Bürgerentlastungsgesetz: Krankenversicherung spart Steuern

Frau schaut auf Notebook

Seit Anfang 2010 gilt das Bürgerentlastungsgesetz oder auch „Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen“, das jährlich für Steuerersparnisse der Bürger in Höhe von ca. zehn Milliarden Euro sorgen soll.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 können Steuerpflichtige nun Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vollständig von der Einkommenssteuer absetzen, sofern die Beiträge der Grundversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung entsprechen. Die Lohnsteuer können Versicherte in der privaten Krankenversicherung so genauso verringern wie gesetzlich Versicherte.

PKV-Urteil begünstigt Bürgerentlastungsgesetz

Bis 2009 galt die Regelung, dass Angestellte, Beihilfeberechtigte und Rentner ihre Krankenversicherung und Pflegeversicherung bis zu einem Betrag von 1.500 Euro von der Steuer absetzen durften.

Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung vollständig alleine tragen müssen, konnten daher einen Betrag in Höhe von maximal 2.400 Euro steuerlich geltend machen.

Neue Grenzen zur steuerlichen Absetzbarkeit

Durch das Bürgerentlastungsgesetz gelten seit 2010 folgende Grenzen der steuerlichen Absetzbarkeit von sonstigen Versorgeaufwendungen:

  • Für Arbeitnehmer, Beamte und Rentner: 1.900 Euro
  • Für Selbständige: 2.800 Euro.

Dass der Krankenversicherungsbeitrag und Pflegeversicherungsbeitrag vollständig von der Steuer absetzbar ist, kommt besonders denjenigen zugute, die sehr hohe Ausgaben für ihre Beiträge haben.

Bürgerentlastungsgesetz in der GKV und in der PKV

GKV-VersicherungIn der gesetzlichen Krankenversicherung:
Steuerpflichtige, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, können davon ausgehen, ihre Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung fast vollständig absetzen zu können. Die gesetzliche Krankenversicherung entspricht in der Regel der Basisabsicherung und diese ist voll absetzbar. Auch ein eventuell anfallender Zusatzbeitrag gehört zur Grundversorgung und kann von der Steuer abgesetzt werden. Es fällt lediglich ein vier-prozentiger Abschlag für eine Krankengeldversicherung an.

Nicht berücksichtigt werden
Wahltarife der gesetzlichen Krankenversicherung
Zusatzversicherungen bei privaten Versicherungsunternehmen

In der privaten Krankenversicherung:
Wird der Höchstbetrag der steuerlichen Absetzbarkeit überschritten, können nur Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt werden, die mit einer Basisabsicherung übereinstimmen, wie sie von den gesetzlichen Krankenkassen angeboten wird.

Für privat versicherte Steuerpflichtige ist es meist komplizierter als für gesetzlich Versicherte, da sie oft Zusatzleistungen versichert haben, die man von der Steuer nicht absetzen darf, z.B. die Chefarztbehandlung oder das Einzelbettzimmer. Die jeweilige private Krankenversicherung gibt überabzugsfähige und nicht-abzugsfähige Leistungen Auskunft. Im Basistarif als private Krankenversicherung ist dieser Beitrag vollständig absetzbar.

Hintergrund der Entstehung des Bürgerentlastungsgesetzes war eine Klage am Bundesverfassungsgericht durch eine Privatperson, die sich auf einen Artikel des Grundgesetzes berief. Dieser fordert die Steuerfreiheit auf das Existenzminimum zur Sicherstellung der Leistung auf Sozialhilfeniveau. Das Bürgerentlastungsgesetz kommt dieser Forderung nach, indem es den Bürgern im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen die volle steuerliche Absetzbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge ermöglicht.

Zu den Aufwendungen zur Altersvorsorge zählt der Arbeitnehmer- sowie der steuerfreie Arbeitgeberanteil. Die vollständige Abziehbarkeit der Beiträge zur Altersvorsorge erfolgt schrittweise. 2005 waren es 60 Prozent von maximal 20.000 Euro beziehungsweise 40.000 Euro bei einem Ehepaar. Jedes Jahr steigt der abziehbare Prozentsatz um zwei Prozent, bis er 2025 100 Prozent von 20.000 Euro betragen wird.

Sonderausgaben zur Krankenversicherung steuerlich absetzen

Sonderausgaben sind im Steuerrecht private Aufwendungen, die weder Betriebskosten noch Werbungskosten sind. Sie werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, sofern derSonderausgaben-Pauschalbetrag überschritten wird. Die Sonderausgaben werden einmal in beschränkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen und auf der anderen Seite in unbeschränkt abziehbare sonstige Sonderausgaben unterteilt. Zusätzlich unterscheidet man zwischen allgemeinen Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen für die generelle Altersversorgung (AV), sonstige Vorsorgeaufwendungen, derprivaten Riester-Rente sowie den sonstigen Sonderausgaben.

AV-Aufwendungen Sonstige Vorsorgeaufwendungen Sonderausgaben
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung Krankenversicherung Unterhaltsleistungen
Beiträge zur Rürup-Rente Pflegeversicherung Ausbildungskosten
Beiträge an landwirtschaftliche Alterskassen Erwerbsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitsversicherung Infos zu BU-Versicherung und Steuer Spenden und Mitgliedsbeiträge
Beiträge zu berufsständischen Vorsorgeeinrichtungen Arbeitslosenversicherung Kinderbetreuungskosten
Haftpflichtversicherung Schulgeld für Privatschulen
Unfallversicherung Renten und dauerhafte Lasten
Risikolebensversicherung Gezahlte Kirchensteuer

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden im Rahmen der Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung abgezogen. Durch das Bürgerentlastungsgesetz wurden die Höchstgrenzen um jeweils 400 Euro erhöht. Für Arbeitnehmer und Beamte können nun bis zu 1.900 Euro steuerlich berücksichtigt werden und Selbständige dürfen maximal 2.800 Euro von der Steuer absetzen. Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören:

  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Haftpflichtversicherung
  • Unfallversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Rentenversicherung
  • Risikolebensversicherung (nur für den Todesfall)

Der Krankenversicherungsbeitrag und Pflegeversicherungsbeitrag kann durch das Bürgerentlastungsgesetz auch über die Höchstgrenze hinaus steuerlich geltend gemacht werden, allerdings nur, wenn die Beiträge der Basisabsicherung der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen. Wenn die Beiträge unter der Grenze liegen, so ergibt sich daraus die Möglichkeit, noch weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen steuerlich zu berücksichtigen. Wenn der Höchstbetrag ausgeschöpft ist, geht das nicht mehr.

RechtDie Vorsorgepauschale berechnet sich abhängig vom Einkommen des Steuerpflichtigen und wird nur noch im Lohnsteuerabzugsverfahren angewendet. Für seinen Arbeitslohn wird dem Steuerpflichtigen eine Vorsorgepauschale abgezogen, wenn nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. In der Einkommensteuererklärung wurde die Vorsorgepauschale durch das im Januar 2010 verabschiedete Bürgerentlastungsgesetz abgeschafft.

Wo trägt man die private Krankenversicherung in die Steuererklärung ein?

Um die Beiträge für die PKV absetzen zu können, muss dies in der Regel in der Steuererklärung in der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen werden. Dabei müssen privat Versicherte darauf achten, dass nur die Beiträge zur Grundversorgung berücksichtigt werden, Aufwendungen für die Chefarztbehandlung oder das Einzelzimmer, aber auch Beiträge zum Krankentagegeld, zählen beispielsweise nicht dazu.

Häufige Fragen und Antworten zum Bürgerentlastungsgesetz

Das Bürgerentlastungsgesetz bringt für die Bürger und Bürgerinnen Einsparungen von rund zehn Milliarden Euro jährlich. Es profitieren vor allem Arbeitnehmer, aber auch Beamte und Selbständige. Das Gesetz bezieht sich auf Steuerpflichtige in der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung.
Durch das Bürgerentlastungsgesetz wird der Abzug der sonstigen Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung verändert. Zum einen wurden die Höchstgrenzen für Arbeitnehmer, Beamte und Rentner auf 1.900 Euro und für Selbständige auf 2.800 Euro erhöht. Neu ist vor allem, dass die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung vollständig steuerlich zu berücksichtigen sind, sofern sie einer Basisabsicherung entsprechen.
Die Beiträge zur Krankenkasse und Pflegeversicherung können seit dem Veranlagungszeitraum 2010 in voller Höhe abgesetzt werden, also auch über die jeweilige Höchstgrenze der sonstigen Vorsorgeaufwendungen hinaus. Allerdings müssen sie dann der Basisversorgung der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen.
Die Höchstgrenzen für die Berücksichtigung der sonstigen Vorsorgeaufwendungen wurden durch das Bürgerentlastungsgesetz erhöht. Für Arbeitnehmer, Beamte und Rentner gilt ein Höchstbetrag von 1.900 Euro anstatt vorher 1.500 Euro und Selbständige können bis zu 2.800 Euro von der Steuer absetzen anstatt vorher nur 2.400 Euro.
Der Krankenversicherungsbeitrag kann insoweit vollständig von der Steuer abgesetzt werden, als dass der Beitrag einer Basisabsicherung entspricht. Wenn das nicht der Fall ist, kann der Krankenversicherungsbeitrag und Pflegeversicherungsbeitrag nicht über den Höchstbetrag abgesetzt werden. Zusatzleistungen, Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung und ein Anspruch auf Krankengeld können z.B. nicht steuerlich berücksichtigt werden.
Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung werden von der Versicherungsgesellschaft in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Beiträge aufgeteilt. Nur abziehbare Versicherungsleistungen können über die Höchstgrenze hinaus steuerlich berücksichtigt werden. Die Chefarztbehandlung oder das Einzelbettzimmer gehören z.B. nicht dazu.
Nein. Beitragsrückerstattungen können nicht von der Steuer abgesetzt werden, da es Beiträge sind, die der Steuerpflichtige letztendlich nicht finanziell zu tragen hatte.
Ja, ein eventuell zu leistender Zusatzbeitrag kann von der Steuer abgesetzt werden, da er zum Krankenversicherungsbeitrag hinzugerechnet wird.
Nein, denn das Finanzamt nimmt bei jeder Steuererklärung automatisch eine sogenannte Günstigerprüfung vor. Diese prüft, ob das neue Bürgerentlastungsgesetz für den Steuerpflichtigen von Vorteil ist oder ob die Regelung von 2004 für ihn günstiger ist.
Die Bürger und Bürgerinnen profitieren von den Entlastungen des Bürgerentlastungsgesetzes seit Januar 2010, da in der Lohnsteuerabrechnung weiterhin eine Vorsorgepauschale angerechnet wird.
Um die Beiträge für die PKV absetzen zu können, muss dies in der Regel in der Steuererklärung in der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen werden. Dabei müssen privat Versicherte darauf achten, dass nur die Beiträge zur Grundversorgung berücksichtigt werden, Aufwendungen für die Chefarztbehandlung oder das Einzelzimmer, aber auch Beiträge zum Krankentagegeld, zählen beispielsweise nicht dazu.