Lebenspartner, Kinder) können sich unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mitversichern, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben – gleiches gilt auch für die Pflegeversicherung.

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RechtGeregelt ist die Familienversicherung in § 10 des Sozial­gesetz­buches V (SGB V). Kinder und Ehepartner des Mitglieds können kostenfrei mitversichert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen darf nicht mehr als 1/7 der „Bezugsgröße der Kranken- und Pflege­ver­sicherung“ (2019: 445 €/ 2018: 435 € ) betragen. Für geringfügig Beschäftigte gilt unabhängig davon die Grenze von 450 Euro (Minijob-Grenze). Weiterhin dürfen mitversicherte Familienmitglieder nicht haupt­beruflich selbständig erwerbstätig, prinzipiell nicht anderweitig gesetzlich versichert, versicherungsfrei oder von der Versicherungs­pflicht befreit sein. Für eingetragene Lebenspartnerschaften gleich­geschlecht­licher Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gelten die Regelungen der Familienversicherung für Ehepartner analog. Auf sonstige eheähnliche Partnerschaften können die Regelungen nicht angewandt werden.

Die beitragsfreie Mitversicherung in Verbindung mit der Mitgliedschaft eines Familienangehörigen gilt für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter folgenden Bedingungen:

Icon Kinder
  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind
  • ohne Altersgrenze, wenn sie auf Grund körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderungen außerstande sind, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen
  • bis zum Ende des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden
  • wurde die Schul- oder Berufsausbildung des Kindes durch einen freiwilligen Wehrdienst, einen Bundes­frei­willigendienst (BFD), ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) oder durch die Arbeit als Entwicklungshelfer unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum (meist 12 Monate) über das Ende des 25. Lebensjahres hinaus

Kinder sind beitragsfrei familienversichert

Die Regelungen gelten dabei nicht nur für leibliche Kinder, sondern auch für Adoptivkinder oder Kinder, die adoptiert werden sollen und bereits bei der aufnehmenden Familie leben, für Stief- oder Enkelkinder, sofern sie überwiegend vom Mitglied versorgt werden sowie für Pflegekinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit den Pflegeeltern wohnen.

Vorteile der Familienversicherung

Mit Ausnahme des Krankengeldes erhalten die (Mit-)Versicherten die vollen Leistungen der GKV ohne selbst einen Beitrag zahlen zu müssen. Familienversicherte haben Anspruch auf Leistungen, den sie im Streitfall auch aus eigenem Recht geltend machen können.

Eine familienversicherte Tochter kann also auch ohne Zustimmung ihres (hauptversicherten) Vaters Leistungen, beispielsweise der Empfängnisverhütung, in Anspruch nehmen.

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Wie das Sozialgericht Dortmund urteilte
(Az. S 39 KR 490/10), bleiben Kinder mit geistigen Beeinträchtigungen ohne jegliche Alters­begrenzung über ihre Eltern familien­versichert, wenn eigen­ständig kein Unterhalt erworben werden kann. Dabei muss berück­sichtigt werden, welche Optionen zur Beschäf­ti­gung auf dem allgemeinen Arbeits­markt im konkreten Einzelfall zur Verfügung stehen.

Krankenversicherung für Neugeborene

Die Krankenversicherung von Neugeborenen ist in der Regel über die Eltern geregelt. Abhängig davon, ob die Eltern in der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied sind, wird das Kind dort mitversichert.

Störche bringen Neugeborene
Eltern in GKV Eltern in PKV Ein Elternteil in PKV
Problemlose Mitversicherung in Familienversicherung bei einem der beiden Elternteile Versicherung der Kinder in PKV (u.U. auch ohne Risikoprüfung) Neugeborenes kann nur dann in der GKV Mitglied werden, wenn der andere Ehepartner nicht privat versichert ist oder der privat versicherte Elternteil ein Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze hat und nicht mehr als sein Ehepartner in der GKV verdient

Bei unverheirateten Paaren und Alleinerziehenden wird das Neugeborene stets über die gesetzlich krankenversicherte Mutter beitragsfrei mitversichert. Der versicherungsrechtliche Status des leiblichen Vaters spielt dabei keine Rolle.

Versicherungsschutz für Schüler und Studenten

Schülerinnen und Schüler, deren Eltern gesetzlich versichert sind, können sich durch eine gesetzliche Familienversicherung kostenlos in dieser Krankenkasse mitversichern lassen.

Sollte sich der Versicherte nach dem 25. Lebensjahr noch für eine schulische Ausbildung entscheiden, kann er nicht mehr kostenlos bei seinen Eltern mitversichert werden. Er muss sich dann eigenständig krankenversichern. Studenten können sich bis zum Ende des 30. Lebensjahres oder bis zum vollendeten 14. Fachsemester in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) versichern, die den üblichen Leistungsumfang zu vergünstigten Prämien anbietet.

Ausnahmen durch Einkommen, Mutterschutz und Elternzeit

Folgende Personen können nicht kostenlos familienversichert werden:

  • Versicherte im Mutterschutz bzw. in der Elternzeit, wenn sie vorher nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung waren (Infos zum Elterngeld)
  • Kinder, deren kindsverwandter Elternteil privat versichert ist bzw. die aktuelle Versicherungspflichtgrenze überschreitet

Für Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes familienversichert waren, ändert sich während des Bezugs des Elterngeld nichts. Das Elterngeld wird bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht berücksichtigt.

FAKTEN ZUR FAMILIENVERSICHERUNG

1. Anzahl der Familienangehörigen in der GKV (2017 im Vergleich zu 2015)*:

  • 2017: 16,12 Millionen Menschen (22,48 Prozent)
  • 2015: 17,07 Millionen Menschen (24,13 Prozent)

2. Vergleich alte mit neuen Bundesländern

  • alte Bundesländer: Anteil der Familienversicherten an allen Versicherten ist etwas höher
  • neue Bundesländer: Anteil der Familienversicherten an allen Versicherten ist etwas geringer

* Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Gesundheitsberichterstattung des Bundes und vdek

Regelung zum Zusatzbeitrag

Um finanzielle Defizite ausgleichen zu können, dürfen die Krankenkassen Zusatzbeiträge von ihren Versicherten verlangen. Familien­versi­cherte sind davon jedoch ausge­schlossen. Einen zusätzlichen Beitrag muss lediglich der Hauptversicherte entrichten, dem die Familienversicherung untergeordnet ist. Dies gilt auch mit der Neuregelung des Zusatz­beitrags, die seit 01. Januar 2015 in Kraft getreten ist.

Lebenspartner

Lebenspartnerschaften und Lebensgemeinschaften

Eine kostenfreie Mitversicherung von Familienmitgliedern muss bei der Krankenkasse beantragt werden. Dabei ist der Ehe- oder Lebenspartner anzugeben. Hier ist Vorsicht geboten, denn der Begriff „Lebenspartner“ führt oft zu Verwechslungen.

Der Terminus bezieht sich aber ausschließlich auf eingetragene gleichgeschlechtliche Lebens­gemein­schaften, nicht auf “eheähnliche Gemeinschaften“ bestehend aus Mann und Frau. In der eheähnlichen Gemeinschaft gilt: Eine Familienversicherung des Partners ist grundsätzlich nicht möglich.

Info ALG II Empfänger: Familienversicherung endete im Januar 2016

ALG II Empfänger: Familienversicherung endete im Januar 2016

Für Hartz IV Empfänger sind seit dem 01. Januar 2016 entscheidende Veränderungen in der Familienversicherung inkraft getreten. Die Mitversicherung über einen Familienangehörigen lief mit Beginn des Jahres 2016 aus. Grund ist vor allem die bürokratische Entlastung der Jobcenter und der Krankenkassen. Die betroffenen Versicherten hatten bis maximal Ende des Jahres 2015 Zeit, sich für eine neue gesetzliche Krankenkasse zu entscheiden und diese ihrem Jobcenter mitzuteilen. Andernfalls wurden sie automatisch der Krankenkasse zugeordnet, bei der die bisherige Familienversicherung bestand.

Überwiegende Unterhaltsgewährung

Inwieweit Stief- und Enkelkinder die Voraussetzung für eine kostenfreie Mitversicherung erfüllen, ist davon abhängig inwiefern sie vom betreffenden Mitglied überwiegend unterhalten werden (§ 10 Abs. 4 SGB V). Wichtig ist, dass das Mitglied tatsächlich den überwiegenden Unterhalt gewährt. Die ledigliche Verpflichtung dazu reicht nicht aus. Eine überwiegende Unterhaltsgewährung liegt dann vor, wenn das Mitglied mehr als 50 Prozent des Unterhaltsbedarfs des vermeintlichen Familienversicherten aus seinem Einkommen aufgebracht hat. Mehr dazu in den „Richtlinien für die Feststellung des überwiegenden Unterhalts im Rahmen der Familien­versicherung für Stief- und Enkelkinder“.