Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)

Das Bundesversicherungsamt (BVA) hat zum Januar 2020 seinen Namen in Bundesamt für Soziale Sicherung geändert.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ist eine deutsche Bundesbehörde, die dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) unterstellt ist. Die Aufgabe des BAS ist es unter ande­rem, die Rechtsaufsicht über die bundesunmittelbaren Sozialversicherungs­träger zu führen. Dazu gehören alle gesetzlichen Kranken-, Renten-, Unfall-, sowie soziale Pflegeversicherungen, dessen Geltungsbereich sich über mehr als drei Bundesländer erstreckt.

Daten und Fakten

Das Bundesamt hat seinen Hauptsitz in der Stadt Bonn und wird seit 2015 von dem Präsidenten Frank Plate geleitet. Neben der Rechtsaufsicht über die diversen Versicherungsträger, nimmt das BAS noch verschiedene Ver­wal­tungs­aufgaben wahr. So kümmern sich die Mitarbeiter des Amtes unter an­derem um die Bewirtschaftung der Bundeszuschüsse, die Zuweisungen des Bun­des an die Rentenversicherung und die Zulassung von Behandlungsprogrammen für chronisch Kranke. 

Adresse und Kontakt

Bundesversicherungsamt ist jetzt

Bundesamt für Soziale Sicherung

Telefon: 0228 / 619-0

Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn

[email protected]

www.bundesversicherungsamt.de

Leistungen des Bundesamt für Soziale Sicherung

Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat vielfältige Aufgaben und Leistungen. Unter anderem dient es als Aufsicht für die Genehmigung von Satzungen, Prüfung von Haushalten und der wirtschaftlichen Verwaltung. Darüber hinaus ist es für die Auszahlung von Mutterschaftsgeld an die nicht gesetzlich krankenver­sich­erten Arbeitnehmerinnen zuständig. Das BAS sorgt sowohl für die Durchführung des Finanzausgleichs unter den Pflegekassen als auch für den Risikostrukturausgleichs der gesetzlichen Krankenversicherungen. Hinzu­­kommend verwaltet das Amt den Gesundheits- und Ausgleichsfond der Pfle­geversicherung. Im Rahmen der Aufsichtstätigkeit gibt es innerhalb der BAS einen Prüfdienst für Krankenversicherungen (PDK), welcher den rechtmäß­igen Ablauf des Verwaltungshandelns der zu prüfenden Sozialversicherungs­träger überprüft, indem er die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der aus­ge­wählten Krankenversicherungsträger kontrolliert. Der PDK wird über eine zweckbestimmte Umlage von den Träger der gesetzlichen Krankenversiche­rungen finanziert.

  • Auszahlung von Mutterschaftsgeld

  • Bewirtschaftung der Bundeszuschüsse

  • Aufsicht für die Genehmigung von Satzungen

  • Rechtsaufsicht über diverse Versicherungsträger

  • Durchführung des Finanzausgleichs unter den Pflegekassen

  • Zulassung von Behandlungsprogrammen für chronisch Kranke