Elternzeit: Die richtige gesetzliche Krankenversicherung für Eltern

Wenn Sie ein Kind erwarten, sind unter­schied­lichste Dinge zu organisieren. Der Elternteil, welcher mit dem Kind zu Hause bleibt, erhält statt des bisherigen Arbeitsentgelts Elterngeld. Dies hat bei sozial­versicherungs­pflichtig Beschäftigten auch Auswirkungen auf die Krankenversicherung. Denn bisher wurden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse direkt vom Lohn abgezogen. Wenn man hingegen arbeitslos war, werden die Beiträge durch die Bundesanstalt für Arbeit bzw. die zuständige ARGE beglichen.

Vater in Elternzeit

Die Krankenversicherung während der Elternzeit

Die gute Nachricht für Pflichtversicherte ist, dass sie während der Elternzeit in den Genuss einer Beitragsbefreiung kommen. Das bedeutet, dass während dieser Zeit keine Kosten für die Krankenversicherung anfallen, sofern sie keine beitragspflichtigen Einkünfte beziehen. Denn auch wenn man Elterngeld erhält, kann man in einem gewissen Umfang beruflich tätig sein, ohne den Anspruch darauf zu verwirken. Wer in dieser Zeit einem Minijob nachgeht, hat in Bezug auf die Beitragsbefreiung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung keine Nachteile, weil für Minijobs nur in begrenztem Umfang Abgaben an die Sozialversicherung geleistet werden und keine Krankenversicherungspflicht besteht.

FREIWILLIG VERSICHERTE MÜSSEN SICH SELBER KÜMMERN

Für freiwillig Versicherte in den gesetzlichen Krankenkassen gelten dagegen andere Regeln. Hierbei gibt es grundsätzlich drei Fallgruppen.

  • Unverheiratete Elternteile und Alleinerziehende
  • Ehepartner in privater Krankenversicherung
  • Ehepartner in gesetzlicher Krankenkasse

Bei alleinerziehenden Müttern und unver­hei­ra­teten Paaren müssen die Beiträge zur Kran­kenversicherung weiter geleistet werden. Durch das gesunkene Einkommen wird dabei unter Umständen nur noch der Mindestbeitrag fällig.

Etwas anderes gilt, wenn der Ehepartner privat krankenversichert ist. Dessen Einkünfte werden gegebenenfalls mit in die Berechnung der zu zahlenden Beiträge einbezogen. Wenn der Ehepartner dagegen gesetzlich pflichtversichert ist, ergeben sich hieraus versicherungstechnische Vorteile für den mit dem Kind zu Hause bleibenden Elternteil. Denn dann kann dieser sich im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei mitversichern lassen. Am einfachsten ist es in diesem Fall, wenn die Ehefrau bereits vor der Niederkunft über die Familienversicherung mitversichert war, weil dadurch alles beim Alten bleibt.

Privat versichert während der Elternzeit

Ist man privat versichert und begibt sich in eine Elternzeit, gibt es zweierlei Möglich­keiten. Finanziell kann es zu einer Belastung kommen, da privat Versicherte ihre Beiträge während der Elternzeit allein zahlen müssen. Viele privaten Versicherer bieten aber bereits spezielle Tarife an, die eine beitragsfreie Zeit von 6 bis 12 Monaten beinhalten. Fällt man kurzzeitig, also während der Elternzeit, unter die Versicherungs­pflicht­grenze, ist man in der gesetz­lichen Krankenversicherung pflicht­versichert. In diesem Fall, sollten betroffene eine Anwartschaft in Betracht ziehen, um später ohne Verluste, wieder in die PKV wechseln zu können. Es ist immer sinnvoll, sich frühzeitig mit dem Versicherer in Verbindung zu setzen, um Alternativen durchzugehen.

Fragen zur Elternzeit

Einzelfragen zur Krankenversicherung während der Elternzeit

Einen eigenen Unterfall bilden versicherungs­pflichtige Studenten. Sofern die Immatrikulation an der Hochschule aufrecht erhalten bleibt, besteht auch weiterhin eine Beitragspflicht zur Krankenversicherung. Da die Kranken­versicherung sich nur auf der Beitragsseite verändert, bestehen hinsichtlich der Leistungen auch während der Elternzeit keinerlei Unter­schiede. Die gesetzliche Kranken­versicherung kann daher beispielsweise bei einem Urlaub im Ausland in gleicher Weise in Anspruch genommen werden wie vor dem Beginn des Bezugs von Elterngeld. Abschließend bleibt festzuhalten, dass es vor allem für freiwillig Versicherte in den gesetzlichen Krankenkassen wichtig ist, sich rechtzeitig um die Regelung ihrer Weiterversicherung zu kümmern.