Ein Unternehmen kann aus verschiedenen Gründen Personal abbauen, jedoch kommt eine betriebsbedingte Kündigung nicht immer in Frage. Die Coronavirus-Pandemie ist beispielsweise ein Grund dafür, dass viele Unternehmer in eine wirtschaftliche Krise geraten und deshalb ihre Mitarbeiter entlassen müssen. Eine betriebsbedingte Kündigung sollte jedoch der letzte Ausweg sein, denn es gibt auch andere Möglichkeiten.
Was ist eine betriebsbedingte Kündigung?
Die betriebsbedingte Entlassung ist eine ordentliche Kündigung und kann nur aufgrund von dringenden betrieblichen Ereignissen erfolgen. Das Unternehmen kann die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Mitarbeiter nicht mehr ermöglichen und muss daher das Arbeitsverhältnis beenden.
Voraussetzungen für betriebsbedingte Kündigung
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dringende betriebliche Gründe enthalten. Grundlage dafür ist § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSCHG). Bei Unternehmen mit einem Betriebsrat, muss dieser vor der Kündigung angehört werden und zugestimmt haben. Des Weiteren muss der Arbeitgeber die Sozialauswahl beachten und darf nicht willkürlich jemanden kündigen.
Beispiele für einen betrieblichen Kündigungsgrund:
Sozialauswahl – Wer zuerst gekündigt wird
Die betriebsbedingte Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein. Das bedeutet, dass bei der Auswahl des zu kündigenden Mitarbeiters gewisse Kriterien berücksichtigt werden müssen. Folgende Schritte werden dabei durchgeführt:
1. Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer: Die Mitarbeiter müssen horizontal vergleichbar sein, also gegenseitig austauschbar.
2. Auswahlentscheidung: Bei der Sozialauswahl müssen die nachfolgenden Punkte bei den Mitarbeitern berücksichtigt werden.
Alle Kriterien sind gleichrangig und müssen vom Arbeitgeber verhältnismäßig bewertet werden. Der Angestellte, der am wenigsten Schutz bedarf, wird zur Kündigung ausgewählt. Meist muss ein junger, unverheirateter Mitarbeiter, der keine Kinder hat und eine geringe Betriebszugehörigkeit aufweist, als erstes gehen.
3. Herausnahme einzelner Mitarbeiter und Bewertung ggf. nach einem eigenen Punktesystem. Besondere Fähigkeiten und Kenntnisse eines Mitarbeiters können ebenfalls Einfluss auf die Auswahl haben.
4. Auswahl des betreffenden Arbeitnehmers zur Kündigung
Besonderer Kündigungsschutz
Für bestimmte Mitarbeiter gilt ein besonderer Schutz vor einer Kündigung. Zur Arbeitnehmergruppe mit Sonderkündigungsschutz zählen beispielsweise:
Fristen bei einer Kündigung
Kündigungsfristen für den Arbeitgeber
Beschäftigungsdauer | Frist | Zu wann? |
---|---|---|
Bis 2 Jahre | 4 Wochen | Zum 15. oder zum Ende eines Monats |
ab 2 Jahre | 1 Monat | Zum Ende eines Monats |
ab 5 Jahre | 2 Monate | Zum Ende eines Monats |
ab 8 Jahre | 3 Monate | Zum Ende eines Monats |
ab 10 Jahre | 4 Monate | Zum Ende eines Monats |
ab 12 Jahre | 5 Monate | Zum Ende eines Monats |
ab 15 Jahre | 6 Monate | Zum Ende eines Monats |
ab 20 Jahre | 7 Monate | Zum Ende eines Monats |
Kündigungsfrist für den Arbeitgeber je nach Beschäftigungsdauer:
Frist: 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats
Frist: 1 Monat zum Ende eines Monats
Frist: 2 Monate zum Ende eines Monats
Frist: 3 Monate zum Ende eines Monats
Frist: 4 Monate zum Ende eines Monats
Frist: 5 Monate zum Ende eines Monats
Frist: 6 Monate zum Ende eines Monats
Frist: 7 Monate zum Ende eines Monats
Abfindung bei Kündigung
Als Voraussetzung für eine Abfindung im Zusammenhang mit einer Kündigung gilt, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens 6 Monaten oder länger besteht und der Arbeitgeber mehr als 10 Vollzeitstellen beschäftigt. Erst dann greift das Kündigungsschutzgesetz. Teilzeitler werden anteilig berechnet: bis 20 Stunden pro Woche zählt es als 0,5 und bis 30 Stunden als 0,75 Stelle. In der schriftlichen Kündigung aufgrund betrieblicher Erfordernisse kann der Arbeitgeber eine Abfindung anbieten, damit der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Innerhalb von drei Wochen kann der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht eine Klage einreichen oder die Abfindung stillschweigend annehmen.
Höhe der Abfindung
Gesetzlich ist eine Abfindung in Höhe von einem halben Brutto Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr vorgesehen. Ist ein Jahr nicht komplett voll, wird ab sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet. Die gesetzliche Regelung ist jedoch nicht bindend und kann vom Arbeitgeber abweichend definiert werden. Eine Abweichung oder ein separater Abfindungsvertrag kann unter Umständen zu einer Sperrzeit oder einer Kürzung beim Anspruch auf Arbeitslosengeld führen. Daher sollte man sich bei der Bundesagentur für Arbeit vor der Unterzeichnung beraten lassen. Der Abfindungsbetrag ist einkommenssteuerpflichtig und kann fiktiv in 5 Teilen auf die nächsten fünf Jahre gerechnet werden. Für die Sozialversicherung sind keine Beiträge zu zahlen und dürfen demzufolge nicht vom Arbeitgeber abgezogen werden.
Beispiel Berechnung:
Dauer der Beschäftigung | Berechnung | Abfindung |
---|---|---|
2 Jahre | 2x 0,5 Gehälter | 1 Gehalt |
2 Jahre und 3 Monate | 2x 0,5 Gehälter | 1 Gehalt |
2 Jahre und 7 Monate | 3x 0,5 Gehälter | 1,5 Gehälter |
Berechnung:
2x 0,5 Gehälter= 1 Gehalt Abfindung
Berechnung:
2x 0,5 Gehälter= 1 Gehalt Abfindung
Berechnung:
3x 0,5 Gehälter= 1,5 Gehälter Abfindung
Alternativen zur Kündigung während Corona
Die Corona-Pandemie stellt Unternehmer vor finanzielle Herausforderungen, doch es muss nicht gleich die Kündigung von Mitarbeitern folgen. Die Bundesregierung hat umfangreiche Maßnahmen für den Weg aus der Krise zur Verfügung gestellt.
Bund und Länder haben jeweils finanzielle Maßnahmen zur Soforthilfe gestartet, um mit Zuschüssen zu unterstützen: Je nach Betriebsgröße kann ein Bundeszuschuss von max. 15.000 € beantragt werden, die Bundesländer geben zusätzliches Geld in unterschiedlicher Höhe. Die Soforthilfe kann noch bis zum 31.05.2020 beantragt werden.
Des Weiteren fördert das Krisenpaket die Inanspruchnahme einer Unternehmensberatung. Mit Hilfe eines professionellen Beraters können neue Wege aufgezeigt sowie bestehende Prozesse analysiert und verbessert werden. Die Förderung des BAFA beträgt aktuell bis zum Ende diesen Jahres 100 %, bei einer maximalen Summe von 4.000 €. Ab 2021 wird möglicherweise wieder ein Eigenanteil fällig.
Kurzarbeit ist ebenfalls eine Möglichkeit, die Angestellten weiter im Unternehmen zu behalten. Das bedeutet, dass weniger Stunden als üblich gearbeitet werden und das fehlende Geld aufgestockt wird. Der Arbeitgeber kann 60 bzw. 67 Prozent des Nettogehalts von der Bundesagentur für Arbeit als Kurzarbeitergeld beantragen und zahlt dieses, zusätzlich zum anteiligen Gehalt, an seine Mitarbeiter aus.
Wann ist eine betriebsbedingte Kündigung unwirksam?
Es gibt zahlreiche Gründe, warum eine ordentliche Kündigung nicht wirksam ist. Folgende Punkte sollten für eine wirksame Entlassung beachtet werden:
Dies sind nur einige Beispiele. Ob eine Kündigung tatsächlich unwirksam ist, lässt sich am sichersten durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht klären.
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