Das zahlt die gesetzliche Krankenkasse im Ausland

Nach dem Territorialprinzip zahlt die gesetzliche Krankenversicherung nur im Inland. Im Ausland werden nur Teilleistungen übernommen. Allerdings existieren auch einige Ausnahmen. Für die Inanspruchnahme dieser Auslands-Leistungen ist die European Health Insurance Card (EHIC) jedoch Voraussetzung.

Versicherung im Ausland prüfen

Diese löste zum 1. Juli 2004 den bis dahin weit verbreiteten Auslandskrankenschein ab. Sie befindet sich meist auf der Rückseite der allgemeinen Krankenversicherungskarte oder wird separat zugesandt. Grundsätzlich besteht damit ein Anspruch auf Leistungen, die sich während des Aufenthalts im Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates als medizinisch notwendig erweisen. Die dadurch anfallenden Kosten werden von der gesetzlichen Heimatkrankenkasse des Patienten erstattet. Es ist jedoch zu beachten, dass die EHIC nicht überall auf der Welt gilt.

Günstigste Krankenkasse in Ihrer Region finden:

  • in Mitgliedsländern der Europäischen Union
  • Island
  • Liechtenstein
  • Norwegen
  • Schweiz
  • Kroatien
  • Mazedonien
  • Serbien

InformationDie Karte wird nur einmal bei der Krankenkasse beantragt. Mit ihr kann man sich problemlos von Ärzten im Ausland behandeln lassen und den bürokratischen Aufwand meiden. Sobald die EHIC abgelaufen ist, wird automatisch eine neue zugesandt. Bei Verlust der Karte oder einem kurzfristigem Kassenwechsel erhält man eine provisorische Ersatzbescheinigung. Auslandskrankenscheine existieren weiterhin für einige Länder mit einem Sozialversicherungsabkommen. Ist das nicht der Fall, benötigt man eine private Auslandskrankenversicherung.

Leistungsübernahme in der GKV

Grundsätzlich ruht der Leistungsanspruch eines gesetzlich Versicherten innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), wenn er sich im Ausland aufhält oder zur Behandlung ins Ausland begeben hat. Die Rechtsprechung sieht jedoch auch einige Ausnahmen vor:

  • Medizinische Behandlungen sind nur im Ausland möglich und können nicht erst in Deutschland unternommen werden (§ 18 Abs. 1 SGB V).
  • Begibt sich der Versicherte auf eine private Auslandsreise und benötigt dort unverzüglich eine Behandlung, werden die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen übernommen. Dies gilt für maximal sechs Wochen im Kalenderjahr (§ 18 Abs. 3 SGB V).
  • In der Europäischen Union besteht ein Sonderabkommen, das eine Leistungsinanspruchnahme ermöglicht.
  • Besteht ein Sozialversicherungsabkommen zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und dem Ausland, werden die Kosten in dem Umfang übernommen, wie sie auch bei einer Behandlung in der Bundesrepublik entstanden wären (ambulante und die stationäre Behandlung sowie die Kosten für Medikamente und Heilmittel).
  • Hat der Versicherungsnehmer eine Beschäftigung im Ausland, erhalten er und seine begleitenden oder besuchenden Familienangehörigen die Leistungen, die das Sozialgesetzbuch vorsieht, vom Arbeitgeber (§ 17 Abs.1, 2 SGB V).

Maximale Kostenerstattung

In Deutschland werden die Kosten der Behandlung maximal in der Höhe der deutschen Vertragssätze zurückerstattet. Lässt sich der Versicherte jedoch beispielsweise in einer privaten Einrichtung behandeln, gilt die EHIC nicht. Die Kosten sind in diesem Fall selbst zu tragen.

Zu beachten: Krankenrücktransport

Ein medizinisch notwendiger Krankenrücktransport aus dem Ausland wird von der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel nicht erstattet.

Um die Kosten für einen Rücktransport nach Deutschland abzudecken, ist eine Krankenzusatzversicherung notwendig. Tarife für Zusatzversicherungen vergleichen

Länder mit Sozialversicherungsabkommen

KrankenhausGrundsätzlich kann man als gesetzlich Versicherter davon ausgehen, dass man im europäischen Ausland zumindest mit einer ambulanten Grundversorgung rechnen kann. Bei den Ländern mit Sozialversicherungsabkommen wird auch ein Teil der möglichen Krankenhauskosten übernommen. Bei einer Auslandsreise ist es angebracht, sich nach den jeweiligen Standards und Details der Abkommen zu erkundigen, sowie die Einreisebestimmungen zu prüfen. Auf den Internetseiten des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es für jedes Land entsprechende Merkblätter.

Mit diesen Ländern außerhalb der EU, der Schweiz und des EWR besteht ein Sozialversicherungsabkommen. Hier ist ein grundsätzlicher, jedoch minimaler Schutz für gesetzlich Krankenversicherte gewährleistet:

  • Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien
  • Israel, Marokko
  • Türkei, Tunesien
  • Montenegro, Serbien

Da die Leistungen je Land variieren, sollten sich gesetzlich Versicherte vor Reiseantritt unbedingt über die Gesetze und Regelungen im jeweiligen Reiseziel informieren. Um den Kosten für einen Rücktransport aus dem Ausland oder der medizinischen Behandlung entgegen zu wirken, empfiehlt es sich, eine private Auslandskrankenversicherung abzuschließen. Diese kann entweder ganzjährig oder nur für die Dauer des Auslandsaufenthaltes vertraglich vereinbart werden. Die Auslandskrankenversicherung bietet insgesamt einen günstigen Schutz, der über die gesetzlichen Leistungen hinaus reicht.