Beitragsbemessungsgrenze (Krankenversicherung)

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmt die maximal zu leistenden Versicherungsbeiträge und liegt 2021 bei 4.837,50 € im Monat. Im Jahr 2020 lag der Wert noch bei 4.687,50 €.

Eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze bewirkt für Gutverdiener eine Beitragserhöhung der Krankenversicherung, da sich der GKV-Höchstbeitrag in Abhängigkeit von diesem Grenzwert berechnet. Eine geringere Bemessungsgrenze bewirkt dagegen eine Absenkung des Maximalbeitrags.

Für den Wechsel zur privaten Krankenversicherung ist für Angestellte die aktuelle Versicherungspflichtgrenze entscheidend. Beide Grenzen werden jedes Jahr an die statistische Ein­kom­mens­entwicklung des Vorjahres angepasst.

Was unterscheidet Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze?

Bei der Berechnung der Krankenkassenbeiträge wird das Einkommen oberhalb der Bemessungsgrenze nicht berücksichtigt. Im Bereich des privaten Kranken­ver­siche­­rungs­systems ist die aktuelle Grenze lediglich für den Basistarif und den Pflichtanteil beim Arbeitgeber­zuschuss relevant. Beitrags­bemes­sungs­grenze und Versicherungs­pflicht­grenze (auch genannt Jahresarbeitsengeltgrenze, kurz JAEG) waren bis 2003 identisch. Seitdem existieren zwei Grenzen zur Krankenversicherung:

Beitragsbemessungsgrenze Versicherungspflichtgrenze
Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
Grenze der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur Berechnung des Maximalbetrages. Einkommensgrenze, deren regelmäßige Überschreitung den Wechsel in eine private Krankenkasse (PKV) auch für Angestellte ermöglicht.
Werte für 2021: Werte für 2021:
58.050,00 Euro jährlich
4.837,50 Euro monatlich
64.350,00 Euro jährlich
5.362,50 Euro monatlich
Werte für 2020: Werte für 2020:
56.250,00 Euro jährlich
4.687,50 Euro monatlich
62.550,00 Euro jährlich
5.212,50 Euro monatlich

Grenze der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur Berechnung des Maximalbetrages.

Werte für 2021:
58.050 Euro jährlich
4.837,50 Euro monatlich
Werte für 2020:
56.250,00 Euro jährlich
4.687,50 Euro monatlich

Einkommensgrenze, deren regelmäßige Überschreitung den Wechsel in eine private Krankenkasse (PKV) auch für Angestellte ermöglicht.

Werte für 2021:
64.350 Euro jährlich
5.362,50 Euro monatlich
Werte für 2020:
62.550,00 Euro jährlich
5.212,50 Euro monatlich
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Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung

Jeweils jährlich wird die Beitrags­bemes­sungs­grenze für die Kranken­versi­cherung und Pflege­versicherung sowie auch andere Rechengrößen und Bezugsgrößen zur Sozial­versicherung an das durchschnittliche Bruttolohn-Niveau der Versicherten per Rechts­verordnung angepasst. Mit Veränderungen der Beitrags­bemes­sungs­grenze kann folglich auch der Krankenkassenbeitrag steigen oder sinken. Im Gegensatz zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, für die in Ost- und West-Deutschland unterschiedliche Grenzwerte gelten, gilt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung bundesweit.

Bei den Bemessungsgrenzen zur Sozial­versicherung sind verschiedene Rechen­größen von Bedeutung. Die Einkom­mens­grenzen der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Renten­versicherung sind dynamische Grenzen, die durch gesetzliche und wirtschaftliche Umstände beeinflusst werden und jährlich neu zu berechnen sind. Bei der Ermittlung spielt vor allem das Verhältnis der Entgelte des vergangenen Jahres gegen­über dem vorvergangenen Kalenderjahr eine Rolle. Wurden Sonder­zahlungen bezogen oder vollzog sich eine Tätigkeit nicht über das ganze Kalenderjahr, wird die Grenze anteilig berechnet.

Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken- und Pflegeversicherung 2008 bis 2021

Jahr jährlich monatlich
2021 58.050 € 4.837,50 €
2020 56.250 € 4.687,50 €
2019 54.450 € 4.537,50 €
2018 53.100 € 4.425,00 €
2017 52.200 € 4.350,00 €
2016 50.850 € 4.237,50 €
2015 49.500 € 4.125,00 €
Jahr jährlich monatlich
2014 48.600 € 4.050,00 €
2013 47.250 € 3.937,50 €
2012 45.900 € 3.825,00 €
2011 44.550 € 3.712,50 €
2010 45.000 € 3.750,00 €
2009 44.100 € 3.675,00 €
2008 43.200 € 3.600,00 €

Beitragsbemessungsgrenze: Beispiel zur Berechnung für Arbeitnehmer

Die jährliche Anpassung der Beitrags­bemes­sungs­grenze (BBG) hat Einfluss auf die Höhe der zu zahlenden Beiträge für die Krankenversicherung. Anhand des nachfolgenden Beispiels, kann man gut erkennen, welche Auswirkungen das für Gutverdiener hat.

Legende: BBG = Beitragsbemessungsgrenze, KV = Krankenversicherung (ohne Pflegeversicherung),
ZB = Zusatzbeitrag

Tipp:
Berechnung des Kranken­versiche­rungsbeitrags

Einfluss auf den Arbeitgeberanteil

Zudem spielt die Beitragsbemessungsgrenze (Krankenversicherung) bei der Höhe des Arbeitgeberzuschusses für Angestellte eine Rolle. Dieser setzt sich u.a. zusammen aus dem Arbeitgeberanteil zur KV (7,3 Prozent) und der Höhe der Beitragsbemes­sungs­grenze. Dabei ist es unerheblich, ob ein Arbeitnehmer gesetzlich oder privat versichert ist. Seit dem 1. Januar 2019 beteiligen sich Arbeitgeber zur Hälfte am Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen. Damit besteht eine vollständige paritätische Finanzierung der Krankenkassenbeiträge für gesetzlich Versicherte.

Bedeutung der Bemessungsgrenzen für die PKV

Arbeitnehmerbeitrag zur Krankenversicherung berechnen!

Weitere Informationen über die gesetzliche und private Krankenversicherung sowie die Beitragsberechnung im Überblick: Krankenversicherung für Angestellte

Seit 1. Januar 2009 müssen Privatanbieter einen brancheneinheitlichen Basistarif anbieten. In Bezug auf die Kosten und Leistungen gelten die gleichen Bedingungen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Aufnahme von Neukunden in diesem Tarif ist für die PKV-Anbieter verpflichtend und muss zudem ohne vorherige Gesundheitsprüfung erfolgen.

Auch der Beitrag im Basistarif ist an die Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung gekoppelt und damit auch an den GKV-Höchstbeitrag. Der maximal zu leistende Betrag im Basistarif beträgt 735,94 € (Stand 2020). Allerdings steht der Basistarif häufig in der Kritik, weil er aufgrund der Preisbindung zu teuer ist. Viele andere Tarife leisten mehr und kosten weniger (PKV Test-Übersicht).

Die Beitragsbemessungsgrenze hat auch Auswirkungen auf die Beitragshöhe von Familien. Zurückzuführen ist dies u.a. auf die jeweilige Aufteilung der Erwerbs­arbeit. Liegen Familien­einkommen über der aktuellen Grenze entstehen in Ein- und in Zwei­verdiener­ehen unterschiedlich hohe Beiträge.

Bei der Diskussion um die Zukunft der gesetzlichen Kranken­versicherung stellt die Beitragsbemessungsgrenze immer wieder einen Streitpunkt dar. Ihre Anhebung ist eine Option um die Einkommensseite der GKV zu verbessern. So fordern Die Grünen beispiels­weise eine Bürger­versicherung mit einer Absenkung des Mindestbeitrags. Die Linke wünschen sich dagegen eine gänzliche Abschaffung der Beitrags­beme­ssungsgrenze und damit das unbeschränkte Solidarprinzip („Jeder nach seiner wirtschaftlichen Leistungs­fähigkeit“) in der GKV.

Gesetzliche Grundlage

RechtDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht die jeweils aktuellen Bezugs- und Rechengrößen zur Sozialversicherung immer zum Ende eines jeden Jahres im Bundesgesetzblatt. Meist sind die spezifischen Grenzen aber auch schon vorher als sogenannte Verwaltungsvorschriften online abrufbar. Bevor die Beitragsbemessungs- und Jahresarbeitsentgeltgrenzen des neuen Jahres endgültig veröffentlicht werden können, müssen sie in letzter Instanz noch vom Bundesrat beschlossen werden. Mit Änderungen ist hier aber meist nicht mehr zu rechnen.

Fragen und Antworten zur Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze (egal, ob in der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung) zeigt an, bis zu welcher Einkommenshöhe die maximalen Beiträge fällig sind. Die Beitragsgrenze für die Krankenversicherung liegt für das Jahr 2021 bei monatlich 4.837,50 €. Wer also mehr verdient, zahlt seine Beiträge nur auf der Berechnungsgrundlage von dieser Grenze, da der darüber liegenden Anteil nicht berechnet wird.

Erfahren Sie mehr über die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze.

Für die Kranken- und Pflegeversicherung gilt 2021 folgende Beitragsbemessungsgrenze: 58.050,00 Euro jährlich bzw. 4.837,50 Euro monatlich. Die Werte für 2020 betrugen 56.250,00 Euro jährlich bzw. 4.687,50 Euro monatlich.

Lesen Sie mehr über die gesonderte Beitragsbemessungsgrenze für Selbständige und weitere freiwillig Krankenversicherte.

  • Kranken- und Pflegeversicherung 2021:
    • 58.050,00 €/Jahr bzw. 4.837,50 €/Monat
  • Renten- und Arbeitslosenversicherung 2021:
    • Ost: 6.700,00 €/Monat bzw. 80.400,00 €/Jahr
    • West: 7.100,00 €/Monat bzw. 85.200,00 €/Jahr

Erfahren Sie mehr über die Mindestbemessungsgrenze für Selbständige und weitere freiwillig Krankenversicherte.

Die Beitragsbemessungsgrenze dient zur Berechnung des Höchstbetrages. Wer darunter liegt, wird anhand der Höhe seines Bruttoeinkommens berechnet. Beispiel Krankenversicherung Arbeitnehmer mit 2.000 € Bruttoeinkommen: 2.000 € x 7,3 % = 146,00 € zzgl. Zusatzbeitrag der Krankenkasse

Mehr Informationen zum Beispiel Beitragsbemessungsgrenze bei Arbeitnehmern.

Beitragsbemessungsgrenze für Selbständige 2020 / 2021

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Mindestbemessungsgrenze 2021
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Beitragsbemessungsgrenze 2021
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Mindestbemessungsgrenze 2020
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Beitragsbemessungsgrenze 2020

Seit Januar 2019 entfällt die bisher separate Regelung für Existenzgründer, Härtefälle sowie die Mindestbemessungsgrenze für hauptberuflich Selbständige. Für alle Selbständigen, die freiwillig gesetzlich versichert sind, gilt ein einheitliches fiktives Mindesteinkommen in Höhe von 1.096,67 € (2021). Im Jahr 2020 lag der Wert noch bei 1.061,67 €/Monat. Die Höhe der Beiträge wird anhand der beitragspflichtigen Einnahmen festgelegt. Für den maximalen Kranken­­versiche­rungsbeitrag gilt weiterhin die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze. Diese liegt 2021 bei 4.837,50 € im Monat bzw. 58.050,00 € im Jahr.  Somit zahlen haupt­beruflich Selbständige 2021 folgenden Mindest- bzw. Maximalbeitrag im Monat:

Freiwillige GKV  (monatl.) 2020 2021
Selbständige
inkl. Krankengeldanspruch
14,6 % + ZB
Mindestbeitrag:
155,00 € + ZB
Maximalbeitrag:
684,38 € + ZB
Mindestbeitrag:
160,11 € + ZB
Maximalbeitrag:
706,28 € + ZB
Selbständige
ohne Krankengeldanspruch
14,0 % + ZB
Mindestbeitrag:
148,63 € + ZB
Maximalbeitrag:
656,25 € + ZB
Mindestbeitrag:
153,53 € + ZB
Maximalbeitrag:
677,25 € + ZB

Legende: GKV = gesetzliche Krankenversicherung, ZB = Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse

Seit Januar 2019 entfällt die bisher separate Regelung für Existenzgründer, Härtefälle sowie die Mindestbemessungsgrenze für hauptberuflich Selbständige. Für alle Selbständigen, die freiwillig gesetzlich versichert sind, gilt ein einheitliches fiktives Mindesteinkommen in Höhe von 1.096,67 € (2021). Im Jahr 2020 lag der Wert noch bei 1.061,67 €/Monat. Die Höhe der Beiträge wird anhand der beitragspflichtigen Einnahmen festgelegt. Für den maximalen Kranken­­versiche­rungsbeitrag gilt weiterhin die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze. Diese liegt 2021 bei 4.837,50 € im Monat bzw. 58.050,00 € im Jahr.  Somit zahlen haupt­beruflich Selbständige 2021 folgenden Mindest- bzw. Maximalbeitrag im Monat:

Freiwillige GKV  (monatl.) 2020 2021
Selbständige
inkl. Krankengeldanspruch
14,6 % + ZB
Mindestbeitrag:
155,00 € + ZB
Maximalbeitrag:
684,38 € + ZB
Mindestbeitrag:
160,11 € + ZB
Maximalbeitrag:
706,28 € + ZB
Selbständige
ohne Krankengeldanspruch
14,0 % + ZB
Mindestbeitrag:
148,63 € + ZB
Maximalbeitrag:
656,25 € + ZB
Mindestbeitrag:
153,53 € + ZB
Maximalbeitrag:
677,25 € + ZB

Legende: GKV = gesetzliche Krankenversicherung, ZB = Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse

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Mindestbemessungsgrenze 2021
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Beitragsbemessungsgrenze 2021
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Mindestbemessungsgrenze 2020
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Beitragsbemessungsgrenze 2020

Bis Ende 2018 wurden hauptberuflich Selbständige und Existenzgründer bzw. Härtefälle noch gesondert berechnet. Die Mindestbemessungsgrenzen lagen 2018 für hauptberuflich Selbständige bei 2.283,75 € monatlich und für Existenzgründer/Härtefall bei 1.522,50 € monatlich. Die Beitragsbemessungsgrenze betrug 4.425,00 € monatlich. Mit der neuen Regelung seit 2019 werden Selbständige mit sehr geringen Einnahmen anhand des fiktiven Mindesteinkommens von 1.038,33 € (2019) berechnet. Ab 2020 gilt die Grenze von mindestens 1.061,67 € im Monat.

Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung 2020 / 2021

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die allgemeine Rente ist, wie auch bei der Kranken- und Pflegeversicherung, die Obergrenze für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge. Der darüber liegende Anteil an Einkünften wird für die Beitragsberechnung nicht herangezogen. Die BBG sind in Ost (neue Bundesländer) und West (alte Bundesländer) unterteilt. Für die Knappschaftliche Rentenversicherung gelten gesonderte Regelungen. Da der gesamte Beitragssatz dort höher ist, gilt automatisch auch eine höhere Grenze für die maximalen Beiträge. Der Beitragssatz wird jedoch nicht paritätisch geteilt: Arbeitnehmer müssen den üblichen Beitragssatz, wie in der allgemeinen Rentenversicherung, zahlen und der Arbeitgeber übernimmt den restlichen, höheren Anteil.

Grenzen Rentenversicherung 2021

Grenzen Rentenversicherung 2020

Beitragsbemessungsgrenzen der Arbeitslosenversicherung 2020 / 2021

Für die Arbeitslosenversicherung gelten die gleichen Beitragsbemessungsgrenzen, wie in der Rentenversicherung. Auch hier wird in Ost und West unterteilt und demzufolge verschiedene Werte zur Berechnung der Höchstbeiträge herangezogen. In der Arbeitslosenversicherung gelten folgende Werte für 2020 und 2021:

2021 Monatlich Jährlich
Ost 6.700,00 € 80.400,00 €
West 7.100,00 € 85.200,00 €
2020 Monatlich Jährlich
Ost 6.450,00 € 77.400,00 €
West 6.900,00 € 82.800,00 €

Hintergrund: Bemessungsgrenzen in der Sozialversicherung

Die Festlegung der Beitragsbemessungsgrenzen folgt dem innerhalb der Sozialversicherung geltenden Solidarprinzip:

  • Beitragshöhe richtet nach der Leistungsfähigkeit des Versicherten
  • Orientierung des Leistungsanspruchs an der Bedürftigkeit und nicht am individuellen Risiko eines Versicherungsnehmers
  • Versicherungs- und Beitragspflicht kraft Gesetzes (SGB V)

Gutverdiener bzw. Einkommensstarke zahlen dementsprechend für Versicherte mit niedrigerem Lohnniveau mit – allerdings nur innerhalb gewisser Grenzen. Einkommen über diesen Bemessungsgrenzen gelten als unantastbar. Auch in Österreich bedient man sich eines solchen Modells. Die sogenannte „Höchstbeitragsgrundlage“ deckelt hier die Beiträge zur österreichischen Sozialversicherung.