Betriebliche Krankenversicherung (bKV) – Investition in die Zukunft und aktuelle Vorteile für Arbeitgeber

Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) bezeichnet eine besondere Form der arbeitgeberfinanzierten Absicherung für den Krankheitsfall und erfreut sich einer immer größeren Beliebtheit bei mittelständischen und größeren Unternehmen.

Mitarbeiter im Unternehmen

Private Versicherer erhoffen sich in diesem Bereich einen neuen Wachstumsmarkt. In die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu investieren, wird nicht nur angesichts des demografischen Wandels immer wichtiger. Arbeitgeber können auf diese Weise zu einem wertgeschätzten Betriebsklima und zur Bindung und Motivation qualifizierter Mitarbeiter beitragen.

Dabei ist die Möglichkeit einer Krankenzusatzversicherung für Belegschaften vor allem angesichts stetiger Leistungskürzungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) lukrativ und notwendig geworden. Davon profitieren Arbeitnehmer wie Arbeitgeber gleichermaßen.

Steigender Marktanteil in Deutschland

Bei der betrieblichen Krankenversicherung schließt der Arbeitgeber in der Regel für seine gesamte Belegschaft bei einem Anbieter privater Krankenversicherungen eine Zusatzversicherung ab und übernimmt auch die Zahlung der Beiträge. Dabei handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung nach §§ 43ff. des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).

Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann. Auch Krankenversicherer sehen in der betrieblichen Krankenversicherung ein immer größeres strategisches Potential.

Kooperation zwischen GKV und PKV

Auch die gesetzlichen Krankenkassen haben den Wachstumsmarkt betrieblicher Krankenversicherungen erkannt und ihr Angebot auch auf diesen Bereich ausgeweitet. Unter bestimmten Bedingungen dürfen die Kassen dabei mit den privaten Krankenversicherungen kooperieren und sogenannte Gruppenverträge im Bereich Zusatzschutz anbieten.

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Leistungen betrieblicher Krankenversicherungen

Die individuellen Tarifbausteine der betrieblichen Krankenversicherung sind meist modular ausgerichtet, angelehnt an die sogenannten Modultarife der privaten Krankenzusatzversicherung. Dies bietet dem jeweiligen Unternehmen die Möglichkeit, die verschiedenen Leistungsspektren an den Betrieb, seine speziellen Rahmenbedingungen und die spezifischen Bedürfnisse der Mitarbeiter anzupassen. Anbieter betrieblicher Krankenversicherungen stellen in der Regel folgende Produkte bereit:

  • Zahnzusatzversicherungen
  • zusätzliche Tarife für den stationären und ambulanten Bereich
  • Erweiterung der Krankentagegeldversicherung
  • Kostenübernahme für Vorsorgeuntersuchungen
  • Leistungen beim Heilpraktiker
  • Sehhilfen
  • Auslandsreisekrankenversicherung
  • Pflegevorsorge
  • Notfall-Assistance
  • kurzfristige psychologische Beratung für Belegschaft und Angehörige
  • einige wenige Versicherer: Angebot eines Interimsmanagements im Falle eines Ausfalls von Führungskräften (v.a. für Geschäftsführer und Abteilungsleiter): Wiedereingliederungsmaßnahmen, Risikoprävention

Absicherung der Familie

Bei den meisten Anbietern können auch Familienangehörige, d.h. Ehepartner und Kinder bis 25 Jahre mitversichert werden. Möglich ist dies allerdings nur mit normaler Gesundheitsprüfung und bei Eigenfinanzierung des Beitrags. Auch hier garantieren die Versicherer sofortigen Schutz ohne Wartezeiten im Leistungsfall.

Vorteile für den ARBEITGEBER bzw. das Unternehmen als Versicherungsnehmer:

  • Mitarbeitergewinnung, -bindung und -motivation
  • Stärkung der sozialen Kompetenz
  • Imageaufwertung des Unternehmens
  • Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit
  • Absetzbarkeit als Betriebsausgabe
  • Senkung der Lohnnebenkosten

Tipp: Mit der Umsetzung eines solchen Modells kann der Arbeitgeber seine Reputation nicht nur nach innen stärken, sondern sich auch nach außen Vorteile beim Kampf um qualifizierte Mitarbeiter sichern und sich als interessanter Arbeitgeber präsentieren.

Vorteile für den ARBEITNEHMER als Versicherter und Leistungsempfänger:

  • vergünstigte Beiträge
  • sofortiger Schutz ohne Wartezeiten
  • verkürzte oder keine Gesundheitsprüfung
  • Aufnahmegarantie
  • Verbesserung der Arbeitszufriedenheit
  • Familienabsicherung

Tipp: Eine weitere Zusatzversicherung ist damit in den meisten Fällen nicht mehr nötig. Vor einer Kündigung des alten Vertrags sollte der Versicherte jedoch unbedingt den Leistungsumfang der bKV überprüfen, um mögliche Leistungslücken zu vermeiden.

EuroDie Beiträge für die betriebliche Krankenversicherung werden häufig vom Arbeitgeber allein getragen. Es gibt aber auch Modelle, in denen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sich die Kosten teilen oder in denen die Police ein Jahr lang vom Arbeitgeber bezahlt wird und der Arbeitnehmer danach über die Fortführung entscheiden kann. Im Gegensatz zum individuellen Abschluss einer zusätzlichen Versicherung können die Kosten günstiger ausfallen, wenn sich eine ganze Belegschaft für einen Kollektivvertrag entscheidet.

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind begrenzt. Eine betriebliche Krankenversicherung erscheint daher besonders lukrativ, wenn Sie Mehrleistungen in folgenden Bereichen wünschen:

Zahnersatz: Besonders sinnvoll, da die gesetzlichen Krankenkassen meist nur die wirtschaftlich günstigste Behandlung übernehmen.
Krankenhaus: Sinnvoll, wenn ein Einbettzimmer oder eine Chefarztbehandlung gewünscht ist.
Sehhilfen: Die bKV übernimmt die Kosten für Kontaktlinsen und andere Sehhilfen, die nicht medizinisch notwendig sind.
Heilpraktikerbehandlungen: Diese werden von der GKV grundsätzlich nicht übernommen.
Hilfs- und Heilmittel
Ausland: Lohnenswert, wenn die Höchstgrenzen der gesetzlichen Krankenversicherung überschritten sind.

Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Beschluss die Freigrenze gekippt und damit die private Krankenversicherer überrascht. Der PKV-Verband hat daher in einer Stellungnahme die besondere Rolle der bKV hervorgehoben. Bisher ermögliche sie eine Win-Win-Situation für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Arbeitnehmer würden eine zusätzliche Versorgung erhalten und der Arbeitgeber ein wichtiges Instrument zur Mitarbeiterbindung. Der Verband will nun dafür kämpfen, dass die Freigrenze auch in der betrieblichen Krankenversicherung weiter Bestand hat.

Regelungen seit 2014: Steuerliche Vorteile entfallen

Erfolgt die Beitragszahlung bei der betrieb­lichen Krankenversicherung über den Arbeit­geber, war diese lange Zeit als Sachlohn­zuwendung zu betrachten (Vergleich Recht­sprechung des Bundesfinanzhofes vom 14.4.2011, VI R 24/10). Aus der Perspektive des Arbeitgebers war dies besonders vorteil­haft, da die sogenannte Freigrenze für Sach­zuwendungen nach Paragraph 8 Abs. 2 Satz 9 EStG von 44 Euro ausgeschöpft werden konnte und die monatlichen Beiträge pro Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei waren.

Achtung: Diese Regelungen galten nur bis Ende 2013. Hintergrund: Das Bundesfinanzministerium hat, infolge einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden, in seiner Stellungnahme zu den „Zukunftssicherungsleistungen und 44-Euro-Grenze“ (IV C5 – S 2334/13/10001 – 2013/0865652) die alten steuerlichen Vorteile aufgehoben. Beiträge zu einer betrieblichen Krankenversicherung sind demnach nicht mehr als Sachlohn, sondern als Barlohn zu bewerten! und fallen somit nicht mehr unter die Freigrenze. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer ist. Anwendung findet der neue Grundsatz seit 1. Januar 2014 auf den laufenden Arbeitslohn und sonstige Bezüge. Die Regelung gilt dabei auch für laufende Verträge. Im Jahressteuergesetz 2015 wurde der Sachverhalt nicht gesondert verankert – wie ursprünglich vom Bundesrat gefordert. Das bedeutet aus Sicht des PKV-Verbandes, dass die 44-Euro-Grenze gemäß Stellungnahme des Finanzministeriums weiterhin nicht anzuwenden ist.

Tipp: Experten raten, ältere bKV-Verträge nicht vorschnell zu kündigen. Betroffene Unternehmen sollten zunächst von den zuständigen Finanzämtern prüfen lassen, ob für die bestehenden Verträge nicht möglicherweise doch Bestandsschutz gelte. Inwieweit diese Neuregelung vor Gericht Bestand hätte, hat aber noch kein Arbeitgeber untersucht.

Bestehen bleiben die Regelungen zur Individual- und Pauschalbesteuerung:

Individualversteuerung

Bezeichnet eine Besteuerungsmethode, bei der das Einkommen jeder natürlichen Person einzeln besteuert wird: Beiträge zu betrieblichen Krankenversicherungen werden als Nettolohn betrachtet und auf den Bruttolohn hochgerechnet Sozial­versicherungs­beiträge werden anhand der spezifischen Merkmale der Lohnsteuerkarte der einzelnen Mitarbeiter versteuert und gezahlt

Pauschalversteuerung

Bezeichnet eine Besteuerungsmethode, bei der die Versicherungsbeiträge als „sonstige Bezüge“ jährlich gezahlt werden: Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt notwendig Pauschalsteuersatz von 30 Prozent möglich bis 10.000 Euro pro Mitarbeiter und Wirtschaftsjahr Aufwendungen des Arbeitgebers (inklusive bKV-Beiträge) sind als Betriebsausgaben zu werten

Arbeitgeberperspektive

  • 75 Prozent der Unternehmer schätzen Krankenzusatzversicherungen als wichtiges Instrument zur Mitarbeiterbindung ein
  • 67 Prozent sehen arbeitgeberfinanzierte Leistungen sogar als wichtiges Instrument zum Recruiting neuer Mitarbeiter
  • lediglich 11 Prozent der Befragten bieten ihren Mitarbeitern derzeit eine betriebliche Krankenversicherung an
  • rund ein Viertel kann sich aber vorstellen, eine Zusatzversicherung für ambulante und stationäre Leistungen etc. anzubieten

Quellen: Forsa-Unfrage im Auftrag der CSS Versicherung AG, Ergebnisse einer Umfrage unter 250 Unternehmen / Süddeutsche Krankenversicherung a.G, Ergebnisse einer Umfrage unter 1.000 Arbeitnehmern

Arbeitnehmerperspektive

  • 19 Prozent der deutschen Arbeitnehmer verfügen bereits über eine bKV
  • für 42 Prozent ist das Angebot einer bKV ein entscheidendes Kriterium beim Wechsel des Arbeitgebers
  • 82 Prozent der Befragten bevorzugen ein arbeitgeberfinanziertes Modell, das alle GKV-Versicherten des Unternehmens mit einschließt
  • rund drei Viertel der Beschäftigten haben ein Interesse daran ihre Familienangehörigen in die Tarife mit aufzunehmen
  • für 84 Prozent ist es wichtig, sich für Behandlungskosten beim Zahnarzt zusätzlich abzusichern

Voraussetzungen für den Abschluss eines Versicherungsvertrags

ListenIn den meisten Fällen ist der Abschluss einer betrieblichen Krankenversicherung an bestimmte Bedingungen geknüpft, die die einzelnen Anbieter separat festlegen. Folgende Bedingungen müssen in den meisten Fällen erfüllt werden:

1. Kollektiver Versicherungsschutz und Versicherungsbeginn: Ein solcher Versicherungsvertrag kann nur abgeschlossen werden, wenn sich ein Vertrag auf mehrere Mitarbeiter oder eine homogene Gruppe von Mitarbeitern, wie beispielsweise leitende Angestellte oder Führungskräfte, bezieht und der Vertrag für alle versicherten Personen und Leistungsempfänger zum selben Zeitpunkt beginnt. Die Gruppen sollten möglichst nach objektiven Maßstäben gebildet werden, damit sich keine Mitarbeiter benachteiligt fühlen.

2. Mindestanzahl zu versichernder Personen: Dies kann je nach Unternehmensgröße variieren. Bei kleineren Betrieben ist eine Mindestpersonenanzahl von 5 Personen ausreichend. Bei mittelständischen Unternehmen müssen mitunter 50 Prozent, bei größeren 25 Prozent der Belegschaft versichert werden.

3. Versicherbarer Personenkreis: Alle Arbeitnehmer bzw. Angestellte, die sich in einem zeitlich unbefristeten Beschäftigungsverhältnis befinden und ihre Probezeit bereits absolviert haben.

4. Nicht versicherbarer Personenkreis: Nicht versichert werden können alle geringfügig und kurzfristig Beschäftigten, Saisonarbeitnehmer sowie Arbeitnehmer in Zeitarbeitsverhältnissen.

5. Einwilligung zur Einschränkung der Leistungspflicht: Sind die vom Anbieter festgelegten Voraussetzungen erfüllt, verzichtet das Krankenversicherungsunternehmen unter Umständen gänzlich auf die sonst erforderliche Gesundheitsprüfung für jeden einzelnen Mitarbeiter oder schränkt sie ein. Der Arbeitnehmer muss sich aber damit einverstanden erklären, dass eine Einschränkung der Leistungen gegebenenfalls vorgenommen werden kann.

Aktuelle Studie zur Gesundheitsvorsorge

Das Beratungsunternehmen Towers Watson hat rund 1.000 gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer im Alter von 20 bis 55 Jahren zu ihrer Einstellung gegenüber einer betrieblich geförderten Krankenzusatzversicherung befragt. Die Ergebnisse:

  • 58 Prozent wünschen sich eine arbeitgeber­finanzierte betriebliche Krankenversicherung
  • 54 Prozent finden den Zugang zu vergünstigten betrieblichen Absicherungskonditionen – auch bei einer Finanzierung aus eigener Tasche – interessant
  • 63 Prozent  sehen Lücken im Leistungsangebot der GKV
  • 49 Prozent halten eine Krankenzusatzversicherung künftig für unverzichtbar
  • 93 Prozent sind grundsätzlich bereit, in eine entsprechende Versicherung zu investieren
  • 56 Prozent erhoffen sich mit dem Abschluss von Krankenzusatzversicherungen eine bessere Versorgung bei Zahnersatz, 54 Prozent eine bessere medizinische Versorgung
  • gefragt sind vor allem die Zahnersatzpolice (68 Prozent), die Zahnprophylaxeversicherung (57 Prozent), die Absicherung regelmäßiger Vorsorgeleistungen wie Schutzimpfungen, Gesundheitschecks und Hautkrebsuntersuchungen (49 Prozent) sowie die Absicherung des Pflegerisikos (35 Prozent)
  • Premiumleistungen wie eine Chefarztbehandlung suchen dagegen nur wenige

Quelle: Towers-Watson-Studie „Kranken-Zusatzversicherung – Bedarf an Gesundheitsleistungen“, 2014

Arbeitgeberfinanziert oder Arbeitnehmerfinanziert?

Die bKV kann in Form einer vollen Arbeitgeberfinanzierung erfolgen oder durch den Arbeitnehmer allein finanziert werden. Mischformen gibt es ebenfalls. Ein Rechenbeispiel zeigt die Auswirkungen der beiden Modelle:

Rechenbeispiel: Finanzierung durch Arbeitgeber & Arbeitnehmer

20 Euro monatl. bKV-Beitrag / Mitarbeiter
Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber

Arbeitgeber Arbeitnehmer
Lohnsteuer (pauschal)* 7,00 € 0,00 €
Sozialversicherung** 4,12 € 4,09 €
bKV-Beitrag 20,00 € 0,00 €
Gesamt 31,12 € 4,09 €

20 Euro monatl. bKV-Beitrag
Eigenfinanzierung durch den Arbeitnehmer

Arbeitnehmer
Bruttogehalt 44,86 €
Lohnsteuer (individuell)* 15,70 €
Sozialversicherung** 9,16 €
Nettolohn (=bKV-Beitrag) 20,00 €

* inkl. SoLi 35% – Individueller Steuersatz kann abweichen. ** Annahme: Verdienst unterhalb der BBG der GKV, AN-Anteil 20,425%
Quelle: Gothaer Krankenversicherung Präsentation „Betriebliche Krankenversicherung: Ohne Steuerprivileg noch Wachstumshoffnung?“ Euroforum September 2014.

Tipp: Tatsächlichen Bedarf versichern und Fallstricke vermeiden

Vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrags sollten Arbeitgeber den tatsächlichen Bedarf des Angebots genau überprüfen. So könnten Heilpraktikerleistungen für viele Mitarbeiter zu speziell sein. Andere Leistungen wie der Auslandsreiseschutz können eventuell auch individuell zu vergleichbaren Konditionen versicherbar sein. Zudem sollten Sie auch das Kleingedruckte genau prüfen. So können besonders günstige Angebote aufgrund von kontinuierlichen Beitragsanpassungen später richtig teuer werden.

Haben Sie noch Fragen? Hier finden Sie die Antworten

Der jeweilige Arbeitgeber schließt mit einem privaten Versicherungsunternehmen seiner Wahl einen Kollektivvertrag. Er versichert seine komplette Belegschaft oder eine bestimmte homogene Personengruppe (leitende Angestellte, Führungskräfte etc.) und übernimmt für ausgesuchte Zusatzversicherungen, beispielsweise für eine Zahnergänzungsversicherung oder einen stationären Schutz, die Beiträge.
Nein, in den meisten Fällen nicht. Einige Versicherer verzichten auf die sonst erforderliche Gesundheitsprüfung oder verkürzen sie, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Mit Sicherheit einer Gesundheitsprüfung unterziehen müssen sich dagegen Familienangehörige (Ehepartner und Kinder bis 25 Jahre), die auch über die betriebliche Krankenversicherung versichert werden sollen.
In erster Linie ist die bKV eine geeignete Möglichkeit, um qualifizierte Mitarbeiter zu rekrutieren, zu binden und zu motivieren. Auf diese Weise kann der Arbeitgeber sein Image und auch seine Wettbewerbsfähigkeit stärken. Die betriebliche Krankenversicherung ist daher eine vielversprechende Alternative zur Lohnerhöhung.
Entscheidet sich ein Betrieb für einen kollektiven Versicherungsvertrag, erhält der Arbeitnehmer einen Leistungsanspruch. Durch die Einschränkung oder den Verzicht auf die Gesundheitsprüfung und die Aufnahmegarantie erhält er bessere und günstigere Konditionen als auf dem freien Markt der privaten Krankenzusatzversicherungen. So kann ein Versicherter trotz chronischer Erkrankungen solche Zusatzleistungen in Anspruch nehmen.
Bis Ende 2013 kann der Beitrag zur arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Krankenversicherung noch als Sachzuwendung betrachtet werden, weshalb bis zu 44 Euro pro Mitarbeiter und Monat steuer- und sozialabgebenfrei bleiben können. Ab 1. Januar 2014 findet die Freigrenze dagegen keine Anwendung mehr, da das Bundesfinanzministerium die Beiträge in einer Stellungnahme als Barlohn eingestuft hat. Die Aufwendungen des Arbeitgebers gelten als Betriebsausgaben und können von der Steuer abgesetzt werden.
Ja. Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus, kann er die Police auf Einzelversicherungsbasis weiterführen. Dies erfolgt unabhängig von seinem jetzigen oder späteren Gesundheitszustand und damit ohne die Durchführung einer Gesundheitsprüfung.
Nein. Sensible Daten über die Gesundheit der Versicherten werden ausschließlich zwischen dem Anbieter der bKV und dem jeweiligen Versicherungsnehmer ausgetauscht. Der Arbeitgeber hat somit keine Möglichkeit Informationen über die Gesundheit seiner Mitarbeiter einzusehen.